ECLI:DE:BGH:2016:130916B5STR305.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 305/16 vom 13. September 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Brandendiebstahls u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2016 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen d as Urteil des Landgerichts Görlitz vom 7. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angekla g- ten im Hinblick auf die Tat 18 des Urteils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten festgesetzt w ird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Zur Begründung der Ergänzung wird auf die Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts vom 6. Juli 2016 verwiesen. Für die Zuordnung der Einzelstrafen wird darauf hingewiesen, dass es sich b ei den Versuchtstaten um die Tatnu m- mern im Urteil 19, 22 und 23 handelt. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
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