5 StR 308/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13 . September 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . September 2011 beschlossen: Auf die Revisionen der Ang eklagten O . und B . wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 1. April 2011, soweit es diese Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheid ung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Stra f kammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Nichtrevidentin W. wegen Beihilfe zum Raub zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von eine m Jahr und neun Monaten und die Revidenten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren und drei Monaten ( O. ) sowie sieben Jahren und sechs Monaten ( B. ) verurteilt. Die Revisionen dieser Angeklagten haben mit den e r hobenen Sachrügen Erfolg. 1. Gegenstand der Verurteilung der drei Angeklagten ist ein im Par k haus der Filiale der Sparkasse Holstein in Oststeinbek am 12. Juli 2010 gegen Mittag ausgeführter Raubüberfal l auf den Zeugen N . , der die W o chenendeinnahmen mehrerer Tankstellen in Höhe von über 19.000 einer Umhängetasche mit sich führte . Hierzu hat das Landgericht festgestellt: Die Mita ngeklagte W. fuhr den Angeklagten B. und zwei unbekannt gebliebene Mittäter in ihrem Pkw Mercedes der M - Klasse vor ein 1 2 3 - 3 - Anwesen in unmittelbarer Tatortnähe. Der Angeklagte O. beobachtete den Aufbruch des Zeugen N. zum Tatort von einer nahegelegenen Tan k stelle aus, an der die Mitangeklagte ihn zuvor abgesetzt hatte, und informie r te W. unter Nutzung ein es von ihr entliehe nen Mobiltelefons , dass sich B . und seine beiden Tatgenossen auf den Weg machen sollten. Am Tatort brachte einer der Täter den Zeugen N. mit einem heftigen Stoß zu Boden und sprühte ih brü l lend aufgefordert, die Tasche freizugeben. Der Zeuge hielt die über seine Schulter gehängte Tasche mit dem Geld aber fest. Um ihn zum Loslassen zu zwingen, begannen die beiden anderen auf ihn einzuschlagen und einzutr e ten. Der Zeuge erlitt dadurch einen N asenbeinbruch und eine Vielzahl von Prellungen am ganzen Körper. Auf die mehrmalige Aufforderung eines der Täter, die Tasche zu nehmen, wurde ihm dies e schließlich 8). Die drei Täter kehrten mit der Umhängetasche des Opfers und der ei n ges etzten Pfeffer spraydose zum Fahrzeug der Mita ngeklagten W. zurück. Sie rissen die Türen auf und sprangen in das mit laufendem Motor zur A b fahrt bereite Fahrzeug. Die Mita ngeklagte W. fuhr von einem Zeugen, der d as Fahrzeug kennzeichen n otierte, be obachtet sofort los und setzte die drei unmittelbaren Täter und den später wieder zugestiegenen O. an verschiedenen Orten ab. Im Pkw verblieb en die benutzte Pfefferspray dos e und drei Mobiltelefone der Mitangeklagten, darunter das an O. zur Kommunikation bei Tatbegehung ausgeliehene . 2. Das Landgericht hat sich allein aufgrund von Angaben der Mita ng e klagten W. von der Täterschaft der Angeklagten B. und O. überzeugt. a) Es hat den Gang der Ermittlungen und die hieri n enthaltenen Ang a ben der Mita ngeklagten W. , die eine Kenntnis von dem geplanten und 4 5 - 4 - durchgeführten Raubüberfall während des gesamten Verfahrens bestritten hat , im Wesentlichen wie folgt festgestellt: Bei ihrer Festnahme etwa eine halbe Stunde nach d er Tat benannte W. eine Mobiltelef dessen Wunsch am Tattage mit seinen zwei Begleitern nach Hamburg hätte mitnehmen wollen. Die Verifizierung dieser T elefonnummer führte am 13. Juli 2010 zum Erl ass eines Haftbefehls gegen B. . Auch gegen die Mita ngeklagte W. erging an diesem Tag Haftbefehl. Sie hatte während ihrer Beschuldigtenvernehmung naheliegend auf Vorhalt ausgelesener Daten aus ihren Mobiltelefonen angegeben , mit dem ihr b e außerhalb ihres Fahrzeugs auf dem Parkplatz einer Drogerie vor Tatbegehung telefoniert zu haben . Diesen Platz habe sie, nachdem die drei Männer ausgestiegen seien, aufgrund eigenen Entschlusses verlassen und die Männer später wieder an anderer Stelle in ihr Fahrzeug aufgeno m men. Während einer weiteren Vernehmung am 25. August 2010 räumte sie ein, dass sie von kriminellen Geschäften des O. und des B. wisse, denen sie schon zweimal Chauffeurdienste geleistet h ab e, als es d a rum gegangen sei, etwas auszukundschaften. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich um Geldeintreiberjobs gehandelt hätte. Ferner gab sie nach Auffassung des Landgerichts wahrheitswidrig an, am Tattag um 11.00 Uhr zusammen mit O. noch einen Freier in Glinde besucht zu haben. Der Angeklagte O. wurde am 10. September 2010 in Untersuchungshaft g e nommen. W ährend eines Haftprüfungstermins a m 17. September 2010 erklärte d ie Mitangeklagte , es könne sein, dass sie nach der Übergabe de s Mobiltel e fons an O. mehrf ach mit diesem telefoniert habe . Sie erklärte ferner, dass sie O. in das Fahrzeug wieder aufgenommen habe, und 6 7 8 9 - 5 - beschrieb eine Handnarbe eines der ihr unbekannten Männer, die in i hrem Wagen mi t gefah ren waren. Sie sch ilderte weitere Einzelheiten der Abschnitte ihrer Fahrten vor und nach dem Raubüberfall. Sodann wurde sie vom weiteren Vollzug der Untersuchungs haft verschont. b) Das Landgericht hat sich von dem Gehilfenvorsatz der einen solchen noch in der Hauptverh andlung bestreitenden Mita ngeklagten W. b e weiswürdigend überzeugt. Durch die Aussagen neutraler Zeugen und fünf nachgewiesene telefonische Kontakte zwischen 12.02 und 12.09 Uhr sei ihre . itern und mit O. sowie ihr Fahr - und Parkverhalten seien zufällig gewesen. Hinsichtlich seiner Annahme, B. und O. seien Mittäter, stützt sich das Landgericht auf die Angaben der Mita ngeklagten W. , der es eine Beutebeteiligu ng oder eine Kenntnis der Verwendung des Pfeffersprays anders als dem ebenfalls bei der eigentlichen Tatbegehung abwesenden Ang e klagten O. nicht zurechnet. Das Landgericht führt hierzu näher aus: n der Angekla g ten bewusst, dass ihre die Mitangeklagten belastenden Angaben mit großer Vorsicht zu bewerten waren. Die Angeklagte hatte durch das Nennen der Namen möglicher Tatbeteiligter Vorteile im Ermittlungsverfahren durch die Entlassung aus der U - Haft wegen des Wegfalls der Verdunkelungsgefahr wie auch in der Hauptverhandlung, weil ihr aufgrund ihrer Angaben eine Stra f rahmenverschiebung gemäß § 46b StGB gewährt wurde. Allein, davon hat die Angeklagte sich zur Überzeugung der Kammer nicht zur falschen B ela s dass die Angeklagte im Ermittlungsverfahren und auch noch in der Hauptverhandlung zum Teil fa l sche Angaben gemacht hat und in der Hauptverhandlung Fragen der Mita n geklagten und ihrer Verteidiger nicht be antworten wollte, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die Angeklagte hat auf diese Art und Weise nur ve r sucht, ihren eigenen Tatbeitrag klein zu 10 11 - 6 - halten und insbesondere ihr Wissen von der geplanten Tat zu verschleiern, um sich selbst der Bestrafung zu en t c) Umstände, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Mita ng e klagten W. sprechen, hat das Landgericht wie folgt erwogen: Soweit am 12. Juli 2010 auf dem Mobiltelefon des B. kein von ihr bekundeter Kont akt zu O. feststellbar gewesen sei, könne ein solcher Kontakt mit einem anderen Telefon hergestellt worden sein. Zwar könne der festgestellte Standort des von der Mita ngeklagten nach eigenen An g aben erst kurz vor der Tat an O. verliehenen Mob iltelefons am Vo r tag in Pinneberg für eine Übergabe des Telefons schon an diesem Tag spr e chen ; d ies beweise aber nicht die Unglaubhaftigkeit der Angabe der W. , weil eine vorherige Rückgabe ohne weiteres möglich gewesen wäre. Es bestehe auch kein Anhaltspu nkt dafür, dass s ie O. und B. zu Unrecht belastet haben könnte. Immerhin war zumindest O. ein guter Freund von ihr. Gründe für ein Zerwürfnis mit ihm, das die Angeklagte veranlasst haben könnte, ihm durch eine Falschbeschuldigun g eins 19). 3. Die Schuldsprüche gegen die Revidenten , die allein auf die Ang a ben der Mitangeklagten W. gestützt sind, haben keinen Bestand. Ihre Bekundungen vermögen in der allz u pauschalen Auswertung durch das Lan d gericht letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen (vgl. BGH, B e schluss vom 12. Dezember 2001 5 StR 520/01, StV 2002, 235). a) Allerdings geht das Landgericht im Ansatz zunächst zu Recht davon aus, dass in der Konstellation alleiniger Belastung im Verfahren durc h weg schweigende r A ngeklagte r durch einen Mitangeklagten dessen teilweise wahrheitswidrige Angaben hinsichtlich seiner eigenen Mitwirkung grundsät z lich nicht dazu nötigen, eine Bestätigung d ies er belastenden 12 13 14 15 - 7 - Bekundungen bezüglich der A ngeklagten durch außerhalb der Angaben liegende Umstände zu suchen. Bemühungen der Mitangeklagte n W. , zu ihrer Verteidigung im gesamten Verfahren unrichtige Angaben zu machen und hierdurch zu vers u chen, einer A nnahme ihres Vorsatzes als Raubgehilfin entgegenzuwirken , stehen im Gegensatz zu teilweise falsche Belastungen enthaltenden Au s sagen , namentlich von der Wahrheitspflicht unterliegenden Zeugen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 1998 1 StR 94/98 und 17. N ovember 1998 1 StR 450/98, BGHSt 44, 153, 159 sowie 256, 257; vgl. dazu ferner Brause NStZ 2007, 505, 510 f.) grundsätzlich in keinem untrennbaren Wertung s zusammenhang mit den Angaben der Mitangeklagten zur Id entität der von ihr in ihrem Pkw befördert en Personen. Eine Falschbelastung hinsichtlich der Umstände der Haupttat steht nicht im Raum. Hierzu hat die Mita ngeklagte gar keine Angaben gemacht. b) Indes erfüllt die allein auf die Angabe n der Mitangeklagten gestützte Beweisführung hier wegen ihr er inhaltlichen Defizite den noch nicht das im Verurteilungsfall zu erfüllende Gebot rational begründeter und tatsacheng e stützter Beweisführung (vgl. BVerfG Kammer NJW 2003, 2444, 2445; BGH, Urteil vom 18. September 2008 5 StR 224/08, StV 2011, 3, 4). aa) Zwischen den Beteiligten eines Verbrechens bestehen in der R e gel persönliche und jedenfalls auf die Begehung der Tat gerichtete kriminelle Beziehungen. Hierzu hat das Landgericht nichts Näheres festgestellt. Die Umstände der Freundsch aft der nicht vorbestraften, damals als Prostituierte und Geschäftsfrau tätigen Mitangeklagten W. zu dem geringfügig mit zwei Geldstrafen vorbestraften Angeklagten O. , der als Angestellter eines Fitnessstudios beschäftigt war, werden nicht erhellt. Gleiches gilt für die A n gabe der W. , sie kenne den von Sozialleistungen 16 17 18 - 8 - lebenden und mit J u gendarrest und einer Geldstrafe vorbelasteten Angeklagten B. von einer Party und er sei ihr sympathisch gewesen. Hinsichtlich der Ve r wendung der Tatbeute nimmt das Landgericht indes ohne jeden Beleg an, dass O. , B. und ihre beiden Tatgenossen die Beute unter sich geteilt hätten. Eine naheliegend vereinbarte Belohnung der Mitangekla g ten W. oder auch nur ein Aufwendungsersatz für si e werden nicht erwogen. Während O. der gesamte Tatablauf ohne Problematisierung seiner Ortsabwesenheit ohne weiteres mittäterschaftlich zugerechnet wird, wird der Mitangeklagten W. nicht einmal die geplante Verwendung der später in i h rem Fahrzeu g sichergestellten Tatwaff e zugerechnet. bb) Das Landgericht hat es unterlassen, anhand der Angaben des Geschädigten und anderer Zeugen eine generelle Eignung des Angeklagten B. als Haupttäter hinsichtlich seines Erscheinungsbildes und an d e rer Umstände festzustellen . Ebenso hat es versäumt darzulegen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die Revidenten zur Tatzeit an einem anderen Ort aufgehalten haben können. Auch zu etwa identifizierung s relevanten Spuren im Fahrzeug der Mita ngeklagten , an dem verliehenen Mobiltelefon oder dem Sprühgerät schweigt das Urteil. cc) Unerörtert bleibt, dass die Mitangeklagte W . die beiden weiteren von ihr zweimal transportierten Gewalttäter nicht näher beschrieben hat und dass sie sich dur ch Vorschützen einer vom Landgericht als unglaubhaft b e werteten Gedächtnislücke (UA S. 17) geweigert hat, durch Angabe der tatb e zogenen Gesprächsinhalte mit O. dessen Beteiligung zu konkretisieren. Insoweit hat ihr Streben nach eigener Entlastung ei ne mögliche Aufklärung belastender Umstände verhindert . Danach wäre die Glaubhaftigkeit der übr i gen belastenden Angaben unter dem Gesichtspunkt in Frage zu stellen g e wesen, dass der Belastungssachverhalt bewusst reduziert worden ist. 19 20 - 9 - dd) Schließlich k ommt hinzu, dass sich d ie Mitangeklagte W. nach ihrer Verhaftung bezüglich ihrer dolosen Mitwirkung an dem Verbrechen in E r klärungsnot befand und ihre Entlassung aus der Untersuchungshaft , später Strafmilderung durch Aufklärungshilfe erstrebte . Diese Int eressenlage, zumal vor dem Hintergrund der bloßen sukzessiven und unvollständigen Bene n nung von zwei Haupttätern und des Umstands, dass sich die Mitangeklagte der konfrontativen Befragung der Verteidiger entzogen hat, hätte Anlass g e ben müssen zu erwägen , ob nicht doch andere Hintermänner der Tat hätten gedeckt werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1999 5 StR 552/99, StV 2000, 243, 244). ee) Die vom Landgericht zugesagte Bewertung der Angaben der Mi t angeklagten W. insgesamt angesichts allzu schmale r Tatsachenbasis des die Belastung begründenden Sachverhalts ohne ausreichende rationale Verankerung. Auf den in den Angaben zu einzelnen Fahrtabschnitten hervorgetretenen Detailreichtum geht das Landg e richt nicht ein ; e r wäre indes, weil jeder Tatbeteiligte Selbsterlebtes unschwer berichten kann, hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben zur Identität der Mittäter von eher geringerer Bedeutung (vgl. BGH, B eschluss vom 1. Februar 2007 5 StR 494/06, StV 2007, 2 84, 285 zur Aufteilung von Tatbeiträgen). Bei dieser Sachlage konnte die Beweiswürdigung auch das G e bot der Kompensation für die nicht gewährte Konfrontation nicht erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 4 StR 461/08, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst abe d Fragerecht 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 223 f.). 4. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Die Beweiswürdigungsmängel erfassen nicht die Überführung der nicht revidi e renden Mitange klagten als Gehilfin; es kommt mithin nicht etwa in Betracht, die Aufhebung nach § 357 StPO auf sie zu erstrecken. Für den 21 22 23 - 10 - keineswegs ausgeschlossenen Fall erneuter Verurteilung der Angeklagten müsste das Landgericht eine nahezu gleich hohe Bestrafung beid er Angeklagter und eine deutliche Überschreitung der Mindeststrafe des Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB weitergehend als bisher begründen. Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay
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