5 StR 3/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter H344ger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Schaal als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt W. , Rechtsanwalt Wi. als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 6. Juni 2005 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperver-letzung und mit Sachbesch344digung (Einsatzstrafe: drei Jahre und vier Mona-te Freiheitsstrafe) und wegen vors344tzlicher K366rperverletzung (Einzelfreiheits-strafe: ein Jahr) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1 I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Neben seinem Medizinstudium ist der Angeklagte als 204Security223-Mitarbeiter und als T374rsteher in Tanzgastst344tten t344tig. 2 1. Als T374rsteher lernte er die ukrainische Zeugin B. ken- nen, die ihm erz344hlte, sie halte sich illegal in Berlin auf und habe 204schwarz223 in einem t374rkischen Imbiss gearbeitet, um Geld f374r die dringend erforderliche Operation ihres in der Heimat verbliebenen Kindes zu verdienen. Der Imbiss- 3 - 4 - inhaber schulde ihr aus ihrer T344tigkeit noch 500 Euro, habe aber eine Zah-lung abgelehnt. Sie bat den Angeklagten, sie bei der erneuten Geltendma-chung ihrer Forderung zu dem Imbiss als Unterst374tzung zu begleiten. Tat-s344chlich hatte die Zeugin nie in dem Imbiss gearbeitet. Der Angeklagte glaubte der Zeugin. Mit einem unbekannt gebliebenen Mitt344ter und der Zeu-gin B. begab er sich kurze Zeit sp344ter zu dem Imbiss, um die an-gebliche Forderung der Zeugin einzutreiben. Dort verlangte er von einer Tre-senkraft die Herausgabe des vorhandenen Geldes. Um seinem Verlangen Nachdruck zu verleihen und alle anwesenden G344ste einzusch374chtern, schlug er mit einem Barhocker auf eine Glasvitrine ein, wodurch diese einen Sprung erlitt und der Barhocker zerbrach. Gleichwohl eingreifende G344ste und Im-bissmitarbeiter wurden von dem unbekannten Mitt344ter mit einem weiteren Barhocker, vom Angeklagten mit der Faust geschlagen. Nach weiterer Ran-gelei und dem Hinausdr344ngen des Mitt344ters sah der Angeklagte sein Vorha-ben, aus der Imbisskasse Geld zu erlangen, als gescheitert an, und wollte fl374chten. Der Angeklagte stach in Verletzungsabsicht unerwartet nach der inzwischen mit einem Barhocker bewaffneten Tresenkraft mit einem Klapp-messer und verletzte sein Opfer hierdurch am linken Oberarm. Schlie337lich floh der Angeklagte nach weiterem Handgemenge aus dem Imbiss. Die Arm-verletzung musste mit zehn Stichen gen344ht werden und f374hrte zu einem zweit344gigen station344ren Krankenhausaufenthalt. 2. Als Leiter einer Diskothek verletzte der Angeklagte den an-getrunkenen und als unangenehmer Gast aufgefallenen Nebenkl344ger, des-sen Hals er nach einer vermeintlich freundschaftlichen Geste eingeklemmt hatte und den er in dieser Haltung nach unten dr374ckte, mit einem kr344ftigen Faustschlag, der neben einer Augapfelprellung zu einer Jochbeinfraktur und einmonatiger Arbeitsunf344higkeit des Opfers f374hrte. 4 II. Die Revision des Angeklagten versagt. 5 - 5 - - 6 - Die Verfahrensr374gen bleiben aus den vom Generalbundesan-walt zutreffend benannten Gr374nden erfolglos. Auch die n344her ausgef374hrte Sachr374ge greift nicht durch. Der Er366rterung bedarf insoweit nur Folgendes: 6 1. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung ist rechtsfehlerfrei. 7 a) Die Feststellungen des Landgerichts belegen auf der Grundlage noch tragf344higer Beweisw374rdigung insbesondere auch die von 247 253 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht des Angeklagten, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, ausreichend. Danach hielt der Angeklagte den vorgeblichen Anspruch der Zeugin B. f374r rechtlich nicht durchsetzbar. Unabh344ngig von der Frage, ob diese Vorstellung des Ange-klagten rechtlich zutreffend gewesen w344re oder nicht (vgl. dazu nur BGHZ 111, 308, 313; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2005, 184, 186; Mosbacher in Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht Kap. XII 4 Rdn. 92), war der Angeklagte 226 auch im Falle einer Fehlvorstellung (vgl. BGHSt 42, 268, 273) 226 wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung strafbar, nicht lediglich wegen versuchter N366tigung (vgl. auch BGHSt 48, 322). Auf die Frage, ob das Landgericht 374berhaupt tragf344hig festzustellen vermochte, dass der Angeklagte bei seinem Vorgehen der L374gengeschichte der Zeugin ver-traute 226 was fern liegt 226, kommt es danach nicht an. 8 b) Einen freiwilligen R374cktritt vom Versuch hat das Landgericht auf tragf344higer Grundlage rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, weil der Versuch sp344testens fehlgeschlagen war, als der Mitt344ter des Angeklagten aus dem Lokal gedr344ngt wurde. 9 c) Auch hat das Landgericht die Qualifikation der Tat nach 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu Recht angenommen. Dies findet seinen Grund nicht etwa in dem Messereinsatz des Angeklagten nach dem Scheitern sei-nes Tatplans, sondern in dem 226 dem Angeklagten zuzurechnenden 226 Einsatz 10 - 7 - eines Barhockers durch seinen Mitt344ter. Dessen von einem gemeinsamen Tatplan getragenes Mitwirken hat das Landgericht aufgrund des Gesche-hensablaufs im Lokal eindeutig festgestellt. 2. Der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei. Namentlich hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Angeklagte bei beiden Ta-ten unter Bew344hrung stand, und zwar wegen einer Tat, deren Bild mit dem hiesigen Fall 1 korrespondiert. 11 Harms H344ger Basdorf Gerhardt Schaal
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