5 StR 306/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. August 2006 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 7. Dezember 2005 wird entsprechend der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 25. Juli 2006 mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte statt wegen Diebstahls wegen Unterschlagung verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. H344ger Raum Brause Schaal J344ger
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