5 StR 304/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. August 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. M344rz 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der 226 hierzu durch den Senat angeh366rte 226 Beschwerdef374hrer hat die Nicht-anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB wirksam von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Das solcherma337en beschr344nkte Rechtsmittel hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt und war deshalb nach 247 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Jedoch bemerkt der Senat: Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass der Angeklagte heroinabh344ngig ist (UA S. 27) und dass er die Tat zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen hat (UA S. 27, 30). Bei dieser Sachlage war das Landgericht verpflichtet, unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246a StPO) zu pr374fen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt nach 247 64 StGB vorliegen. Daran hat auch die Ausgestaltung - 3 - des 247 64 StGB als Sollvorschrift nichts ge344ndert (BGH NStZ-RR 2008, 73; NStZ 2008, 392). Das Tatgericht muss das Ermessen tats344chlich aus374ben und die Ermessensentscheidung f374r das Revisionsgericht nachpr374fbar darle-gen (BGH NStZ 2008, 392). Brause Raum Schaal D366lp K366nig
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