5 StR 305/08 (alt: 5 StR 219/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2008 be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. M344rz 2008 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwur-gerichtskammer des Landgerichts Potsdam zur374ckverwie-sen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 17. Ju-li 2007 (BGH NStZ-RR 2007, 336 = StraFo 2007, 467) dieses Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Auf der Grundlage des dadurch auch hinsichtlich des Vorliegens der Mordmerk-male Heimt374cke, niedrige Beweggr374nde und gemeingef344hrliche Begehungs-weise rechtskr344ftig gewordenen Schuldspruchs hat das Landgericht den An-geklagten abermals zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die mit der Sachr374ge begr374ndete Revision des Angeklagten f374hrt erneut zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. 1. Die Erw344gungen, mit denen das sachverst344ndig beratene Landge-richt eine relevante Beeintr344chtigung der Schuldf344higkeit des bei der Tat al-koholisierten Angeklagten ausschlie337t, sind l374cken- und damit rechtsfehler-haft. 2 - 3 - a) Zur Frage, ob bei dem Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des 247 20 StGB vorliegt, ersch366pfen sich die Ausf374hrun-gen des Landgerichts im Wesentlichen in der Wiedergabe allgemeiner dia-gnostischer Kriterien f374r das Vorliegen einer Pers366nlichkeitsst366rung. Eine Bezugnahme auf die pers366nlichen Lebensumst344nde des Angeklagten findet nur insoweit statt, als ausgef374hrt wird, dass 204im Hinblick auf die Biographie des Angeklagten keine Rede von einer Pers366nlichkeitsst366rung223 sein k366nne. Angesichts der sich aus den Feststellungen ergebenden zahlreichen auff344lli-gen Pers366nlichkeitsmerkmale, die sich auch im Werdegang und seiner Vor-delinquenz niedergeschlagen haben, w344re aber eine kritische Auseinander-setzung mit der Pers366nlichkeit des Angeklagten und seiner Entwicklung, der Tat selbst und auch dem Nachtatgeschehen (vgl. BGHR StGB 247 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24, 29) erforderlich gewesen, um die W374rdigung, es liege keine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des 247 20 StGB vor, nachvollziehbar zu begr374nden. 3 4 Zwar hat das Landgericht die Neigung zur Begehung von Brandstif-tungen im Hinblick auf eine Impulskontrollst366rung einer gesonderten Betrach-tung unterzogen, diese aber nach Bezugnahme auf die diagnostischen Leitli-nien f374r die pathologische Brandstiftung nach der Internationalen Klassifikati-on psychischer St366rungen (ICD-10) wegen des Vorliegens eines Motivs f374r die Taten verneint. Dieser Wertung fehlt hinsichtlich der Vortaten schon die Tatsachengrundlage, da f374r sie 226 z. B. f374r das Anz374nden eines Kaninchen-stalls 226 ein erkennbares Motiv nicht mitgeteilt wird. F374r die Anlasstat ist zwar ein Handeln aus Wut 226 der wegen der Entt344uschung durch die Zur374ckwei-sung des Brandopfers eine affektive Komponente innewohnte 226 und damit ein gewisser Beweggrund f374r die Tat festgestellt worden. Jedoch fehlt dazu, ob dies ein offensichtliches und erkennbares Motiv im Sinne der Nr. 1 der diagnostischen Leitlinien des ICD-10 zu F 63.1 226 vergleichbar den dort ge-nannten Motiven materieller Gewinn, Rache oder politischer Extremismus (ICD-10 6. Aufl. 2008) 226 darstellt, jegliche wertende Er366rterung. Hierzu h344tte aber Anlass bestanden, da der Angeklagte die Zerst366rung seiner eigenen - 4 - Wohnung, deren Ordnung und Sauberkeit ihm besonders am Herzen lag, in Kauf genommen hatte und durch diesen massiv selbstsch344digenden Aspekt die Tat einen motivatorisch kaum verst344ndlichen, ganz unvern374nftigen Cha-rakter erlangt hat. b) Auch die Verneinung einer alkoholbedingt erheblichen Verminde-rung der Steuerungsf344higkeit begegnet durchgreifenden Bedenken. So ist revisionsrechtlich bereits zu beanstanden, dass das Ma337 der alkoholischen Beeintr344chtigung bei der Tat nicht festgestellt wird. Das Landgericht verweist lediglich darauf, dass keine vom Urteil im ersten Rechtsgang abweichenden Feststellungen 226 damals wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,52 Pro-mille zugrunde gelegt 226 getroffen werden konnten. Hierbei 374bersieht es je-doch, dass die in Bezug genommenen Feststellungen von der Aufhebung durch den Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007 erfasst worden sind. 5 6 Soweit das Landgericht eine alkoholbedingt erhebliche Beeintr344chti-gung der Steuerungsf344higkeit im Hinblick auf die eigene Einsch344tzung des Angeklagten und sein Leistungsverhalten bei den Rettungs- und L366scharbei-ten ausschlie337t, ist dies ebenfalls nicht tragf344hig. Angesichts des Aussage-verhaltens des Angeklagten, der sowohl die Tat und 226 obwohl er nach den Feststellungen mehrmals Blutalkoholkonzentrationen von deutlich 374ber drei Promille aufwies 226 ein 204Alkoholproblem223 leugnet, durfte das Landgericht des-sen Angaben zur Auswirkung des genossenen Alkohols nicht ohne weiteres den Feststellungen zugrunde legen. Bei der Gewichtung des Nachtatverhal-tens bleibt der Gesichtspunkt des m366glichen Ern374chterungseffekts bei dem Angeklagten durch die pl366tzlich erkennbaren drastischen Folgen seines Handelns 226 der Dachstuhl brannte lichterloh und auch der Angeklagte muss-te aus seiner unmittelbar unter der Wohnung des Brandopfers gelegenen Wohnung fliehen 226 uner366rtert. Sollte das neue Tatgericht zu einer allein alkoholbedingt verminderten Steuerungsf344higkeit gelangen, wird zu beachten sein, dass an die Strafrah- 7 - 5 - menverschiebung angesichts der absoluten Androhung lebenslanger Frei-heitsstrafe geringere Anforderungen zu stellen sind (BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59; BGHR StGB 247 21 Strafrahmenverschie-bung 40). 2. Da der Rechtsfolgenausspruch insgesamt der Aufhebung unterliegt, wird auch 374ber die Ma337regelfrage erneut zu entscheiden sein. Hierzu weist der Senat darauf hin, dass das Leugnen der Tat durch den Angeklagten kein zul344ssiger Ankn374pfungspunkt gegen eine hinreichend konkrete Erfolgsaus-sicht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem344337 247 64 StGB dar-stellt. 8 9 Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alter-native StPO Gebrauch. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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