5 StR 307/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 beschlossen: Das Revisionsverfahren hat durch wirksame R374cknahme der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2006 seine Erledigung gefunden. Zur Begr374ndung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Be-zug genommen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Eine Bedingung, die eine R374cknahme der Revision unzul344ssig machen k366nn-te, ist dem Schreiben des Angeklagten vom 2. April 2007 nicht zu entneh-men. Der Hinweis auf eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bew344h-rung w344re allenfalls als ein Motivirrtum zu werten, der jedoch ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts ist (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 341; BGHR StPO 247 302 Abs. 2 R374cknahme 2). Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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