5 StR 307/10 (alt: 5 StR 263/08) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechlichkeit u.a. hier: Anh366rungsr374gen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2011 beschlossen: Die Anh366rungsr374gen der Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 25. November 2010 werden auf ihre Kosten zu-r374ckgewiesen. G r 374 n d e Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2010 mit Beschluss vom 25. Novem-ber 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Am 8. De-zember 2010 haben die Verurteilten gegen den Beschluss gem344337 247 356a StPO Anh366rungsr374gen erhoben. Diese sind unbegr374ndet. 1 2 Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Geh366rs vor. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung alle Ausf374hrungen in der Revisionsbe-gr374ndung und in der Gegenerkl344rung der Verurteilten zum Verwerfungsan-trag des Generalbundesanwalts zur Kenntnis genommen. Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass den rechtskr344ftigen Schuldspr374chen wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue ein erheblicher Schaden zugrunde liegt. Namentlich im Hinblick auf die gezahlten Bestechungsgelder konnte sie die H366he des Untreueschadens durch 226 mit aller gebotener Vorsicht vorge-nommene 226 Sch344tzung ermitteln. Dass der Senat auf Grundlage der Stel-lungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revisionen ohne - 3 - weitere Begr374ndung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach 247 349 Abs. 2 StPO. Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
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