ECLI:DE:BGH:2018:010818B5STR305.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 305/18 vom 1. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdef ührers am 1. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Kiel vom 14. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren den Nebenklägerinnen en t- standenen notwendigen Auslagen sowie die insoweit im Adhäsionsverfahren entstand enen besonderen Kosten und die de r Adhäsionskläger in M . in der Revision s- instanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Der Antrag de r Adhäsionskläger in vom 1 7 . Juli 201 8 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Revisionsinstanz un ter Beiordnung von Rechtsanwalt T . wird abgelehnt. Gründe: Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil keine der Voraussetzungen von § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO vo r- liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 1 StR 52/15). Insbesondere ist eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich. Mutzbauer Schneider König Mosbacher Köhler 1
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