Nachschlagewerk: jaBGHSt : neinStGB § 211 Abs. 2Wer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischenAuseinandersetzung unbeteiligte Dritte durch einenSprengstoffanschlag tötet, handelt aus niedrigen Beweg-gründen (Sprengstoffanschlag auf die Berliner Diskothek"La Belle" im Jahre 1986).BGH, Urteil vom 24. Juni 2004- LG Berlin5 StR 306/03 - 5 StR 306/03 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 24. Juni 2004in der Strafsachegegen1.2.3.4.5.wegen Mordes u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 15. und 24. Juni 2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Basdorf,Richterin Dr. Gerhardt,Richter Dr. Raum,Richter Schaalals beisitzende Richter,Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof K ,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Fals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt Ko ,Rechtsanwalt Lals Verteidiger des Angeklagten C ,Rechtsanwalt P ,Rechtsanwalt Kaals Verteidiger des Angeklagten A C ,Rechtsanwältin G ,Rechtsanwältin Krals Verteidigerinnen der Angeklagten V C , - 3 -Rechtsanwalt Kl ,Rechtsanwalt Li ,Rechtsanwalt Rals Verteidiger des Angeklagten E ,Rechtsanwalt S ,Rechtsanwältin Wals Verteidiger der Angeklagten H ,Rechtsanwältin B ,Rechtsanwalt D ,Rechtsanwalt Eh ,Rechtsanwalt Fo ,Rechtsanwalt Fr ,Rechtsanwalt Ga ,Rechtsanwalt Gr ,Rechtsanwalt Groe ,Rechtsanwalt Gro ,Rechtsanwalt Hi ,Rechtsanwalt Ho ,Rechtsanwalt Kar ,Rechtsanwalt Kö ,Rechtsanwalt La ,Rechtsanwältin Le ,Rechtsanwalt Lei ,Rechtsanwalt M ,Rechtsanwalt Mü ,Rechtsanwalt N ,Rechtsanwältin Pl ,Rechtsanwalt Plö , - 4 -Rechtsanwalt Ro ,Rechtsanwalt Sc ,Rechtsanwalt Sch ,Rechtsanwalt Schu ,Rechtsanwältin Se ,Rechtsanwalt Wa ,Rechtsanwalt We ,Rechtsanwältin Wo ,Rechtsanwalt Wol ,Rechtsanwalt Wrals Vertreter der Nebenkläger,Justizangestellte Re ,Justizangestellte Wahals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,am 24. Juni 2004 für Recht erkannt: - 5 -Die Revisionen1. der Staatsanwaltschaft,2. der beschwerdeführenden Nebenkläger Ba , Be , Br , Ed , El , Fre , Gra , Kan ,Laub , Mar , Mas , Mc C , Mö , I undM N , No , Nu , Pf , Red undSt sowie3. der Angeklagten V C , A C , C und Egegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Novem-ber 2001 werden verworfen.Die Angeklagten V C , A C , C undE tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den nichtbeschwerdeführenden Nebenklägern dadurch entstandenennotwendigen Auslagen. Die Staatskasse trägt die Kosten derRechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Angeklag-ten durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigenAuslagen. Die beschwerdeführenden Nebenkläger tragen dieKosten ihrer Rechtsmittel. Der Nebenkläger Br trägt diedurch sein Rechtsmittel der Angeklagten H entstande-nen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen - 6 -G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte V C wegen (gemein-schaftlich begangenen) dreifachen Mordes in Tateinheit mit 104fachem ver-suchten Mord und vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosionsowie die Angeklagten A C , C und E wegen Beihilfe hierzuzu Freiheitsstrafen zwischen 12 und 14 Jahren verurteilt; die AngeklagteH hat es freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren auch mit Verfahrensrügen begründeten Revisionen in der Sache dage-gen, daß die Angeklagten A C , C und E nicht wegen mittäter-schaftlicher Beteiligung an der Tat verurteilt worden sind, daß der Angeklag-ten V C eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeitstrafmildernd zugute gehalten und bei keinem der Angeklagten das weitereMordmerkmal der niedrigen Beweggründe angenommen worden ist; dieStaatsanwaltschaft erstrebt letztlich eine Verurteilung dieser vier Angeklagtenzu lebenslangen Freiheitsstrafen. Die Nebenkläger wenden sich mit unter-schiedlichen Anträgen ebenfalls gegen die unterbliebene mittäterschaftlicheVerurteilung. Ferner wird von einem Nebenkläger der Freispruch der Ange-klagten H angefochten. Auch die verurteilten Angeklagten haben Revisi-onen eingelegt.Alle Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.A.SachverhaltNach den Feststellungen des Landgerichts bestanden seit Januar1986 wachsende Spannungen zwischen den USA und Libyen. Etwa MitteMärz 1986 beauftragten libysche Dienststellen das in Ost-Berlin gelegeneLibysche Volksbüro (die für die DDR zuständige libysche Auslandsvertre-tung, im folgenden: LVB), in Deutschland Anschläge gegen amerikanischeEinrichtungen zu begehen. - 7 -Zunächst wurde im LVB geplant, einen amerikanischen Bus, der täg-lich mit amerikanischen Soldaten besetzt zwischen West- und Ost-Berlinverkehrte, auf Ost-Berliner Gebiet mit Waffen anzugreifen. Der AngeklagteC war Mitglied der palästinensischen Terrororganisation PFLP-GC undam LVB als sogenannter technischer Mitarbeiter akkreditiert. Er wurde in die-se Planung mit eingebunden; sein Diplomatenfahrzeug sollte bei dem An-schlag eingesetzt werden. Der Angeklagte E hielt sich 1985 und 1986 inOst-Berlin auf. Er war Angestellter des libyschen Propagandaministeriumssowie Mitglied sogenannter Revolutionskomitees. Er hatte häufiger Kontaktzum LVB und lernte dabei den Angeklagten C kennen. Ohne selbst inden Anschlagsplan eingebunden zu sein, wußte er davon und unternahmnichts dagegen. Der Angeklagte A C lebte seit 1976 in West-Berlin. Erwurde 1982 vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) als infor-meller Mitarbeiter (IM) angeworben und hatte die Aufgabe, insbesondere ü-ber Araber in West-Berlin Informationen zu beschaffen. Über seine Treffenmit den Angeklagten C und E , auch über geplante Aktionen gegen A-merikaner, berichtete er seinem Führungsoffizier. Vermutlich wegen der dar-aufhin vom MfS veranlaßten Überwachungsmaßnahmen wurde der Plan,einen Anschlag auf den amerikanischen Bus in Ost-Berlin zu verüben, auf-gegeben.Spätestens am 19. März 1986 wurde stattdessen der Plan entwickelt,denselben Bus in West-Berlin mit Waffen anzugreifen. Zur Vorbereitung einersolchen Tat transportierte der Angeklagte C gemeinsam mit einem imLVB tätigen diplomatischen Kurier Pistolen und Handgranaten von Ost- nachWest-Berlin. Die Angeklagten C , A C und E nahmen an ei-nem Gespräch über Einzelheiten des geplanten Anschlags teil. Wegen derWeigerung des hieran beteiligten, der PFLP-GC nahestehenden A J ,an der Tat mitzuwirken, wurde auch dieser Plan im LVB nicht weiter verfolgt.Die Angelegenheit fand durch den Rücktransport der Waffen einen tatsächli-chen Abschluß. - 8 -Zwischen dem 20. und 25. März 1986 sahen sich die AngeklagtenE und A C gemeinsam mit dem der PFLP-GC nahestehenden I M in West-Berlin befindliche amerikanische Einrichtungen an, um auf-zuklären, ob sie für einen Anschlag in Betracht kamen. Diese Objekte wur-den jedoch von den im LVB tätigen Diplomaten A K und A E als potentielle Anschlagsziele verworfen.Den weiteren Geschehensablauf zwischen dem 25. und30. März 1986 konnte das Landgericht nur teilweise aufklären. Von Personenaus dem Umfeld des LVB wurde gezielt nach von Amerikanern besuchtenDiskotheken in West-Berlin gesucht. Am 29. März 1986 teilte der AngeklagteA C seinem Führungsoffizier die Namen von drei Diskotheken mit, diein die engere Wahl gezogen wurden. Spätestens am 30. März 1986 übergabder Angeklagte A C dem Angeklagten E einen von der AngeklagtenV C geschriebenen Zettel mit den Namen und Anschriften dieserdrei Diskotheken. Der Hintergrund der Entstehung dieses Zettels konntenicht aufgeklärt werden. Bei der Einreise des Angeklagten E am30. März 1986 von West- nach Ost-Berlin entdeckten Kontrollorgane derDDR den Zettel und fertigten eine Fotokopie, die an das MfS weitergeleitetwurde. Der Angeklagte E übergab danach den Zettel an den DiplomatenA K . Im LVB wurde die Diskothek La Belle als Anschlagsziel festge-legt. Das Landgericht hat zu Gunsten aller Angeklagten nicht ausgeschlos-sen, daß diese an der Festlegung des Anschlagsziels nicht beteiligt waren.Spätestens zwischen dem 30. März und dem 4. April 1986 erfuhrendie Angeklagten E und C , daß im LVB entschieden worden war, ei-nen Bombenanschlag auf die Diskothek La Belle zu verüben. Unter Ver-wendung von 1.500 Gramm Plastiksprengstoff, den das LVB bereitstellte,sollte in der in Berlin-Kreuzberg gelegenen Wohnung der Angeklagten V C in Anwesenheit der Angeklagten V und A C eineBombe gebaut werden; V C sollte veranlaßt werden, diese Bom-be in die Diskothek zu bringen und dort zu zünden. - 9 -Die Angeklagten E und C entschlossen sich vor dem Hinter-grund der Auseinandersetzungen zwischen den USA und Libyen, sich andiesem Anschlag zu beteiligen und letztlich den USA Schaden zuzufügen;der Angeklagte E hoffte hierdurch auch, seine Chancen für eine Akkredi-tierung am LVB zu erhöhen. Die Motive der Angeklagten V C , die e-benso wie der Angeklagte A C als IM für das MfS tätig war, ihreWohnung zur Verfügung zu stellen und den Anschlag auszuführen, sind un-klar geblieben. Auch beim Angeklagten A C hat sich die Strafkammerkeine sichere Überzeugung von dessen Tatmotiv verschaffen können.Am 4. April 1986 übernahm die Ehefrau des Angeklagten C imLVB den Sprengstoff und überbrachte ihn der Angeklagten V C .Am selben Abend wurde in der Wohnung der Angeklagten V C mit dem Sprengstoff und einer Zündvorrichtung eine Bombe zusammenge-setzt. In der Wohnung befanden sich zu diesem Zeitpunkt die AngeklagtenV und A C , C und E sowie die Freigesprochene H , eine Schwester der Angeklagten V C . Eine aktive Beteiligungder Angeklagten an der Zusammensetzung der Bombe hat die Strafkammerbei keinem Angeklagten festzustellen vermocht. Wer von den Angeklagtendie Bombe zusammensetzte und wer die Angeklagte V C in dieFunktionsweise der Bombe einwies, konnte nicht festgestellt werden. Vordem Hintergrund divergierender Angaben der Angeklagten E und A C ist zugunsten eines jeden der Angeklagten E , C und A C davon ausgegangen worden, daß jeweils die beiden anderen die Bombe zu-sammensetzten.Zwischen 22.00 und 23.00 Uhr verließen die Angeklagten E , C und A C die Wohnung. Auf Nachfrage der Angeklagten V C erklärte sich ihre Schwester bereit, mit in die Diskothek La Belle zu ge-hen, wobei diese möglicherweise lediglich davon ausging, zu einem norma-len Diskothekenbesuch aufgefordert zu werden. Die Angeklagte V C transportierte die Bombe in einer Tasche zur Diskothek, aktivierte - 10 -den Zeitzünder und verließ mit ihrer Schwester die Diskothek, in der sich ü-ber 200 Menschen aufhielten. Gegen 1.45 Uhr des 5. April 1986 explodiertedie Bombe. Drei Menschen starben an ihren durch die Explosion verursach-ten schweren Verletzungen. Zahlreiche weitere Besucher sowie Angestelltedes Lokals erlitten Verletzungen unterschiedlichen Grades.B.Revisionen der StaatsanwaltschaftI. Verfahrensrügen1. Mit zwei Verfahrensrügen beanstandet die Beschwerdeführerin eineVerletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil dasLandgericht die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen des Ange-klagten E nicht verwertet hat.a) Sie macht zunächst geltend, das Landgericht habe hinsichtlich die-ser Aussagen zu Unrecht ein Verwertungsverbot gemäß § 136a Abs. 3 StPObejaht. Dazu trägt sie vor:Der Angeklagte E habe bei einer Vernehmung in der deutschenBotschaft auf Malta vom 10. September 1996 und bei vier Folgevernehmun-gen in Deutschland zwischen Oktober und Dezember 1996 geständige An-gaben gemacht. Die Strafkammer habe diese Angaben des Angeklagten ausdem Ermittlungsverfahren zu Unrecht nicht verwertet. Entgegen ihrer Auffas-sung sei in dem rechtlichen Hinweis, den die Staatsanwaltschaft dem Ange-klagten E vor dessen erster Vernehmung gegeben habe, keine Täuschungim Sinne von § 136a StPO zu sehen. Auf der fehlerhaften Annahme einesVerwertungsverbotes beruhe das angefochtene Urteil auch: Hätte das Land-gericht die Angaben des Angeklagten E berücksichtigt, hätte es zumindest - 11 -die Angeklagten C und A C nicht nur wegen Beihilfe zum Mord,sondern wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung verurteilen müssen.Nach Auffassung des Tatrichters ist der Angeklagte E dadurch ge-täuscht worden, daß in ihm der irrige Eindruck erweckt wurde, geständigeAngaben würden sich unabhängig von dem Gewicht des eingeräumten Tat-beitrags bei einer Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich strafmil-dernd für ihn auswirken. Dies sei geschehen, obwohl der Angeklagte E zum damaligen Zeitpunkt des mehrfachen mittäterschaftlichen Mordes be-schuldigt wurde und bei Mord lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen ist,ohne daß wegen eines Geständnisses diese Strafe gemildert werden kann.Der Aussage des für den entsprechenden Hinweis an den Angeklagten E verantwortlichen Oberstaatsanwalts in der Hauptverhandlung, er habe dasGeständnis als Anhaltspunkt für eine Prüfung der Schwere der Schuld nach§ 57a StGB angesehen, ist die Strafkammer nicht gefolgt.b) Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2StPO).Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechtsgeltend machen will, muß die den Mangel begründenden Tatsachen so voll-ständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht allein aufgrund derBegründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn diebehaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340;29, 203; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Befangenheitsrüge 1, Beweisan-tragsrecht 2, Beweiswürdigung 3, letztes Wort 1, 3 und Verwertungsverbot 5;st. Rspr.).Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung der Staats-anwaltschaft hier nicht. Das Landgericht hat bei seiner in den Urteilsgründenvorgenommenen Beweiswürdigung zum Inhalt des Gesprächs im Hotel einenVermerk des Oberstaatsanwalts vom 3. Dezember 1996 herangezogen, wo- - 12 -nach der Angeklagte E für seine Tat mit vier bis sieben Jahren Freiheits-strafe zu rechnen habe (UA S. 198). Ohne vollständige Kenntnis diesesVermerks, den die Revision nicht mitteilt, kann der Senat nicht prüfen, ob essich bei dem rechtlichen Hinweis an den Angeklagten E um eine Täu-schung des Angeklagten oder allenfalls um eine doppeldeutige Erklärunggehandelt hat.c) Demnach kommt es auf die weitere erhobene Beanstandung, daßim Urteil die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen des AngeklagtenE auch wegen eines Verstoßes gegen die Benachrichtigungspflicht des§ 168c Abs. 5 Satz 1 StPO als unverwertbar behandelt werden, nicht mehran. Die Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Landgerichtfür diese Aussagen die Annahme eines nach § 136a Abs. 3 StPO bestehen-den Verwertungsverbots bejaht hat, das von der Revision nicht wirksam an-gefochten worden ist.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Aufklärungsrüge (§ 244Abs. 2 StPO) die unterbliebene Vernehmung der Zeugen He und Ga-v rügt, kann sie keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat die Ableh-nung des zugehörigen Beweisantrags rechtsfehlerfrei auf § 244 Abs. 5Satz 2 StPO gestützt. Nach dieser Bestimmung kann ein Beweisantrag aufVernehmung eines Auslandszeugen abgelehnt werden, wenn dessen Ver-nehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschungder Wahrheit nicht erforderlich ist, ohne daß die Erreichbarkeit dieses Zeu-gen geprüft werden müßte (BGHSt 40, 60, 62; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl.§ 244 StPO Rdn. 43 f.).Es ist schon zweifelhaft, ob der Revisionsvortrag der Staatsanwalt-schaft vollständig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt nämlich an jegli-chen näheren Angaben zum aktenmäßig erfaßten Hintergrund für die be-nannten Zeugen, dessen Kenntnis für die Beurteilung nach § 244 Abs. 5 - 13 -Satz 2 i. V. m. Abs. 2 StPO wesentlich wäre. Jedenfalls ist die Rüge unbe-gründet.Bei der Beurteilung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO darf der Tatrichterdas bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde legen. Mit Rücksichthierauf hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei dargelegt, daß selbst dann,wenn die Zeugen die behaupteten Tatsachen bekundet hätten, aufgrund derzu den Beweisthemen bereits durchgeführten Beweisaufnahme keine weite-ren Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, die ihre Überzeugung hättenbeeinflussen können. Im Hinblick auf das prahlerische Verhalten des Ange-klagten C ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß dieStrafkammer aus dessen behaupteten Angaben gegenüber dem Zeugen He nicht auf einen Täterwillen schließen wollte. Daß der AngeklagteC Anschläge mit dem Diplomaten A K gemeinsam plante, warentgegen dem Revisionsvorbringen nicht Gegenstand des Beweisantrags.3. Ohne Erfolg bleibt auch die Aufklärungsrüge, mit der sich die Revi-sion dagegen wendet, daß der Tatrichter nicht gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2bzw. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO die 1991 erfolgte polizeiliche Beschuldigten-vernehmung und die 1993 stattgefundene richterliche Zeugenvernehmungdes ausländischen Zeugen A verlesen hat. Die Beschwerdeführerin teiltschon nicht mit, aufgrund welcher Umstände die Strafkammer nach Ablaufvon fast acht Jahren davon hätte ausgehen müssen, daß die tatsächlichenGrundlagen für eine Verlesung, auf die sich die Beschwerdeführerin berief,noch fortbestanden. Auch brauchte der Tatrichter aus den unter Beweis ge-stellten Tatsachen nicht den von der Beschwerdeführerin gewünschtenSchluß auf einen Täterwillen des Angeklagten C zu ziehen.II. SachrügeOhne durchgreifenden Erfolg beanstanden die insoweit vom Gene-ralbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der - 14 -Sachrüge, das Landgericht hätte die Angeklagten C , A C undE als Mittäter bestrafen müssen, im Falle der Angeklagten V C nicht eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit im Sinne des§ 21 StGB zugrunde legen dürfen und bei allen vier Angeklagten das Mord-merkmal der niedrigen Beweggründe bejahen müssen.1. Angeklagte C , A C und Ea) Soweit sich die Staatsanwaltschaft zum Nachteil dieser Angeklag-ten mit dem Ziel höherer Bestrafung gegen deren Verurteilung nur wegenBeihilfe zum Mord wendet, hat sie keinen Erfolg.aa) Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will,sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrtdessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligterein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, dievon seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen.Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Interesses amTaterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigs-tens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tatmaßgeblich von seinem Willen abhängen (BGHSt 37, 289, 291; BGH StV1998, 540 m.w.N.). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichterfür die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Läßtdas angefochtene Urteil erkennen, daß der Tatrichter die genannten Maß-stäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann dasgefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehler-haft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung mög-lich gewesen wäre (BGH StV 1998, 540 m.w.N.).bb) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hätte eswomöglich näher gelegen, die Angeklagten als Mittäter und nicht als bloße - 15 -Gehilfen anzusehen. Der Senat muß jedoch berücksichtigen, daß das Land-gericht bei der gegebenen ungewöhnlich schwierigen und teilweise kargenBeweislage für sich rechtsfehlerfrei zum unmittelbaren Tatgeschehen grund-sätzlich nur Mindestfeststellungen, die durch Tatsachen oder übereinstim-mende Angaben mehrerer Angeklagter getragen werden, der Beweiswürdi-gung zugrunde gelegt hat. Zudem sind die Angeklagten nicht die Drahtzieherund eigentlichen Initiatoren des Sprengstoffanschlags; dessen Ziel wurde imLVB festgelegt, das auch den bei der Tat verwendeten Sprengstoff lieferte.Deshalb ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien dieEntscheidung des Landgerichts, die Angeklagten C , A C undE seien Gehilfen und nicht Mittäter gewesen, aus revisionsrechtlicher Sichthinzunehmen. Das Landgericht hat darauf abgestellt, daß keiner dieser An-geklagten am Transport der Bombe in die Diskothek und an der Auslösungdes Zündmechanismus beteiligt oder auch nur anwesend war, als die Ange-klagte V C in der Diskothek die Zündung auslöste. Das Landge-richt hat weiter bedacht, daß die im LVB tätigen leitenden Mitarbeiter diebeide auch dem libyschen Geheimdienst angehörten die Federführunghinsichtlich aller Überlegungen und Planungsschritte innehatten (UA S. 351,359, 364).Die Strafkammer konnte sich hinsichtlich der Feststellungen zur un-mittelbaren Vorbereitung und Durchführung des Anschlags nur auf die Ein-lassungen der Angeklagten E und A C sowie zum Ablauf des Zu-sammentreffens in der Wohnung am 4. April 1986 zusätzlich auf die Anga-ben der Angeklagten V C stützen. Andere Beweismittel, insbe-sondere die Vernehmung von Zeugen, waren unergiebig. Die Einlassungender Angeklagten A C und E zur Planung von Anschlägen gegen a-merikanische Einrichtungen im März 1986 sowie zur Vorbereitung des kon-kreten Bombenanschlags wichen erheblich voneinander ab. Der Tatrichterhat sich auch nach Auseinandersetzung mit sämtlichen Einzelheiten beiderEinlassungen und ihrer umfassenden Würdigung nicht in der Lage gesehen, - 16 -eine der beiden Einlassungen als zuverlässiger im Vergleich zur anderenEinlassung anzusehen. Daher ist das Landgericht den Angaben, soweit sieBelastungen anderer zum Gegenstand haben, mit großer Sorgfalt begegnetund hat letztlich seine Feststellungen auf den kleinsten gemeinsamen Nen-ner dieser Einlassungen gestützt, soweit nicht durch weitere Beweismitteleine Einlassung eines Angeklagten zur Überzeugung des Landgerichts bes-tätigt wurde. Deshalb konnten an vielen Stellen die Einlassungen der Ange-klagten zwar nicht als Grundlage für sichere Feststellungen dienen, anderer-seits aber auch nicht zur Überzeugung der Strafkammer widerlegt werden,so daß insoweit nach dem Grundsatz in dubio pro reo von der jeweils güns-tigeren Variante für den einzelnen Angeklagten ausgegangen wurde.Im Hinblick auf einen Anschlag auf einen amerikanischen Bus konntedie Strafkammer nur feststellen, daß die Angeklagten in nicht näher zu er-mittelnder Weise an letztlich abgebrochenen Planungen beteiligt waren. Hin-sichtlich des Anschlags auf die Diskothek konnte ebenfalls nicht festgestelltwerden, daß die Angeklagten an der Planung und Vorbereitung beteiligt wa-ren. Nach den Urteilsgründen ist davon auszugehen, daß die AngeklagtenC und E aus dem LVB lediglich angewiesen wurden, in der Wohnungdurch ihre Anwesenheit die Realisierung des Tatplans zu unterstützen, daßsie auch nur diese Rolle einnehmen wollten und daß dem Angeklagten A C erst nach Betreten der Wohnung der konkrete Tatplan bekannt wur-de. Über die Anwesenheit in der Wohnung und die dadurch für die anderenBeteiligten zum Ausdruck gebrachte Billigung und Unterstützung des Vorha-bens hinaus konnten keine weiteren Tatbeiträge der Angeklagten festgestelltwerden. Zugunsten eines jeden einzelnen hat die Strafkammer ohneRechtsfehler unterstellt, daß er am Bau der Bombe nicht aktiv mitgewirkt hat.Zwar hat der Tatrichter bei seiner Abwägung nicht ausdrücklich erör-tert, daß alle drei Angeklagte an einer Zusammenkunft mit A J , derfür eine Beteiligung an dem beabsichtigten Anschlag auf einen amerikani-schen Bus vorgesehen war, teilgenommen haben. Entgegen der Auffassung - 17 -der Revision ist dieser Umstand jedoch nicht aussagekräftig im Hinblick aufeine mögliche Mittäterschaft der Angeklagten. Es konnte nicht festgestelltwerden, welche Rolle die Angeklagten bei diesem Gespräch spielten undwelche Aufgaben ihnen bei dem geplanten Anschlag zukommen sollten.Auch sonst liegen keine Umstände vor, die den Tatrichter an einerBewertung der Tatbeiträge der Angeklagten als Beihilfe hindern mußten. Ins-besondere ergeben diese sich nicht notwendig aus den Feststellungen zurArt ihrer Anbindung an das LVB und zu ihren sonstigen Aktivitäten. Daß da-nach eine abweichende tatrichterliche Wertung insbesondere bei den An-geklagten E und C , auch angesichts ihrer festgestellten politischenMotivation durchaus möglich gewesen wäre, begründet noch keinen Anlaßzu einem Eingreifen durch das Revisionsgericht.b) Das Landgericht hat die Tat rechtsfehlerfrei als heimtückisch undmit gemeingefährlichen Mitteln begangenen Mord beurteilt. Der Tatrichter hataber das Vorliegen des weiteren Mordmerkmals einer Tötung aus niedrigenBeweggründen verneint, weil das politische Motiv ... dieses Mordmerkmal(nicht) ausfüllen könne, zumal hierbei dem Bewertungspluralismus Rech-nung zu tragen sei (UA S. 356, 357). Diese Wertung ist unzutreffend undwird zu Recht von der Staatsanwaltschaft, der sich etliche Nebenkläger an-geschlossen haben, beanstandet. Zudem lassen die Ausführungen desLandgerichts besorgen, daß es die Voraussetzungen für die Annahme einerBeihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen verkannt hat.Wegen Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen können dieAngeklagten dann verurteilt werden, wenn V C oder deren Mit-täter die libyschen Drahtzieher und eigentlichen Initiatoren des Spreng-stoffanschlags aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben und sieselbst als Gehilfen ihre Tatbeiträge entweder ebenfalls aus niedrigen Be-weggründen oder in Kenntnis der niedrigen Beweggründe der Mittäter er- - 18 -bracht haben (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1996, 384, 385 m.w.N.). Diese Vor-aussetzungen liegen nach den Feststellungen vor.Wer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischen Auseinan-dersetzung unbeteiligte Dritte durch einen Sprengstoffanschlag tötet, handeltaus niedrigen Beweggründen. Solches trifft ersichtlich für die maßgeblichenlibyschen Hinterleute dieses Anschlags wie auch für die Angeklagten C ,A C und E selbst zu.Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat niedrig sind, al-so nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin indeutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich unddeshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Ge-samtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe desTäters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGHStV 1996, 211, 212). Die hierzu von der Strafkammer festgestellten Umstän-de lassen die Wertung des Beweggrundes als niedrig durch den Senat zu.Die zufällige, unterschiedslose und deshalb willkürliche Auswahl von unbe-teiligten Menschen als Opfer rechtfertigt die Einstufung der Motivation alsniedrig (vgl. BGHSt 47, 128, 132 m.w.N.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211Rdn. 27; Schneider in MünchKomm-StGB § 211 Rdn. 79, 85). Das Start-bahn-West-Urteil des Bundesgerichtshofs (NStZ 1993, 341; ablehnend dazuJähnke und Schneider aaO) steht dieser Wertung nicht entgegen, weil derdortige Einzelfall sowohl in der Tatmotivation als auch in der Auswahl derOpfer wesentliche Besonderheiten aufwies; im vorliegenden Fall waren dieOpfer völlig unbeteiligt. Zudem ist der regelmäßig verheerend wirkende un-kontrollierbare Einsatz von Bomben oder Minen von vornherein eklatantmenschenverachtend (vgl. BGHSt 40, 218, 232; 44, 204, 209; v. SelleNJW 2000, 992, 996).Auf die Herkunft der Angeklagten aus dem Libanon bzw. aus Libyen,wo der Sprengstoffanschlag auf die Diskothek möglicherweise aus politischer - 19 -Verblendung und weitgehender Indoktrination von manchen gebilligt wordensein mag, kann es bei der Gesamtwürdigung, ob das Tötungsmotiv als nied-rig einzuschätzen ist, nicht ankommen. Der Maßstab für die Bewertung einesBeweggrundes ist grundsätzlich den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaftder Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volks-gruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaftnicht anerkennt, zu entnehmen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Be-weggründe 41; BGH NJW 2004, 1466 zur Veröffentlichung in BGHSt be-stimmt m.w.N.).c) Die Annahme einer Beihilfe zum Mord auch aus niedrigen Beweg-gründen bei den Angeklagten C , A C sowie E und die damitverbundene Abweichung von der Rechtsauffassung des Tatrichters führt hiernicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverwei-sung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Bundesge-richtshof hat bereits entschieden, daß bei zutreffender Bejahung einesMordmerkmals die fehlerhafte Verneinung eines weiteren Mordmerkmals denBestand des Schuldspruchs jedenfalls dann nicht gefährdet, wenn hinsicht-lich des fehlerhaft behandelten Mordmerkmals weitere tatrichterliche Fest-stellungen so wie hier nicht erforderlich sind (vgl. BGHR StPO § 353Abs. 1 Teilaufhebung 1). Der Senat schließt zudem aus, daß der jetzt er-folgten Bejahung des zusätzlichen Mordmerkmals niedriger Beweggründe,dessen Tenorierung es nicht bedarf, Auswirkungen auf die Strafaussprüchezukämen; diese können bestehen bleiben. Die Strafen sind untereinandersachgerecht differenziert und bewegen sich im oberen Bereich des zutref-fend bestimmten Strafrahmens. Das schreckliche Tatbild ist vom Landge-richt, für das die numerische Zahl der Mordmerkmale nicht strafentscheidendwar, berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der nach § 211 Abs. 1StGB i. V. m. § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB für Beihilfe zum Mord be-stehenden Obergrenze von 15 Jahren Freiheitsstrafe kommt hinzu, daß aufden inzwischen nochmals beträchtlich verlängerten zeitlichen Abstand zur - 20 -Tat strafmildernd Bedacht zu nehmen wäre (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2Verfahrensverzögerung 13).2. Angeklagte V Ca) Das Landgericht hat bei der Angeklagten eine erhebliche Verminde-rung der Steuerungsfähigkeit auf Grund der Auswirkungen einer depressivenErkrankung in Verbindung mit einer histrionischen Persönlichkeitsstörung fürnicht ausgeschlossen erachtet, obgleich der in der Hauptverhandlung ge-hörte psychiatrische Sachverständige Krö davon ausging, daßdie Begutachtung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine verminderteSchuldfähigkeit erbracht hätte.aa) Die Anwendung des § 21 StGB begegnet keinen durchgreifendenrechtlichen Bedenken.Das Landgericht ist zwar im Ergebnis nicht dem Gutachten des psy-chiatrischen Sachverständigen gefolgt. Dies war aber auch von Rechts we-gen nicht geboten, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige dem Richterfür die Prüfung der Tatsachenfrage, ob eine krankhafte seelische Störung derAngeklagten zur Tatzeit vorgelegen hat, nur die von ihm ermittelten Befund-tatsachen mitteilen und Sachkunde vermitteln soll, ihn aber nicht von derVerantwortung für die Entscheidung der aufgeworfenen Fragen entbindenkann (vgl. BGHSt 8, 113, 117 f.; BGH GA 1962, 116). Bei der Prüfung derErheblichkeit einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des §21 StGB handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGHSt 8, 113, 124; Jähnke inLK 11. Aufl. § 21 Rdn. 8 ff. m.w.N.), die der Tatrichter ausschließlich in eige-ner Verantwortung beantworten muß (BGHR StGB § 21 Sachverständiger11). Weder bezüglich der Beweiswürdigung des Landgerichts zum Vorliegeneiner krankhaften seelischen Störung noch seiner rechtlichen Bewertung,daß diese die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten erheblich im Sinne des §21 StGB beeinträchtigt habe, sind letztlich Rechtsfehler zu erkennen. - 21 -Der Sachverständige hat zwar nicht sicher feststellen, aber auch nichtausschließen können, daß die Angeklagte zur Tatzeit an einer mittelschwe-ren Depression im Sinne der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO)herausgegebenen internationalen Klassifikation (ICD-10 F33) litt, die alskrankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB anzusehen ist. DieStrafkammer hat sich nach eigener Prüfung dieser Sichtweise angeschlos-sen.Darüber hinaus hat sie erneut nach dem Grundsatz in dubio pro reonicht ausschließen können, daß die Angeklagte aufgrund der Auswirkungeneiner möglicherweise im Abklingen befindlichen depressiven Phase nur er-heblich vermindert in der Lage gewesen sein könnte, nach ihrer Unrechtsein-sicht zu handeln. Der Sachverständige hat hierzu hervorgehoben, daß die fürDepressionen typischen Krankheitssymptome wie die Unfähigkeit, einfacheAufgaben des Alltags zu bewältigen, verminderte Konzentration und geringesSelbstwertgefühl in der Regel zur Folge haben bzw. vermuten lassen, daßDepressionen die Bereitschaft zur Begehung von Straftaten eher hemmenals fördern. Sollte die Angeklagte sich zur Tatzeit in einer depressiven Phasebefunden haben und dennoch in der Lage gewesen sein, gezielt den An-schlag zu verüben, sei dies aus seiner Sicht allenfalls denkbar, wenn sie die-se Tat trotz, nicht aber aufgrund der Depression begangen hätte. Das Land-gericht hat sodann mit dem Sachverständigen anhand einschlägiger psychi-atrischer Fachliteratur die bestehenden Unsicherheiten bei der vorzuneh-menden Bewertung erörtert. Dabei hat sich der Sachverständige gegen einedarin vertretene Sichtweise gewandt, daß durch eine Depression eine Auflo-ckerung der Gesamtpersönlichkeit hervorgerufen werden könne. Er hat aberauch eingeräumt, daß es grundsätzlich Fallkonstellationen gäbe, bei denenDepressionen zur Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters führenkönnten. In der forensischen Psychiatrie sei bis heute nicht abschließendgeklärt, welche Auswirkungen Depressionen in der abklingenden Phase aufdas Verhalten von Straftätern hätten. - 22 -Vor diesem Hintergrund hat die Strafkammer nicht auszuschließenvermocht, daß einerseits die Angeklagte aufgrund des Abklingens derKrankheitssymptome überhaupt in der Lage war, die Tat auszuführen, ande-rerseits aber durch die Krankheit bei ihr Kontrollmechanismen noch so au-ßer Kraft gesetzt waren, daß sie nur erheblich vermindert in der Lage war,entsprechend ihrer Unrechtseinsicht zu handeln. Dabei waren zwei Beson-derheiten ausschlaggebend. Zum einen hat der Sachverständige zusätzlicheine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) diagnostiziert, diesich durch starkes Angewiesensein auf Bewunderung, durch theatralischeVerhaltensweisen in Verbindung mit dieser Geltungsssucht sowie durch Af-fekte zum Überziehen und Sichinszenieren auszeichnet und nach vertretba-rer Auffassung des Landgerichts im Zusammenwirken mit der abklingendenDepression das Hemmungsvermögen der Angeklagten verstärkt beeinträch-tigt haben kann. Zum anderen konnten weder der Sachverständige noch dasLandgericht trotz mehrjähriger Hauptverhandlung das Motiv der Angeklagten,vor 15 Jahren einen derartigen Bombenanschlag zu begehen, sicher aufklä-ren. Der Klärung des Tatmotivs kommt aber auch nach den Darlegungen desSachverständigen eine wesentliche Bedeutung bei der Einschätzung derSchuldfähigkeit eines Täters zu. Für den Tatrichter ist es hiernach denkbar,daß bei der hier nicht ausgeschlossenen Konstellation einer ausklingendenDepression mit histrionischer Komponente die Angeklagte mit etwa folgenderVorstellung handelte: Mir ist sowieso alles egal, aber zumindest wird dieganze Welt über mich reden (UA S. 339). Das Landgericht selbst sieht seineZweifel auf den Unsicherheiten gegründet, die von dem Sachverständigenbei der Bewertung des Falles selbst benannt worden sind und von ihm auchnach Auseinandersetzung mit der einbezogenen psychiatrischen Fachlitera-tur nicht ausgeräumt werden ) Die tatrichterliche Wertung ist namentlich vor dem Hintergrund er-heblicher Einflußnahme Dritter auf den Entschluß der Angeklagten zur Tat- - 23 -begehung vertretbar. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwändebleiben im Ergebnis ohne Erfolg.Zu Unrecht vermißt die Revision konkrete Anknüpfungstatsachen da-für, daß sich die Angeklagte in einer mittelschweren Depression befundenhaben könnte. Die Strafkammer hat zutreffend ausgeführt, daß den Einlas-sungen der Angeklagten E und A C insoweit nur geringeres Ge-wicht zukommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 31. März 2004 5 StR 351/03), und in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen darge-legt, es sei nicht ungewöhnlich, daß Menschen, die zu Depressionen neigen,nach Jahren nicht mehr in der Lage seien, ihre psychische Verfassung aufeinen bestimmten viele Jahre zurückliegenden Zeitpunkt zu beschreiben. FürFrühsommer 1985 und Dezember 1986 sind zumindest mittelschwere De-pressionen ebenso belegt wie in einem ärztlichen Attest aus dem Jahre 1994(UA S. 33, 150, 329). Berichten des MfS über Treffen mit der Angeklagtenbrauchte der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht zu entnehmen, daß lediglichzu den beiden darin genannten Zeitpunkten depressive Phasen bestandenhaben.Daß die Angeklagte nach ihrer Einlassung nicht allein zur Diskothekgehen wollte und auf ihre Schwester einwirkte, sie zu begleiten, steht derAnnahme einer schweren depressiven Phase nicht entgegen. Die Fähigkeit,planvoll vorzugehen, wird hierdurch nicht etwa völlig ausgeschlossen.Der Senat besorgt auch nicht, die Strafkammer könne bei der Prüfungeines Motivs der Angeklagten übersehen haben, daß diese zur Tatzeit ar-beitslos war und vom Angeklagten A C keine finanzielle Unterstüt-zung erhalten hatte. Der Tatrichter hat sich mit einem Motiv aus finanziellenoder sonstigen materiellen Gründen ausführlich und rechtsfehlerfrei ausei-nandergesetzt (UA S. 296 298).b) Soweit das Landgericht hinsichtlich der Angeklagten V C das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe nicht an- - 24 -genommen hat, unterliegt das im Hinblick auf die nicht ausgeschlossene er-hebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit dieser Angeklagten keinengleichermaßen durchgreifenden Bedenken wie bei den drei anderen Ange-klagten (vgl. zum Vorliegen der subjektiven Erfordernisse des Mordmerkmalsder niedrigen Beweggründe BGH NJW 2004, 1466 zur Veröffentlichung inBGHSt bestimmt m.w.N.). Da sie Mittäterin ist, kommt es sie betreffenddarauf an, ob sie selbst niedrige Beweggründe hatte. Nach den Feststellun-gen des Landgerichts handelte die Angeklagte V C im wesentli-chen motivlos und ihr Handeln war jedenfalls nicht ausschließbar vondepressiven Phasen bestimmt, die jedoch nicht ihre Fähigkeit zum planvollenHandeln ausschlossen. Aufgrund dieser Disposition läßt sich aus den Ur-teilsgründen nicht sicher ableiten, ob bei der Angeklagten auch die subjekti-ven Erfordernisse des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe erfülltsind. Dies nötigt indes nicht zu einer Zurückverweisung der Sache. Aus den-selben Gründen wie bei den drei anderen Angeklagten wäre auch bei derAngeklagten V C eine Auswirkung auf den Schuld- oder Straf-ausspruch zu verneinen.C.Revisionen der NebenklägerI. Revisionen des Nebenklägers Br1. Die Zulässigkeit der gegen die wegen gemeinschaftlich begange-nen Mordes verurteilten Angeklagten V C gerichteten Revisionscheitert an § 400 Abs. 1 StPO. Der Nebenkläger könnte mit seiner Revision,da das Landgericht das Tötungsdelikt als Mord beurteilt hat, hinsichtlich die-ses Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mitdiesem Ziel kann er das Urteil nicht anfechten (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1Zulässigkeit 12). - 25 -2. Die den Freispruch der Angeklagten H betreffende Revisionbleibt erfolglos.a) Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Ablehnung des Hilfsbe-weisantrags in den Urteilsgründen als bedeutungslos ist aus Rechtsgründennicht zu beanstanden. Der Tatrichter darf eine mögliche Indiztatsache dannals bedeutungslos ansehen, wenn sie selbst für den Fall des Erwiesenseinsdie Entscheidung nicht beeinflussen könnte, weil das Gericht in seiner freienBeweiswürdigung einen möglichen, wenn auch nicht zwingenden Schluß ausder Tatsache nicht ziehen will (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeu-tungslosigkeit 2, 4 und 23 m.w.N.).b) Die Sachrüge ist unbegründet.Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern und verstößt insbe-sondere nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze. Daß eine abweichendetatgerichtliche Wertung möglich gewesen wäre, vielleicht sogar näher gele-gen hätte, berechtigt das Revisionsgericht noch nicht zum Eingreifen.3. Auch den gegen die Angeklagten C , A C und E ge-richteten Revisionen bleibt ein Erfolg versagt.a) Die Verfahrensrügen, die sich gegen die Nichtverurteilung der An-geklagten C , A C und E als Mittäter richten, gehen fehl.Die Behauptungen der Revision, die am 274. Hauptverhandlungstaggestellten Hilfsbeweisanträge seien nicht beschieden worden, ist falsch. ImUrteil sind diese Anträge als bloßer Wiederholungsantrag bzw. wegen eige-ner Sachkunde des Gerichts zurückgewiesen worden (UA S. 202 ff., 238).b) Soweit sich die Sachrüge gegen die Nichtverurteilung des Ange-klagten C als Mittäter richtet, ist sie unbegründet (vgl. die Ausführungenzur Sachrüge der Staatsanwaltschaft und unten II. a.E.). - 26 -Die Revision des Nebenklägers ist dagegen unzulässig, soweit mit ihrals weiteres Anfechtungsziel die Bejahung des zusätzlichen Mordmerkmalsder sonst niedrigen Beweggründe erstrebt wird. Die Annahme eines weiterenMordmerkmals würde sich allenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch auswir-ken können. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil abernicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängtwird (vgl. BGH NJW 1999, 2449).4. Soweit das Gericht nach § 405 Satz 2 StPO davon abgesehen hat,über den Antrag auf Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren zu entschei-den, ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller insoweitein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 406a Abs. 1 StPO).II. Revisionen der weiteren beschwerdeführenden NebenklägerDie Revisionen der Nebenkläger Ba , Be , Ed , El ,Frei , Gra , Kan , Laub , Mar , Mas , Mc C , Mö , I und M N , No , Nu , Pf , Red und St sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Nichtverurteilung derAngeklagten C , A C und E wegen mittäterschaftlich begange-nen Mordes wenden, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf dieSachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenkläger ergeben hat.Insoweit wird auf die Ausführungen zur Sachrüge der Staatsanwaltschaft Be-zug genommen.Der Senat verkennt nicht, daß insbesondere aus der Perspektive derteilweise erheblich verletzten und schwer betroffenen Opfer die Verhängungnur zeitiger Freiheitsstrafen die der schwierigen Beweis- und Rechtslagegeschuldet ist nicht leicht nachzuvollziehen sein mag. Dies gilt umso mehr,als eine andere Entscheidung des Landgerichts gleichermaßen vertretbar zubegründen und damit aus revisionsrechtlicher Sicht ebenfalls hinzunehmen - 27 -gewesen wäre. Bei allem ist aber auch zu bedenken, daß nicht die eigentli-chen Haupttäter libysche Drahtzieher und Hintermänner vor Gerichtstanden.D.Revisionen der AngeklagtenI. Revision des Angeklagten C1. Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Umrechnungsmaß-stabs für die im Libanon vollzogene Auslieferungshaft und der Bestimmungihrer anrechnungsfähigen Dauer ist ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht zuerkennen. Die eingeholte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zu denHaftverhältnissen im Libanon steht entgegen der Behauptung der Revisionim Einklang mit den Wertungen des Landgerichts. Die Feststellung einer vomAngeklagten im Libanon bis Januar 1994 verbüßten Freiheitsstrafe kanndurch die Zeugenaussage eines Ermittlungsbeamten, gegebenenfalls aufVorhalt einer aktenkundigen Mitteilung aus dem Libanon, in die Hauptver-handlung eingeführt worden sein.2. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.II. Revision des Angeklagten A CDie Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinenRechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten.III. Revision der Angeklagten V C - 28 -1. Die Revision beanstandet im Ergebnis ohne Erfolg die Verletzungvon § 136 Abs. 1 Satz 1 und § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO, weil die Angeklagtevor ihrer Aussage bei der Staatsanwaltschaft nicht ordnungsgemäß informiertund belehrt worden sei; daraus folge ein Beweisverwertungsverbot.Das Landgericht hat zutreffend die Auffassung vertreten, daß dervernehmende Oberstaatsanwalt verpflichtet gewesen wäre, die Angeklagtezu Beginn der Vernehmung über die Tatsache der erfolgten Anklageerhe-bung und den aktuellen Umfang des Tatvorwurfs in der Anklageschrift zuunterrichten. Im Ergebnis mit Recht hat die Strafkammer aber ein Verwer-tungsverbot verneint. Über ihr Schweigerecht war die Angeklagte informiert.Jenseits davon lag ein relevantes Informationsdefizit nicht vor. Durch denHaftbefehl war für die Angeklagte erkennbar, daß sich der Tatvorwurf zusätz-lich zu der Tötung von drei Menschen auch auf weitere Opfer erstreckenwürde; die Tat insoweit rechtlich als versuchten Mord zu würdigen, lag ange-sichts der nicht beherrschbaren Sprengstoffexplosion nahe.2. Die Überprüfung des Urteils auf die weitere Verfahrensrüge und dieerhobene Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten.IV. Revision des Angeklagten EDie Angriffe gegen die Strafzumessung, die die Revision mit der Sach-rüge vorbringt, können keinen Erfolg haben.1. Der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält stand, daß der Tatrichterden Umstand, daß der Angeklagte schon vor dem Anschlag längere Zeit inVorbereitungshandlungen involviert war (UA S. 377), straferschwerend be-rücksichtigt hat. Die Stärke des Tatwillens (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) kannsich auch aus Tatvorbereitungen ergeben. Für eine rechtsfehlerhafte Anlas-tung eines Verhaltens, in dem ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten - 29 -zu finden wäre, ist bei den vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen nichtsersichtlich.2. Irgendwelche tragfähigen Anhaltspunkte für einen Ansatz, die Be-strafung des Beschwerdeführers sei im Vergleich zu derjenigen des Ange-klagten A C rechtsfehlerhaft zu hoch bemessen worden (vgl. hierzuTröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 25a), bestehen nicht.Harms Basdorf GerhardtRaum Schaal
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