5 StR 304/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1 . August 2012 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2012 besc hlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Dresden vom 9 . Februar 2012 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Für die Kostenentscheidung übe r die vor Eingang beim Senat zurückg e- nommene Revision des Mitangeklagten G . ist der Senat nicht zustä n- dig (vgl. BGHSt 12, 217). Basdorf Raum Schaal Dölp Bellay
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