5 StR 304/06 (alt: 5 StR 299/03) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Augsburg vom 28. November 2005 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wird. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, je-doch wird die Geb374hr um ein Viertel erm344337igt. Je ein Viertel der gerichtlichen Auslagen im Revisionsverfahren und der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Aus-lagen fallen der Staatskasse zur Last. G r 374 n d e Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage 226 5 StR 305/06 226 ge-gen den nach Verfahrenstrennung etwas sp344ter abgeurteilten fr374heren Mit-angeklagten M. auf dessen Revision den Strafausspruch reduziert, und zwar wegen der auch hier unterbliebenen gebotenen Relativierung des den gesch344digten Konzern tats344chlich nicht unmittelbar treffenden Untreue-schadens, zudem angesichts des auch im hier angefochtenen Urteil zu nied-rig angegebenen gro337en zeitlichen Abstandes von zehn Jahren zwischen dem Beginn des mit vielf344ltigen Belastungen f374r den Angeklagten verbunde-nen Ermittlungsverfahrens und der endg374ltigen erstinstanzlichen Aburteilung. 1 - 3 - Aus denselben Gr374nden reduziert der Senat auch gegen den durch das Ver-fahren kaum minder belasteten Beschwerdef374hrer die allein neu festzuset-zende Einzelfreiheitsstrafe wegen Untreue um zwei Monate (auf zehn Mona-te) und die Gesamtfreiheitsstrafe, wie aus dem Tenor ersichtlich, um das gleiche Ma337. Zur unbedingt gebotenen Vermeidung weiterer Verfahrensverl344nge-rung nimmt der Senat die begrenzte Strafreduzierung in entsprechender An-wendung des 247 354 Abs. 1 StPO selbst vor. 334ber die Folgeentscheidungen (247 268a StPO) hat das Landgericht auf der abge344nderten Grundlage neu zu befinden. Die einheitliche Kostenentscheidung f374r die Revisionsinstanz folgt aus 247 473 Abs. 4 StPO. 2 Basdorf H344ger Gerhardt Raum Schaal
Full & Egal Universal Law Academy