ECLI:DE:BGH:2018:310718B5STR303.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 303/18 vom 31. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 20 18 gemäß § 349 Abs. 2 StPO b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gö r- litz vom 19. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verwo r- fen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes des Ta t- ertrages in Höhe vo n 250 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 7 . Juni 2018 4 StR 63/18; Beschluss vom 3 . Juli 2018 5 StR 293/18). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besond eren Kosten und die dem Adhäsions kläger im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Mutzbauer Schneider König Mosbacher Köhler
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