ECLI:DE:BGH:2017:230817B5STR303.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 303/17 vom 23. August 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desan walts und der Beschwerdeführerin am 23. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Görlitz vom 20. März 2017 mit den Feststellungen aufg e- hoben, ausgenommen die Feststellung en zum objektiven Tatg e- schehen; diese bleiben aufrechter halten. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurg e- richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mord es in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung und besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Das mit der Sachrüge geführte Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich die in f i- nanziell en Nöten befindliche Angeklagte unter der Vorspiegelung, vom Arbeiter - Samariter - Bund zu kommen, Zugang zu der Wohnung der 85 - jährigen Nebe n- klägerin. Die Angeklagte hatte den Plan, das Opfer abzulenken und ihm in e i- nem unbeobachteten Moment Geld zu entwend en. Als dies misslang, en t- schloss sich die Angeklagte, die Nebenklägerin mit einer im Flur ihrer Wohnung 1 2 3 - 3 - aufgefundenen etwa 50 cm langen Textilschnur so lange zu würgen, bis sie bewusstlos werden würde, um dann an das Geld zu gelangen. Die Angeklagte trat an die in ihrem Sessel sitzende arglose Nebenklägerin von hinten heran, warf die Schnur um den Hals, zog beide Enden über Kreuz zusam men und würgte die Nebenklägerin solange, bis sie bewusstlos wurde. Der als Altenpfl e- gerin ausgebildeten Angeklagten war be wusst, dass die Drosselung lebensg e- fährlich war und die Nebenklägerin wegen des nicht mehr von der Angeklagten beherrschten Geschehensablaufs versterben könnte, was sie jedoch um ihres Ziels willen billigend in Kauf nahm. Nachdem die Angeklagte die Bewusst losi g- keit der Nebenklägerin bemerkt hatte, löste sie die Schnur vom Hals. Dabei sah sie, dass Blut aus dem Mund und ein em Ohr trat. Infolge der Strangulation nässte die Nebenklägerin zudem ein. Nunmehr entwendete die Angeklagte u n- gefähr 140 Euro aus dem Wo hnzimmerschrank. Als sie zufällig Streichhölzer entdeckte, kam ihr spontan der Gedanke, Feuer zu legen, um Spuren zu verw i- schen (U A S. 9). Die Angeklagte entzündete einen Stapel Zeitung en. Als die se Feuer gefangen hat ten, kamen ihr Bedenken, weil sie nicht wollte, dass der gesamte Wohnblock abbrennt. Auf d as Leben der Nebenklägerin kam es ihr allerdings nicht an. Die Angeklagte löschte das Feuer, überprüfte den Pulsschlag der i m- mer noch bewusstlosen Nebenklägerin und verließ die Wohnung. Nach wie vor erkannte die Angeklagte die Lebensgefahr der Nebenklägerin und nahm sie billigend in Kauf. Nach einiger Zeit erwachte diese und wurde in ärztliche B e- handlung gebracht. 2. Das Landgericht h at die Tat der Angeklagten unter anderem auch als versuchten Mord gemäß §§ 211, 22, 23 StGB bewertet . Von diesem Versuch sei die Angeklagte nicht nach § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten, weil sie , sie die Geschädigte strangulierte, bis sie bewusstlos war , bereits alles getan 4 - 4 - S. 38). 3. Dies e Würdigung lässt besorgen, dass das Landgericht bei der Pr ü- fung, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt, von einem falschen rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch b e- stimmt sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach dem Abschluss der let z- ten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rüc k- trittshorizon t. Bei einem Tötungsdelikt liegt demgemäß ein unbeendeter Ve r- such vor, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes erforderlich oder zumi n- dest ausreichend ist. Ein beendeter Tötungs versuch ist hingegen anzunehmen, wenn er den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorste l- lungen über die Folgen seines Tuns macht (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 3 StR 154/14; NStZ 2014, 507; Beschluss vom 23. November 2016 4 St R 471/16). Eine Korrektur des Rücktrittshorzionts ist in engen Grenzen möglich. Der Versuch eines Tötungsdeliktes ist danach nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber nach al s- baldigem Erkennen seines Ir rtums von weiteren Ausführungshandlungen A b- stand nimmt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.). Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlich en Prüfung des Vo r liegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hi n- reichend entnehmen, hält das Urteil sachlich - rechtlicher Nachprüfungen nicht stand (BGH, Urteil vom 19. März 2013 1 StR 647/12 mwN, NStZ - RR 2013, 273). 5 6 - 5 - Den s ich daraus ergebenden Anforderungen wird das landgerichtli che Urteil nicht gerecht. D ie Strafkammer stellt bei der Prüfung, ob ein beendeter Versuch vorliegt, auf die Vorstellungen der Angeklagten während des Strang u- lierens und damit den Zeitpunkt der Tötu ngshandlung ab. Ausdrückliche Fes t- stellungen zum Vorstellungsbild der Angeklagten nach deren Abschluss enthält das Urteil nicht. Diese kann der Senat trotz der von der Angeklagten erkannten schweren Folgen des Strangulierens auch nicht mit der erforderlich en Siche r- heit dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Denn das Landgericht führt hinsichtlich der kurze Zeit später erfolgten Brandle gung aus, der Angeklagten s e i bewusst gewesen, dass die Nebenklägerin durch den e . A lso ist jedenfalls für diesen Zeitpunkt zwe i- fel haft , ob sie davon ausging, allein mit dem Strangulieren alles für den Tode s- eintritt Erforderliche getan zu haben. 4. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs. Die Feststellungen z um objektiven Tathergang werden von ihm nicht berührt und können deshalb aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen etwa betreffend ein Tötungsdelikt durch Unterlassen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Das neu zur E ntscheidung berufene Tatgericht wird auch die Voraussetzungen eines versuchten Raubes mit Tode s- folge zu prüfen haben. Mutzbauer Schneider Dölp Köni g Berger 7 8
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