5 StR 305/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. August 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffenten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 8. M344rz 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Verfall betr344gt 14.960 Euro (vgl. UA S. 28; 247 73d Abs. 1 Satz 1 StGB; BGHSt 47, 369). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat schlie337t aus, dass sich bei der Strafzumessung in den F344llen II.2.a und b der Urteilsgr374nde die hinsichtlich der verkauften ein bzw. zwei Kilogramm Cannabis rechnerisch fehlerhaft angenommenen THC-Konzentrationen (375 g statt 50 g und 750 g statt 100 g) angesichts der jeweils in nicht geringer Menge mitverkauften drei gef344hrlicheren Rauschgifte zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben. Basdorf Raum Brause Schaal K366nig
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