5 StR 306/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. August 2010 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 17. M344rz 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, und zwar mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wegen N366ti-gung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung, Frei-heitsberaubung, F374hren einer verbotenen Stahlrute und Un-terschlagung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Raum Brause Schaal K366nig
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