5 StR 307/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23 . Oktober 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23 . Oktober 2012 beschlossen: 1. Die Revision de s Angeklagten P . gege n das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten T . wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO das genannte Urteil a) in den Einzelstrafaussprüchen hinsichtlich der B e- trugsfälle (Fälle II.4 bis II.18) und b) im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet im Sinne des § 349 A bs. 2 StPO verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten T. , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Lübeck zurüc k- verwiesen. - 3 - G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen vorsätzlicher I n- solvenzverschleppung in zwei Fällen, vorsätzlichen Bankrotts und Betrugs in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen g erichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verurteilungen wegen Betrugs in 15 Fällen halten rechtlicher Überprüfung zwar im Sc huldspruch, nicht aber im Straf ausspruch stand. Die Erwägung des Landgerichts, ohne die Täuschungshandlung hätte die Bank den Darlehensbetrag nicht ausbezahlt, belegt lediglich die Kausalität zw i- schen Irrtumserregung und Vermögensverfügung, nicht aber das Ausmaß des Vermögensschadens. Dieser ist vielmehr durch eine vergleichende B e- wertung von eingegangener Verpflichtung und erlangtem Anspruch zu b e- stimmen , wobei der Vermögensschaden konkret zu beziffern ist (BVerfG NJW 2012, 907, 916). Deshalb hat der Bunde sgerichtshof im Anschluss an die vorzitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verlangt, dass vom Tatgericht eine Bewertung des täuschungsbedingten Risikoungleichg e- wichts vorgenommen wird (BGH, Beschluss vom 13. April 2012 5 StR 442/11, NJW 201 2, 2370 Rn. 7 ff.). In diesem Zusammenhang tritt allerdings noch eine Besonderheit hi n- zu : Der Angeklagte hat auch hinsichtlich der Erfüllung des Darlehens Tä u- schungshandlungen b egangen , indem er den Weiterverkauf der Autos der finanzierenden Bank erst v erspätet mitgeteilt hat und so die eingenommenen Gelder länger einbehalten und für sich verwenden konnte. Dieses Vorgehen hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts bereits bei Abschluss der Finanzierungsgeschäfte beabsichtigt. Die hierd urch für die 1 2 3 - 4 - Bank bewirkte zusätzliche Risikoerhöhung durch die verspätete Mitteilung ist in die vorzunehmende Schadens be wertung einzubeziehen. Es handelt sich jeweils um einheitliche Betrugsdelikte, weil die späteren tatbestandsmäßigen Handlungen im Stadi um der Erfüllung den Vermögensschaden lediglich ve r- tiefen (vgl. BVerfG aaO). II. Dieser Rechtsfehler betrifft nur den angenommenen Schuldumfang der Betrugstaten. Vor dem Hintergrund der rechtsfehlerfrei festgestellten Überschuldung und der verspäteten Mitteilung der Verkäufe an die finanzi e- rende Bank kann hier freilich ausgeschlossen werden, dass in einem der ausgeurteilten Fälle überhaupt kein Schaden entstanden ist. Da der Fehler allein in einer unterlassenen Schadensbezifferung liegt, können die get roff e- nen Feststellungen aufrechterhalten bleiben. Das neue Tatgericht ist jedoch nicht gehindert , weitere, den bisherigen nicht widersprechende Feststellu n- gen zu treffen ; zur Schadenshöhe sind ergänzende Feststellungen geboten. Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay 4
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