BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 305/15 vom 18. August 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land g e- richts Itzehoe vom 2. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auch angesichts des im Urteil geschilderten Chat - Verlaufs zwischen dem A n- - gegen - - Konstellation vor. Sander Schneider Dölp Berger Bellay
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