Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja IRG 247 72 StPO 247247 206a, 353 Abs. 2 Zum Widerruf der Bewilligung von Rechtshilfen durch 334berstel- lung von Unterlagen, wenn diese bereits abschlie337end verwert- tet wurden. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 226 5 StR 305/06 LG Augsburg 226 5 StR 305/06 (alt: 5 StR 299/03) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Augsburg vom 19. Dezember 2005 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausge-setzt wird. Die weitergehende Revision wird 226 unter Ablehnung der Ge-genvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 11. No-vember 2004 226 nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet ver-worfen. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, je-doch wird die Geb374hr um ein Drittel erm344337igt. Je ein Drittel der gerichtlichen Auslagen im Revisionsverfahren und der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Aus-lagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Haftbefehl des Landgerichts Augsburg in der Fassung des Beschlusses vom 19. Dezember 2005 wird aufgehoben; der Haftverschonungsbeschluss ist damit gegenstandslos. G r 374 n d e Nachdem der Senat eine fr374here Verurteilung des Angeklagten zu f374nf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben hatte (BGHSt 49, 317), hat das Landgericht den Angeklagten 1 - 3 - nunmehr wegen Untreue und Steuerhinterziehung in drei F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. I. Der Bundesgerichtshof hat in seiner im ersten Rechtsgang erlassenen Revisionsentscheidung die Schuldspr374che gegen den Angeklagten wegen Untreue und wegen Steuerhinterziehung in drei F344llen best344tigt und die Feststellungen zu einzelnen Zuwendungen von Karlheinz Schreiber an den Angeklagten aufrechterhalten. Das landgerichtliche Urteil hat er teilweise aufgehoben, weil das Landgericht von einem zu gro337en Schuldumfang aus-gegangen war. Das Landgericht hatte damals in seiner Entscheidung dem Angeklagten weitere Zuwendungen von Karlheinz Schreiber zugerechnet, die nicht rechtsfehlerfrei belegt waren. Insoweit hat der Bundesgerichtshof das Verfahren an das Landgericht zur374ckverwiesen. Nach Zur374ckverweisung hat das Landgericht die weitergehenden Zuwendungen nicht mehr verfolgt und das Verfahren gem344337 247 154a Abs. 2 StPO auf die Schuldspr374che im Umfang der Zuwendungen beschr344nkt, wie sie der Bundesgerichtshof unter Beste-henlassen der Feststellungen best344tigt hat. 2 Nach diesen vom Bundesgerichtshof im ersten Rechtsgang aufrecht-erhaltenen Feststellungen war der Angeklagte Mitglied des Vorstandes der Thyssen-Henschel Kassel, eines Gesch344ftsbereichs der Thyssen Industrie AG Essen. In dieser Funktion war er im Jahr 1991 ganz wesentlich an dem Verkauf von 36 Panzern der Marke Fuchs beteiligt. F374r dieses Gesch344ft wur-den von der saudischen K344uferseite Schmiergelder in H366he von insgesamt 210 Mio. DM 226 getarnt als Provisionen 226 gezahlt, die in einem 204Logistikpaket223 zusammengefasst waren. Aus diesem Logistikpaket erhielt Karlheinz Schrei- 3 - 4 - ber 374ber von ihm kontrollierte Gesellschaften ca. 26 Mio. DM ausbezahlt. F374r diese Gelder bildete er Rubrikkonten, so unter anderem auch das dem An-geklagten zugerechnete Unterkonto 204J. 223, f374r das aber allein Schreiber verf374gungsbefugt war. Auf dieses Konto flossen insgesamt 10,8 Mio. DM. Hiervon 374bergab Schreiber dem Angeklagten in den Jahren von 1991 bis 1994 insgesamt 2,8 Mio. DM. Der Angeklagte verk374rzte in den Jahren 1991 bis 1993 die Einkommensteuer um insgesamt 374ber 1,2 Mio. DM. Das Landgericht hat die gesamten, dem Angeklagten zugeflossenen Zahlungen in H366he von 2,8 Mio. DM der Untreue als Schuldumfang zugrunde gelegt und hierf374r eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mona-ten verh344ngt. Die Steuerhinterziehungen hat es mit acht Monaten Freiheits-strafe (1991 226 160.000 DM Steuerverk374rzung), einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe (1992 226 800.000 DM Steuerverk374rzung) und zehn Monaten Freiheitsstrafe (1993 226 290.000 DM Steuerverk374rzung) geahndet. 4 II. Die Revision des Angeklagten ist teilweise begr374ndet. 5 1. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Verteidigung blei-ben ohne Erfolg. Das nunmehr vom Schweizer Bundesamt f374r Justiz ange-ordnete Verwertungsverbot bez374glich im Wege der Rechtshilfe 374berlassener Unterlagen ber374hrt den Bestand des angefochtenen Urteils nicht. 6 a) Diesem vom Schweizer Bundesamt ausgesprochenen Verwer-tungsverbot liegt folgendes Geschehen zugrunde: Die Beweisw374rdigung hin-sichtlich s344mtlicher Tatvorw374rfe st374tzte sich ganz wesentlich auf in der Schweiz beschlagnahmte Unterlagen von Karlheinz Schreiber. Dabei bilde-ten vor allem die auf den Kontoausz374gen Schweizer Banken belegten Geld-bewegungen ein gewichtiges Indiz f374r die an den Angeklagten geflossenen Zahlungen. Im vorgehenden Revisionsverfahren hat der Angeklagte die Ver- 7 - 5 - wertung der Unterlagen, die von den Schweizer Beh366rden unter einen Spe-zialit344tsvorbehalt gestellt worden waren, mit einer Verfahrensr374ge erfolglos ger374gt (BGHSt 49, 317, 322 ff.). Nunmehr hat das Schweizer Bundesamt f374r Justiz, nachdem es zu-n344chst das deutsche Bundesministerium der Justiz um Ausk374nfte ersucht und diese auch erhalten hatte, mit Schreiben vom 7. November 2006 mitge-teilt, dass die im Beschluss des Senats erw344hnten Beweismittel in dem ge-gen den Angeklagten gef374hrten Strafverfahren nicht verwendet werden d374rf-ten. Das Schweizer Bundesamt hat seine Entscheidung damit begr374ndet, die Staatsanwaltschaft Augsburg habe in ihrem Rechtshilfeersuchen wesentliche Umst344nde verschwiegen, n344mlich dass das Finanzamt f374r die Konzernpr374-fung (FA D374sseldorf II) die steuerliche Abzugsf344higkeit von rund 47 % des Angebotspreises anerkannt habe; dies k366nne nur dann erfolgen, wenn die Empf344nger der Provisionen keine im Inland steuerpflichtigen Personen seien, deshalb habe die Provisionsauszahlung 374ber Konten ausl344ndischer Banken abgewickelt werden sollen. Das Schweizer Bundesamt behauptet, dass die Schweizer Rechtshilfeorgane, w344ren sie von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, die Rechtshilfe nicht bewilligt h344tten; ein so gelagerter Sach-verhalt erf374lle n344mlich 204weder den (die Rechtshilfe erm366glichenden) Tatbe-stand des Abgabebetrugs noch eines anderen Delikts nach schweizerischem Recht223. 8 b) Das nunmehr ausgesprochene Verwertungsverbot des Schweizer Bundesamts f374r Justiz ber374hrt die vom Landgericht zugrunde gelegten Fest-stellungen nicht. 9 aa) Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Novem-ber 2004 ist horizontale Teilrechtskraft eingetreten, weil hierin der gesamte Schuldspruch best344tigt worden ist. Zugleich hat der Senat die Feststellungen zu den der Verurteilung zugrunde liegenden Geldfl374ssen aufrechterhalten. Infolge der hieraus sich f374r das Landgericht ergebenden Bindungswirkung 10 - 6 - waren Beweiserhebungen zu den aufrechterhaltenen Feststellungen nicht mehr zul344ssig (vgl. 247 353 Abs. 2 StPO). Deshalb hat sich f374r das Landgericht nicht mehr die Frage gestellt, ob die im Wege der Rechtshilfe erlangten Be-weismittel verwertet werden d374rfen. Eine solche Verwertung w374rde n344mlich eine zul344ssige Beweiserhebung voraussetzen, die hier dem Landgericht auf-grund der Teilrechtskraft und der daraus resultierenden Bindungswirkung gerade verschlossen war. bb) Hat nach der Zur374ckverweisung der neue Tatrichter nicht mehr 374ber eine Verwertung von Beweismitteln zu entscheiden, gilt dies in gleicher Weise f374r die Revisionsinstanz. Deren Entscheidungsumfang reicht nicht weiter als diejenige des Tatrichters, dessen Entscheidung das Revisionsge-richt auf Rechtsfehler 374berpr374ft. Demnach stellt sich in der Revisionsinstanz ebenfalls nicht mehr die Frage nach einer Verwertung der Beweismittel, die von der Schweiz im Wege der Rechtshilfe 374bermittelt wurden. Diese ist nicht mehr Gegenstand des jetzigen Revisionsverfahrens. 11 12 Zudem bindet seine erste Entscheidung in diesem Verfahren, mit der die Feststellungen zu den einzelnen Zuwendungen aufrechterhalten worden sind und er den Schuldspruch best344tigt hat, den Senat auch selbst. Das Re-visionsgericht darf im zweiten Rechtsgang von den Aufhebungsgr374nden nicht abweichen (BGHSt 226GS226 33, 356, 360; BGH NJW 1953, 1880; vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. 247 358 StPO Rdn. 13; ferner GmS OGB BGHZ 60, 392, 397). Deshalb darf der Senat in dem jetzigen Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Eigenbindung nicht von der von ihm bereits bejahten Zul344ssigkeit der Verwertung dieser Schweizer Unterlagen abweichen. c) Aus dem Schreiben des Schweizer Bundesamts f374r Justiz erw344chst weder f374r das Verfahren insgesamt noch f374r die Verfolgung der Steuerhinter-ziehung ein Verfahrenshindernis (247 206a StPO), das ungeachtet der bereits eingetretenen Rechtskraft der Schuldspr374che zu beachten w344re. 13 - 7 - Das Bestehen eines Verfahrenshindernisses f374hrt dazu, dass das Ge-richt nicht mehr zu einem Sachurteil hinsichtlich des Tatvorwurfs gelangen darf (vgl. BGHSt 10, 74, 75). Insoweit bezeichnet der Terminus Verfahrens-hindernis das Fehlen einer Prozessvoraussetzung. Deren Fehlen bewirkt, dass entweder eine Befassung des Gerichts mit dem Vorwurf oder eine Be-strafung durch das Gericht wegen des Vorwurfs verboten wird (vgl. K374hne in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. Einl. K Rdn. 37 ff.; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. Einl. 143 ff.). 14 Eine solche Wirkung kommt der Entscheidung des Schweizer Bun-desamts f374r Justiz nicht zu. Denn die Rechtshilfe betraf nur die Beschlag-nahme und 334berstellung einzelner Urkunden. Nur auf die Voraussetzungen ihrer Verwertbarkeit bezog sich auch der von den Schweizer Justizbeh366rden formulierte Spezialit344tsvorbehalt. 15 16 Ein Spezialit344tsvorbehalt kann zwar 226 was insbesondere in Ausliefe-rungssachen in Betracht kommen wird (vgl. 247247 11, 41 IRG) 226 auch eine Ein-schr344nkung der Verfolgbarkeit einzelner Taten insgesamt begr374nden. Im vor-liegenden Fall bezieht sich jedoch die Rechtshilfe lediglich auf die bei Karl-heinz Schreiber beschlagnahmten Unterlagen. Die Zustimmung der Schwei-zer Justizbeh366rden bzw. ihre nunmehrige Versagung kann deshalb auch nur die Verwertbarkeit dieser Unterlagen betreffen. Dies l344sst aber die M366glich-keit einer Verfolgung der angeklagten Taten und eines Tatnachweises gegen den deutschen, in Deutschland verhafteten Angeklagten aufgrund anderer Beweismittel unber374hrt. Demnach wirkt sich eine etwaige Bindung der deut-schen Strafverfolgungsbeh366rden an die sp344ter ausgesprochene Untersagung der Verwertung der im Wege der Rechtshilfe beschlagnahmten Unterlagen allein auf ihre Verwendung als Beweismittel, nicht aber auf die Verfolg- oder Bestrafbarkeit der Tat an sich aus. Ein Verfahrenshindernis ist daher durch die anderweitige Entscheidung des Schweizer Bundesamts f374r Justiz nicht entstanden. - 8 - d) Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat das 204Aberkennen der Rechtshilfef344higkeit von Beweismitteln223 auch nicht dieselbe Rechtsquali-t344t wie ein Verfahrenshindernis. Dies gilt unabh344ngig davon, ob der Rechts-hilfe leistende Staat 204die Beweismittel ausdr374cklich zur374ckfordert223. Die hier gegebene Fallkonstellation ist mit der prozessualen Lage im Falle des nach-tr344glichen Eintritts eines Verfahrenshindernisses nicht vergleichbar. Deshalb verbietet sich die sinngem344337e Anwendung der Grunds344tze 374ber die Behand-lung von Verfahrenshindernissen bei teilrechtskr344ftigen Entscheidungen. 17 Insoweit bestehen durchgreifende strukturelle Unterschiede. W344hrend der nachtr344gliche Eintritt oder auch nur das sp344tere Erkennen eines bereits bestehenden Verfahrenshindernisses die Verfolgbarkeit der Tat beeinflusst und die Bestrafung an sich betrifft, beschr344nkt sich das ausgesprochene Verwertungsverbot allein auf ein Beweismittel. Es geht deshalb ins Leere, sobald das Beweismittel verwertet ist und diese Verwertung 226 wie hier durch die Teilrechtskraft und die Bindungswirkung der Feststellungen 226 nicht mehr angefochten werden kann. Anders als bei einem Verfahrenshindernis, das der Verfolgung entgegensteht, ber374hrt ein sp344ter ausgesprochenes Verwer-tungsverbot die inhaltliche Richtigkeit von Schuldspruch und Strafe im Er-gebnis nicht unmittelbar. 18 Dem Landgericht lag in der wieder er366ffneten Tatsacheninstanz ein hinsichtlich des Schuldspruchs und der aufrechterhaltenen Feststellungen teilrechtskr344ftig entschiedener Sachverhalt vor, der materiell- und verfahrens-rechtlich rechtsfehlerfrei war. Insoweit unterscheidet sich diese Verfahrens-gestaltung von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die von der Verteidigung f374r eine entsprechende Anwendung der Grunds344tze 374ber Ver-fahrenshindernisse in Bezug genommen werden. 19 Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1982 (BGHSt 31, 51) betraf die Frage, inwieweit sich die ge344nderte Rechtsauffassung des um Rechtshilfe ersuchten Staates in einem Auslieferungsverfahren f374r das inner- 20 - 9 - staatliche Recht als Verfahrenshindernis auswirken kann. Dies hat der Bun-desgerichtshof f374r den Fall einer mit Zustimmung des Beschuldigten erfolg-ten Auslieferung verneint, es aber offen gelassen, ob der ersuchte Staat nachtr344glich die Bedingungen einer Auslieferung einseitig 344ndern kann und ob hieraus ein Verfahrenshindernis f374r das Strafverfahren in Deutschland erwachsen w374rde (BGHSt 31, 51, 54). Abgesehen davon, dass die von der Verteidigung in Bezug genommenen Rechtsfragen gerade offen gelassen wurden, stand dort im Unterschied zu der hier zu beurteilenden Verfahrens-konstellation ein Verfahrenshindernis in Frage. In dem jetzt zu entscheiden-den Fall geht aber das nunmehr von der Schweiz ausgesprochene Verwer-tungsverbot ins Leere, weil aufgrund der eingetretenen horizontalen Teil-rechtskraft des Urteils keine Verwertung der Beweismittel mehr stattfindet und die im ersten Rechtsgang erfolgte Verwertung keiner 334berpr374fung unter-zogen werden darf. Anders als beim Verfahrenshindernis, das bis zum Eintritt vollst344ndiger Rechtskraft immer zu beachten ist, stehen die einzelnen Be-weismittel in einem Bezug zu konkreten Tatsachen, die sie belegen sollen. Relevanz k366nnen sie deshalb insoweit nur erlangen, als noch eine Tatsa-chenfeststellung stattfinden kann, f374r die sie von Bedeutung sind. Hierin liegt der wesentliche strukturelle Unterschied zu einem Verfahrenshindernis, das auch bei Teilrechtskraft zu beachten ist. Ebenso wenig kann aus den weiteren Entscheidungen, auf die sich die Revision beruft (BGHSt 13, 128; 15, 203), f374r die hier zu beurteilende Frage-stellung etwas hergeleitet werden. Sie betreffen das Verfahrenshindernis der Verj344hrung und nicht 226 wie hier 226 ein blo337es Verwertungsverbot. 21 e) Eine Durchbrechung der Teilrechtskraft kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Ein Teil der Literatur nimmt dies in den F344llen an, in denen die Wiederaufnahmevoraussetzungen im Sinne des 247 359 StPO vorliegen (vgl. G366ssel in Festschrift f374r Peter Ries 2002 S. 118 ff. m.w.N.; vgl. auch Meyer-Go337ner aaO 247 353 Rdn. 21; Hanack in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 353 Rdn. 30 f.; offen gelassen in BGH NJW 1982, 1295, 1296; 22 - 10 - a.A. Temming in Heidelberger Kommentar 3. Aufl. 247 353 Rdn. 10). Ma337gebli-che Erw344gung insoweit ist, dass der Angeklagte sich bei Teilrechtskraft nicht auf das Wiederaufnahmeverfahren verweisen lassen m374sse, wenn noch in-nerhalb des Verfahrens eine Korrekturm366glichkeit bestehe (vgl. G366ssel aaO). aa) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob diesem Ansatz zu folgen ist. Auch wenn man unter den Voraussetzungen eines Wiederaufnahme-grunds im Sinne des 247 359 Nr. 5 StPO die Ber374cksichtigung neuer Tatsa-chen zulie337e, f374hrt das vom Schweizer Bundesamt f374r Justiz ausgesproche-ne Verwertungsverbot nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung. 23 24 Das nachtr344glich ausgesprochene Verwertungsverbot ist eine soge-nannte Rechtstatsache, weil es lediglich die rechtliche Bewertung eines Sachverhalts betrifft und eine Rechtsfolge setzt (BGHSt 39, 75, 79 f.). Dies begr374ndet aber keine neue Tatsache im Sinne des 247 359 Nr. 5 StPO (Meyer-Go337ner aaO 247 359 Rdn. 24 f.; W. Schmidt in KK 5. Aufl. 247 359 StPO Rdn. 19). Das Schreiben bezieht sich im 334brigen nur auf das dem strafrecht-lichen Erkenntnis zugrunde liegende Verfahren, ohne die Tat selbst unmittel-bar zu ber374hren. Solche allein das Verfahren betreffende Umst344nde begr374n-den keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des 247 359 Nr. 5 StPO (vgl. BGHSt 42, 314, 319 zu 247 79 Abs. 1 BVerfGG). bb) Eine analoge Anwendung der Wiederaufnahmebestimmungen w374rde aber auch aus einem weiteren Grund hier nicht zu einer Aufhebung f374hren. Eine Wiederaufnahme kann sich nicht gegen ein Revisionsurteil rich-ten (Meyer-Go337ner aaO 247 359 Rdn. 22). Dies ist mit dem Wesen des Revisi-onsverfahrens nicht vereinbar. Ausgangspunkt einer m366glichen analogen Anwendung der Grunds344tze des Wiederaufnahmerechts ist die verfahrens-366konomische Erw344gung, dass der neue Tatrichter, in dessen Verhandlung sich ein neuer tats344chlicher Gesichtspunkt herausstellt, die M366glichkeit ha- 25 - 11 - ben solle, unter den Voraussetzungen des 247 359 Nr. 5 StPO die Rechtskraft durchbrechen und das Verfahren insoweit neu beurteilen zu k366nnen. Dies gilt nicht f374r einen neuen Umstand, der sich erst im Revisionsver-fahren herausstellt. Da dort keine Tatsachenfeststellungen stattfinden, kann das Revisionsgericht schon allein deshalb nicht das Wiederaufnahmeverfah-ren vorwegnehmen. Abgesehen davon, dass entsprechendes R374gevorbrin-gen zu m366glichen Tatsachen im Sinne eines Wiederaufnahmegrundes nach 247 359 Nr. 5 StPO sich auch praktisch kaum in den Rahmen des Revisions-verfahrens einf374gen lie337e, bliebe der verfahrens366konomische Nutzen gering. Das Revisionsgericht h344tte n344mlich letztlich keine andere M366glichkeit, als die Sache an den Tatrichter zur374ckzuverweisen. Dann entsteht aber auch kein Effizienzgewinn gegen374ber dem gesetzlich hierf374r vorgesehenen Wiederauf-nahmeverfahren, in dem ebenfalls zu pr374fen ist, ob wegen neuer Tatsachen im Sinne des 247 359 Nr. 5 StPO ein neues tatrichterliches Verfahren er366ffnet wird. F374r das Revisionsverfahren kommt deshalb die Durchbrechung der Rechtskraft gem344337 247 359 StPO analog nicht in Betracht. 26 So liegt der vorliegende Fall. Die neue Entschlie337ung des Schweizer Bundesamts f374r Justiz ist erst nach Abschluss des hier angefochtenen neuen tatgerichtlichen Verfahrens erfolgt. 27 f) Der Senat hat erwogen, ob in F344llen mit internationaler Ber374hrung dann ausnahmsweise eine Durchbrechung der Teilrechtskraft und der aus 247 353 Abs. 2 StPO folgenden Bindungswirkung in Betracht kommt, wenn an-derweitig die Einhaltung v366lkerrechtlicher Vereinbarungen nicht gew344hrleistet ist. Dies kann jedoch in dem hier zu entscheidenden Fall dahinstehen, weil ein zwischenstaatlicher Rechtsversto337 nicht ersichtlich ist. 28 aa) Ein solcher Versto337 w374rde freilich voraussetzen, dass dem Rechtshilfe leistenden Staat auch dann noch eine v366lkerrechtlich erhebliche Rechtsposition zuk344me, wenn das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen ist, 29 - 12 - mithin also beschlagnahmte Urkunden an die bundesdeutsche Justiz 374ber-stellt worden sind. Nur f374r diese Fallkonstellation ist 374berhaupt eine Konflikt-situation mit dem innerstaatlichen Recht denkbar, weil nur dann die sp344tere Untersagung der 226 vorliegend zudem abgeschlossenen 226 Verwertung be-achtlich sein k366nnte. Dabei kann offen bleiben, ob die im Einzelfall geleistete Rechtshilfe als spezieller (fallbezogener) v366lkerrechtlicher Vertrag zwischen den beteiligten Staaten anzusehen ist (f374r das Auslieferungsverfahren offen gelassen in BGHSt 31, 51, 54). Selbst wenn man eine solche Bindung an-n344hme, erg344ben sich f374r den ersuchten Staat allenfalls v366lkerrechtliche An-spr374che, wenn er sich aus der v366lkervertraglichen Bindung l366sen k366nnte und hieraus Restitutionsanspr374che entst374nden. Dies w344re der Fall, wenn eine v366lkervertragliche Vereinbarung wegen Irrtums (vgl. Art. 48 Wiener 334berein-kommen 374ber das Recht der Vertr344ge) oder T344uschung (vgl. Art. 49 dort) anfechtbar w344re (vgl. Ipsen, V366lkerrecht 5. Aufl. S. 182, der zutreffend darauf hinweist, dass die deutsche 334bersetzung des Vertragstextes zu Art. 49, die von 204Betrug223 spricht, der Sache nach aber 204T344uschung223 meint, unklar ist). 30 bb) Ob ein solcher Grund besteht, haben die Justizorgane des ersu-chenden Staates eigenverantwortlich zu pr374fen. Insoweit gilt keine dem Spe-zialit344tsvorbehalt (247 72 IRG) entsprechende Bindung an die Entscheidung des ersuchten Staates, weil das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen ist. Der Abschluss des Rechtshilfeverfahrens ergibt sich 226 entgegen der Auffassung der Verteidigung 226 aus den Entscheidungen der Schweizer Justizorgane. Dabei war die Erlaubnis zur Verwertung der Unterlagen, wie das Kantonsge-richt Graub374nden in seinem Entscheid vom 24. Juni 1998 (S. 24) ausdr374ck-lich klargestellt hat, auch gegen374ber dem Angeklagten erlaubt. Lediglich wei-tere Verwendungen der 374berlassenen Unterlagen 226 so das Kantonsgericht 226 bed374rften einer neuerlichen Genehmigung durch die Schweizer Justizbeh366r-den. Die Rechtshilfe war demnach auch gegen374ber dem Angeklagten mit 334berstellung der Unterlagen 226 nach bestandskr344ftiger Rechtshilfebewilli- 31 - 13 - gung 226 geleistet. Jedenfalls wenn es um die Frage der Verwertung nach ge-leisteter Rechtshilfe oder gar der Durchbrechung der Rechtskraft geht, muss das Gericht des ersuchenden Staates, das 374ber die Verwendung der Be-weismittel erneut entscheiden soll, auch die sachliche Berechtigung eines sp344teren Widerrufs der Rechtshilfebewilligung 374berpr374fen. Die sachliche Be-rechtigung muss zumindest plausibel sein. Der Senat verkennt dabei nicht, dass dies de facto auf eine 334berpr374fung von Hoheitsakten eines anderen Staates durch deutsche Gerichte hinausl344uft. Dies ist aber deshalb hinnehm-bar, weil der ersuchte Staat seinerseits autonom entschieden hat, ohne dass den betroffenen Strafverfolgungsbeh366rden des ersuchenden Staates inso-weit eigene prozessuale Rechte zugestanden haben. Im 334brigen hatte der ersuchte Staat auch hinreichend die Gelegenheit 226 zum Beispiel durch eine entsprechende Formulierung des Spezialit344tsvorbehaltes 226, seine Interessen schon bei der Rechtshilfeleistung zu sch374tzen (BGHSt 31, 51, 54). 32 cc) Einen plausiblen Grund f374r die nunmehrige Untersagung der Ver-wertung vermag der Senat nicht zu erkennen. Das Schweizer Bundesamt f374r Justiz behauptet in seinem Schreiben vom 7. November 2006, die Schweizer Beh366rden h344tten die Rechtshilfe in Unkenntnis dessen bewilligt, dass das Konzernbetriebsfinanzamt D374sseldorf II die steuerliche Abzugsf344higkeit von rund 47 % des Angebotspreises anerkannt hatte. Dies ist nicht nachvollzieh-bar. Es liegt auf der Hand, dass die im Logistikpaket zusammengefassten Leistungen, die fast ausschlie337lich Schmiergeldzahlungen betrafen, vom Thyssen-Konzern steuermindernd geltend gemacht werden mussten. An-dernfalls h344tte Thyssen die Leistungen, obwohl sie nicht im Konzern verblie-ben, als Gewinn versteuern m374ssen. Insoweit ist nicht ersichtlich, wieso der Umstand, dass das Konzernbetriebsfinanzamt von der abstrakten Tatsache wusste, dass es sich bei dem Logistikpaket um sogenannte n374tzliche Auf-wendungen handelte, die steuerstrafrechtliche Bewertung des Verhaltens Schreibers und seiner Tatgenossen, insbesondere auch des Angeklagten, 33 - 14 - 344ndern soll. Abgesehen davon, dass sich die Relevanz einer Anerkennung der dem Thyssen-Konzern zugute kommenden steuerlichen Abzugsf344higkeit der Zahlungen auf das Logistikpaket f374r den Tatbestand eines Abgabebe-trugs des Angeklagten nach Schweizer Recht (Art. 14 Abs. 2 des Schweizer Bundesgesetzes 374ber das Verwaltungsstrafrecht) durch Nichtversteuerung der auf verschleierten Wegen empfangenen Schmiergelder nicht erschlie337t, hatte das Konzernbetriebsfinanzamt gerade dar374ber keine Kenntnis, dass die Gelder teilweise 374ber von Schreiber kontrollierte Domizilgesellschaften an den Angeklagten zur374ckflossen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung f374hrt auch der vom Schweizer Bundesamt f374r Justiz angef374hrte Gesichtspunkt, dass eine Nach-forschungspflicht des Konzernbetriebsfinanzamts bestanden habe und deren Verletzung f374r die strafrechtliche Bewertung der Tat als Abgabebetrug erheb-lich sein solle, nicht zu einer anderen W374rdigung. Zwar mag eine entspre-chende Verletzung der Aufkl344rungspflicht der Annahme von betr374gerischen Machenschaften im Sinne des Abgabebetrugs entgegenstehen. Hier sind aber, weil die Provisionen tats344chlich ins Ausland abgeflossen sind, keine entsprechenden Verdachtsmomente oder Ermittlungsans344tze erkennbar ge-wesen. Aus den Unterlagen des Thyssen-Konzerns ergab sich kein Anhalt. Im 334brigen ist Gegenstand des hiesigen Verfahrens nicht eine m366gliche Steuerunehrlichkeit des Thyssen-Konzerns, sondern die Steuerhinterziehung von Privatpersonen, die unter vielf344ltigen Verdeckungs- und Verschleie-rungshandlungen die Gelder vereinnahmten und auch deshalb vor dem f374r sie zust344ndigen Finanzamt versteckt halten konnten. 34 Die Anerkennung der Zahlungen als sogenannte n374tzliche Aufwen-dungen war den Schweizer Rechtshilfebeh366rden auch bekannt. Das ergibt sich aus der Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts vom 13. Janu-ar 1999, in der (S. 15 der Entscheidungsgr374nde) ausdr374cklich gew374rdigt wurde, dass die Berufung von Karlheinz Schreiber auf die Anerkennung der Abzugsf344higkeit von sogenannten n374tzlichen Aufwendungen als Be- 35 - 15 - triebsausgaben irref374hrend sei. Dass damit 226 wie die Verteidigung jetzt vor-bringt 226 andere Zuwendungen an Domizilgesellschaften des Schreibers ge-meint gewesen sein sollen, ist fernliegend, weil diese gar nicht Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens waren. Zudem w374rde dies die Grundaussage des Schweizer Bundesgerichts nicht 344ndern, wonach die Anerkennung der Ab-zugsf344higkeit der Provisionszahlungen f374r den Konzern nicht die Strafbarkeit der Empf344nger wegen Abgabebetrugs ber374hrt. Ob die Staatsanwaltschaft Augsburg einen Vermerk 374ber Absprachen des Thyssen-Konzerns mit sei-nem Betriebsfinanzamt ihrem Rechtshilfeersuchen beigef374gt hat, erscheint deshalb g344nzlich unerheblich. 2. Die Revision des Angeklagten f374hrt jedoch zu einer Erm344337igung der Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wird. 36 37 a) Die Strafzumessungserw344gungen des Landgerichts begegnen rechtlichen Bedenken. aa) Hinsichtlich der Verurteilung wegen Untreue hat das Landgericht nicht erkennbar ber374cksichtigt, dass die Aufwendungen f374r die Schmiergeld-zahlungen tats344chlich die saudi-arabischen Gesch344ftspartner getragen ha-ben, denen gegen374ber der Angeklagte nicht in einem Verm366gensbetreu-ungsverh344ltnis stand. Eine Strafbarkeit wegen Untreue ist f374r den Angeklag-ten nur deshalb entstanden, weil die Auszahlung der Schmiergelder 374ber den Thyssen-Konzern gelaufen war, demgegen374ber er in einem Verm366gens-betreuungsverh344ltnis stand und demgegen374ber er nicht berechtigt war, die Gelder zu vereinnahmen (BGHSt 49, 317, 332 ff.). Dies h344tte im Rahmen der gebotenen Schadensbewertung bedacht werden m374ssen (vgl. Raum in Wabnitz/Janovski, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 2. Aufl. S. 298) und h344tte angesichts des Umstandes, dass das Landgericht die H366-he des Untreueschadens als einzigen Strafsch344rfungsgrund erw344hnt hat, ausdr374cklicher Er366rterung bedurft. 38 - 16 - bb) Die Revision macht zudem, auch hinsichtlich der Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung, zutreffend geltend, dass das Landgericht die Dauer des Ermittlungsverfahrens 226 und damit die Belastungen des Angeklag-ten durch dieses Verfahren 226, in der ein ma337geblicher Strafmilderungsgrund zu finden war, mit nur neun Jahren zu kurz bemessen hat. 39 b) Der Senat setzt nunmehr die Strafen selbst344ndig fest. Ein anderes Ergebnis als eine zur Bew344hrung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe er-scheint in Anbetracht des zeitlichen Abstands zur Tat im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr vertretbar. Der Senat sieht deshalb von einer erneuten Zur374ck-verweisung ab, die zu einem weiteren nicht mehr verantwortbaren Zeitverlust f374hren w374rde. Als neue Einzelstrafe wird f374r die Untreue eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt. Hinsichtlich der Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung reduziert der Senat die Einzelfreiheitsstrafen um jeweils einen Monat. Damit wird der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung hinsichtlich des Jahres 1991 zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, hinsichtlich des Jahres 1992 zu einem Jahr f374nf Monaten Freiheitsstrafe und hinsichtlich des Jahres 1993 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. 40 Hieraus ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zu bilden. Die-se ist angesichts des bisher straffreien Lebens des Angeklagten und seines Alters bei den besonderen zeitlichen Begleitumst344nden dieses Verfahrens nach 247 56 StGB zur Bew344hrung auszusetzen. Die Folgeentscheidungen (247 268a StPO) hat das Landgericht nachzuholen. 41 c) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts liegt keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung vor. Dies betrifft insbesondere auch das erste Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof. Angesichts dessen, dass der Senat einen Einzelstrafausspruch gegen den damaligen Mitangeklagten H. bei gleicher Sachlage aufrechterhalten hat, sah sich das Landgericht im Hinblick auf das Verfahren bis zur Entscheidung des Re-visionsgerichts im ersten Rechtsgang zu Recht an der Annahme eines sol- 42 - 17 - chen Versto337es gehindert (247 358 Abs. 1 StPO). Im 334brigen liegt auch in der Sache die Annahme eines Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 MRK fern. Eine Verfahrensdauer von etwa einem Jahr begr374ndet angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens 226 abgesehen von anderweit starker Belastung des Senats im damaligen Zeitraum 226 keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung, zumal gegen den Angeklagten keine Untersu-chungshaft vollzogen wurde. Dies gilt auch angesichts dessen, dass der Ver-teidiger des Angeklagten selbst erst sechs Monate sp344ter auf die 344u337erst umfangreiche Antragsschrift des Generalbundesanwalts erwidert hat. Ein Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 MRK im zweiten tatgerichtlichen Verfahren ist nicht ersichtlich. 43 3. Die von dem Angeklagten erhobene Gegenvorstellung gegen die Entscheidung des Senats im ersten Rechtsgang ist nicht statthaft. Der Senat kann einen Beschluss, mit dem er die Teilrechtskraft des tatrichterlichen Ur-teils herbeigef374hrt hat, weder aufheben noch 344ndern (BGHSt 17, 94). - 18 - 4. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 473 Abs. 4 StPO; der vom An-geklagten erzielte Teilerfolg rechtfertigt die vom Senat vorgenommene Quo-telung der Kosten und notwendigen Auslagen. 44 Basdorf H344ger Gerhardt Raum Schaal
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