5 StR 305/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. April 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Amtsanma337ung und unerlaubtem F374hren einer (Schreck-) Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten ver-urteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat hinsichtlich des Strafaus-spruchs Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die 344u337erst knapp gehaltene Strafzumessung des Landgerichts be-gegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat ange-sichts des ausgeurteilten strafbaren Verhaltens des Angeklagten 226 Stehlen geringwertiger Sachen unter Mitf374hren einer weniger gef344hrlichen Waffe und anschlie337ende vorgebliche Polizeikontrolle eines illegalen Zigarettenh344nd-lers 226 eine auffallend hohe Strafe ausgesprochen. Unter dieser Vorausset- 2 - 3 - zung bedurfte die Bemessung der Strafh366he eingehenderer Begr374ndung (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Begr374ndung 12). Diesen Anforderungen wird das Landgericht nicht gerecht. Neben den rechtsfehlerfrei festgestellten Milderungsgr374nden (Tatbeu-te: Zigaretten im Wert von 28 Euro; weitgehendes Gest344ndnis) f374hrt das Landgericht rechtlich bedenkenfrei strafsch344rfend die Vorstrafen des Ange-klagten und die zunehmende R374ckfallgeschwindigkeit an. Die 374brigen Straf-sch344rfungsgr374nde sind nicht unbedenklich, rechtfertigen jedenfalls nicht die Annahme einer ma337geblichen Relativierung der gewichtigen Milderungs-gr374nde. Soweit das Landgericht ausf374hrt, der Angeklagte habe sich mit dem jugendlichen Zeugen ein schw344cheres Opfer ausgesucht, erscheint dieser Gesichtspunkt f374r den strafrahmenbestimmenden Diebstahl mit Waffen (247 244 StGB) nicht tragf344hig, da die K366rperkraft des bei dem Diebstahl abwe-senden Tatopfers kaum eine Rolle spielen konnte. Der Gesichtspunkt, dass es sich zumindest bei dem Waffen- und Eigentumsdelikt nicht um eine Spon-tantat gehandelt hat, wirkt als Fehlen des Strafmilderungsgrundes schw344cher ausgepr344gter krimineller Energie nicht unbedingt strafsch344rfend (vgl. BGH StV 1995, 584; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 46 Rdn. 33a, 74). 3 Da der Strafausspruch aufgrund eines Begr374ndungs- und Wertungs-fehlers keinen Bestand hat, konnten die zugrunde liegenden Feststellungen aufrechterhalten werden. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, weiterge-hende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widerspre-chen. Er kann insbesondere im Blick auf das eher ungew366hnliche Tatbild, 4 - 4 - das in den Vorstrafen teilweise eine Entsprechung findet, die Besonderheiten in der Pers366nlichkeit des Angeklagten einer n344heren Pr374fung unterziehen. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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