Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 73 Abs. 1 Satz 2 StPO § 111i Abs. 2 Für die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist der histo - rische Sachverhalt entscheidend, aus dem sich der Ersatzan - spruch ergibt, und nicht das Schutzgut des verletzten Strafge - setzes, aus dem der Angeklagte verurteilt wurde. Zum Ermessen nach § 111i Abs. 2 StPO und zur Erforderlich - keit einer Verfahrensrüge für die Beanstandung der Nichtan - wendung dieser Vorschrift. BG H, Urteil vom 20. Februar 2013 5 StR 306/12 LG Potsdam 5 StR 306/12 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 20. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Febr u- ar 2013 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Ba sdorf, Richter Dr. Raum, Richter Prof. Dr. Sander, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidiger in , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Januar 2012 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahren s und die dem Angeklagten R . insoweit entstandenen no t- wendigen Auslagen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten R . wegen vorsätzliche n une r- laubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in sieben Fällen jeweils in Ta t- e inheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Betreiben von Anlagen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat der Senat mit B e- schluss vom 30. August 2012 gemäß § 3 49 Abs. 2 StPO verworfen. Die R e- vision der Staatsanwaltschaft, die allein die Nichtanordnung des Verfalls b e- anstandet und über die der Senat nach mündlicher Hauptverhandlung en t- schei den muss , bleibt ohne Erfolg. I. Das Landgericht hat bei dem Angeklagt en die Anordnung eines Ve r- falls abgelehnt. 1 2 - 4 - 1. Nach d en Feststellungen unterhielt der Angeklagte einen Entso r- gungsfachbetrieb, der sich mit der Verfüllung von sogenannten Bürgermei s- ter - Deponien befasste. Diese aus der DDR - Zeit stammenden Abfallsamme l- st ellen sollten so rekultiviert werden. Dies war nach Landesrecht Aufgabe der Gemeinden, die mit diesen Arbeiten den Betrieb des Angeklagten beauftra g- ten. Nach den Vereinbarungen musste der Angeklagte auf seine Kosten j e- weils eine Schließungskonzeption erste llen und die Deponien verfüllen, kon n te andererseits bestimmte Abfallmaterialien einbringen. Hier für waren aber abfallrechtliche Sicherungs - und Rekultivierungsanordnungen zu beac h- ten . Der Angeklagte verfüllte an sieben Standorten Abfallmaterialien, di e nicht den Vorgaben entsprachen. So ließ er Kunststoffabfälle, Haus - und Gewerbemüll sowie gefährliche Abfälle einbauen, die eine Kontamination der Bodenschichten und des Grundwassers herbeiführen können. Eine Sani e- rung wird beträchtliche Kosten erfordern , insgesamt bis zur Höhe von 73 Mi o. Für die Verfüllung der Deponien flossen dem Betrieb des Ang e- die er von Müllunternehmern für die Verfüllung der nicht genehmigten Abfälle in den einzelnen Deponien erhielt. 2. Da s Landgericht hat die Anordnung eines Verfalls abgelehnt. Dem stünden gemäß § 7 3 A bs. 1 Satz 2 StGB Ansprüche der Verletzten entg e- gen. Auch wenn die Umweltdelikte , derentwegen der Angeklagte verurteilt worden sei, dem Schutz der Allgemeinheit dienten, ergä ben sich Ersatza n- sprüche. Dies zeige sich schon daran, dass den betroffenen Gemeinden oder privaten Eigentümern mit der Anordnung des Verfalls Haftungsmasse entzogen würde. Deren Vermögenssphäre schütze § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gleichermaßen. Da Umweltbehö rden bereits Ersatzansprüche verfolgten und die dinglichen Arreste zugunsten der Geschädigten erweitert w o rden seien , bestehe kein Anlass für die Anordnung eines Verfalls. 3 4 5 - 5 - II. Die gegen die Nichtanordnung des Verfalls gerichteten Angriffe der Staatsan waltschaft bleiben ohne Erfolg. 1. Zu Unrecht beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass die Anwe n- dung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB schon deshalb hätte unterbleiben mü s- sen, weil Umweltstraftaten nicht dem Individualschutz dienen. Damit ve r- mengt die Staats anwaltschaft in unzulässiger Weise das Schutzgut des Stra f tatbestandes mit der Frage der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (unklar auch Fischer, StGB, 60. Aufl., § 73 Rn. 22). Zwar mag es bei der Verletzung von Allgemeinrechtsgütern häufig der Fall sein, dass ein im materiell en Sinne Geschädigter fehlt. Zwingend ist dies indes nicht. Denn es können auch durch Straftaten, die sich in erster Linie gegen Allgemei n- rechtsgüter richten, Ersatzansprüche von Dritten entstehen. Im Umweltstra f- recht sind solch e Fallgestaltungen sogar verbreitet, weil es regelmäßig n e- ben dem Täter als Verursacher auch Zustandsstörer geben kann, die ebe n- falls wenn auch nur nachrangig möglicherweise zur Beseitigung des u m- weltrechtswidrigen Zustands verpflichtet sind und dann g egenüber dem Handlungsschädiger Ersatzansprüche haben. Für die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist wie der Senat bereits entschieden hat (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 5 StR 254/09 , wistra 2010, 141) der historische Sachverhalt entsche i- dend , aus dem sich der Ersatzanspruch ergibt, und nicht d as Schutzgut des verletzten Strafgesetzes, aus dem der Angeklagte verurteilt wurde. Ist durch eine Handlung, die zugleich strafrechtlich relevant ist, ein anderer geschädigt worden, geht dieser als Verletzter gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB vor. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die Justizbehörden die Verfolgung auf solche Delikte nach §§ 154, 154a StPO beschränkt haben, deren Verfolgung im Allgemeininteresse liegt (BGH aaO). Nur diese Auslegun g wird dem Schutzzweck der Vorschrift gerecht, dem Geschädigten durch eine Verfall s- 6 7 8 - 6 - anordnung nicht die Mittel zu entziehen, die für die Schadensbeseitigung aufzuwenden sind. Der Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB verlangt nur einen Kausalzusammenhang zwi schen Tatbegehung und E ntstehung des Ersatzanspruches. Eine Beschränkung auf bestimmte Deliktstypen ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. 2. Ebenso wenig überzeugt der Gedanke, wonach der Angeklagte die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft es zwar grundsätzlich zu, dass der Ausschluss zugunsten des Verletzten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nur für Vermögensvorteile des Täters Anwendung findet Urteil vom 2 4. Juni 2010 3 StR 84/10, wistra 2010, 439, und Beschluss vom 9 . N o- vember 2010 4 StR 447/10, NStZ 2011, 229). Danach sind Vermögenswe r- eistung für sein rechtswidr i- ges Handeln gewährt werden, aber nicht auf der Tatbestandserfüllung selbst beruhen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f.). Allerdings gilt auch hier, dass die Vorteile dann aus der Tat e r- langt s ind, wenn Vermögensnachteile und Vermögenszuwachs spiegelbil d- lich miteinander korrespondieren (BGH, Urteil vom 24. Jun i 2010 3 StR 84/10 , wistra 2010, 439 zum Verhältnis Amtsdelikt und damit z u- sammenhängender Untreue). Im vorliegenden Fall dürfte schon die letztgenannte Ausnahmekonste l- lation vorliegen. Die Bezahlung erfolgte nämlich für den unerlaubten Umgang mit Abfällen im Sinne des § 326 StGB, wobei die Ersatzpflicht des Angekla g- ten spiegelbildlich aufgrund dieses unerlaubten Umgangs mit ge fährl i- chen Abfällen entstanden ist. Hinzu kommt aber, dass der Angeklagte tateinheitlich jeweils auch wegen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage nach § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB verurteilt wurde. Hinsichtlich dieses vom Landgericht zu 9 10 11 - 7 - Recht jeweils als idealkonkurrierend ausgeurteilten Tatbestands sind die V o- raussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben. Der Angeklagte hat nämlich durch den Betrieb der illegalen Deponie die Vermögenszuwächse erwirtschaftet. Im Blick auf diesen Tatbestand sind mithin die für die illegale Betrieb der Abfallanlage erlangt. Der Schutzzweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, der dem Ersatzberechtigten die dem Täter zugeflossenen Mittel für die S chaden s wi e dergutmachung sichern soll, erfordert es , von einer Verfallsa n- ordnung abzusehen, auch wenn zugleich ein Tatbestand verwirklicht sein r- folgt sein sollten. 3. Nunmehr will die Staatsanwaltschaft im Nachgang zu ihrer Revis i- onsbegründung, in der dieser Gesichtspunkt nur am Rande erwähnt wurde, primär beanstanden , dass das Landgericht von einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO abgesehen hat. Auch diese Beanstandung bleibt erfol g- los. a) Die begehrte Feststellung käme nur in Betracht, soweit die zugru n- deliegenden Taten nicht vor dem 1. Januar 2007 beendet w o rden wären (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 3 StR 460/08, wistra 2009 , 241 , und vom 12. August 2010 4 StR 293/10). Im vorliegenden Fall waren die Taten teilweise vor diesem Zeitpunkt beendet , teilweise auch erst d a- nach, wobei die Urteilsgründe hierzu in einigen Fällen keine näheren Ausfü h- rungen enthalten . b) In einem Fall unterbliebener Anordnung hätte es zur Beanstandung mangelnder Feststellung nach der Vorschrift des § 111i Abs. 2 StPO, die ungeachtet der materiellen Komponente, welche die Anwendung des § 2 Abs. 3 , 5 StGB bedingt im Verfahrensrecht , in engstem Sachzusamme n- hang mit Regelungen über vor läufige Sicherstellungen im Verfahren, vera n- kert ist, einer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist spezifiziert auszufü h- 12 13 14 - 8 - renden Verfahrensrüge bedurft . Dies e ist jedenfalls erforderlich , wenn , wie hier, eine lediglich partiell unterbliebene Anwendung der N orm zum Revis i- onsgegenstand gemacht werden soll. Dies gilt namentlich für einen Übe r- gangsfall wie den vorliegenden , in dem Beschlagnahme und dinglicher Arrest ohne Rücksicht auf den Tatze itpunkt angeordnet worden waren. An einer solchen Rüge fehlt es. c ) Abgesehen davon könnte die Beanstandung nicht einmal in der S a- che Erfolg haben. D er Senat könnte dem Gesamtzusammenhang der U r- teilsgründe ausreichend sicher entnehmen , dass das Landgericht von ein em ihm zustehenden Er messen für eine Anord nung nach § 111 i Abs. 2 StPO keinen Gebrauch machen wollte. Das weitgehende tatgerichtliche Ermessen ist vom Revisionsgericht ohnehin regelmäßig hinzunehmen (vgl. Nack in KK - StPO, 6. Aufl. , § 111i Rn. 17). Freilich mag auf entsprechende Anordnungen nach § 111i Abs. 2 StPO nur in Ausnahmefällen verzichtet wer den können (BGH, Urteil vom 17. Jun i 2009 2 StR 195/09 unter Bezugnahme auf BT - Drucks. 16/700, S. 15 f.). Dies kann aber nur für Fälle gelten, in denen die Anwendung des § 111i Abs. 2 StPO wegen zu erwartender N ichtinanspruchnahme des Täters auf Schadensersatzleistung und eines danach zu befürchtenden Verbleibens von Tatgewinnen b ei ihm vordringlich erscheint. Gerade das ist hier nicht der Fall: Das Landgericht hat festgestellt, dass Behörden in erheblichem U mfang bereits Ersatzansprüche verfolgen . D ie Schäden liegen in einer so beträchtli chen Höhe , dass sie den Betrag der zugeflossenen Gelder übersteigen dürften. Das Landgericht hat te zudem die bestehenden dinglichen Arreste zugunsten derjenigen, die Ersatzan sprüche geltend machen, erweitert. Damit besteht eine Situation, in der auch ohne ein nur partiell zulässiges Vorgehen nach § 111i Abs. 2 und 3 StPO weiterhin eine ausreichende Absicherung der Ersatzansprüche der durch die Straftat Geschädigten anzunehmen ist . 15 16 17 - 9 - Nach alledem wäre die vom Landgericht unterlassene Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO als ermessensfehlerfrei hinzunehmen gewesen , zumal die Ermittlung der Beendigung der einzelnen Taten noch erheblichen justiziellen Aufwand erfordert hätte und der Angeklagte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren alsbaldige Verbüßung vordringlich he r- beizuführen war. d) Im Übrigen neigt der Senat im Zusammenhang mit der Frage au s- reichender Sicherung der Ersatzanspruchsberechtigten da zu, dass im Falle des Absehens von einer Verlängerung nach § 111i Abs. 3 StPO der gem äß § 111b Abs. 5 , § 111d StPO zum Zweck der Rückgewinnungshilfe erlassene dingliche Arrest gleichwohl nach den Regelungen der §§ 916 ff . ZPO for t- wirkt . Die nur partielle Bezu gnahme auf einzelne Regelungen der Zivilpr o- zessordnung in § 111d Abs. 2 StPO , die auf die Rechtsl age im laufenden Strafverfahren nach Arrestanordnung zielt, steht dieser Annahme nicht en t- g e gen . Eine dem Rechtsinstitut des Arrestes fremde automatische Beend i- gung mit Rechtskraft des weder eine Verfall s anordnung noch einen Au s- spruch nach § 111i Abs. 2 StPO enthaltenden Urteils , wie sie in Rechtspr e- chung und Literatur teilweise vertreten wird (vgl. etwa OLG Stuttgart, NStZ 2005, 401; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 55. Aufl., § 111e Rn. 18; BeckOK/Huber, StPO, Edition 15, § 111e Rn. 10) , ist dem Gesetz nicht zu entnehmen . E ine Pflicht des Gerichts zur Aufhebung des Arrestes allein w e- gen des Unterbleibens einer entsprechenden Anordnung im Urteil (so wohl LR/Schäfer, StPO, 25. Aufl., § 111i Rn. 1) ist ebenfalls nicht ausdrücklich geregelt und erscheint auch systematisch nicht zwingend . Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arrest wie hier nach § 111b Abs. 5 StPO (auch) zugun s- ten der Verletzten erlassen wurde. e ) Da das Absehen von einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO somit auch in der Sache nicht zu beanstanden wäre , käme es im Ergebnis nicht darauf an, ob deren Voraussetzungen überhaupt für sämtliche e rlan g- ten Beträge vor ge l e gen hätten . Dies ist insbesonde re hinsichtlich der Ei n- 18 19 20 - 10 - nahmen zweifelhaft, die an die vom Angeklagten gegründete GmbH geflo s- sen sind. Ob der Angeklagte über die dieser zugeflossenen Beträge tatsäc h- lich wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt hatte, ist d en Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Hieran kann es nämlich auch bei einer Ein - Personen - GmbH fehlen, wenn etwa bei Bestehen hoher Verbindlichkeiten eine En t- nahmemöglichkeit des Gesellschafters trotz des Geldzuflusses mangels au s- reichender Liquiditä t nicht besteht. Basdorf Raum Sander König Bellay
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