5 StR 307/10 (alt: 5 StR 263/08) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Be ihilfe zur Untreue hier: Feststellung einer Pauschgebühr - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 beschlossen: Dem Wahlverteidiger der Verurteilten L . steht für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschg e- G r ü n d e Der Wahlverteidiger hat die Revision gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 23. November 2007 begründet sowie am 24. Juni und 9. Juli 2009 an der Revisionshauptverhandlung teilgenommen. Gemäß § 4 2 Abs. 1 RVG war eine Pauschgebühr für die Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Ve r- Basdorf Schaal Dölp König Be llay 1 2
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