5 StR 304/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 29. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Göttingen vom 18. März 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Angesichts der Anlaßtat und der beiden einschlägigen Vortaten und ihresweiten zeitlichen Auseinanderliegens wird bei der Überprüfung der weiterenVollstreckung der Maßregel und der Ausgestaltung ihres Vollzuges dem Ge-sichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) besondere Beachtung zuwidmen sein.Basdorf Häger RaumBrause Schaal
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