5 StR 308/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 2. M344rz 2007 wird im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH in StraFo 2004, 396 und NStZ 2006, 449 mit Zustimmung des Generalbun-desanwalts die Verfolgung gem344337 247 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der besonders schweren Vergewaltigung beschr344nkt und der Schuldspruch nach 247 349 Abs. 4 StPO dahin ge344ndert, dass die tateinheitliche Verurtei-lung wegen gef344hrlicher K366rperverletzung entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Strafe kann entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO beste-hen bleiben. Der Senat schlie337t aus, dass die Strafkam-mer bei Wegfall der ausdr374cklich nur klarstellend aus- - 3 - geurteilten tateinheitlichen Verurteilung wegen gef344hrli-cher K366rperverletzung zu einer geringeren Strafe gelangt w344re. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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