ECLI:DE:BGH: 2017:090817B5STR308.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 308/17 vom 9. August 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 9. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. Oktober 2016 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass die Anordnung der Aufrechterhaltung der Maßreg el der Sicherung und Besserung aus dem einbez o- genen Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main Auße n- stelle Höchst vom 8. Mai 2015 902 Cs 736 Js 60031/14 entfällt. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des U r- teils keinen Rechtsfehler zum N achteil des Angeklagten erg e- ben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besond e- ren Kosten und die dem Neben - und Adhäsionskläger im Revis i- onsverfahren erwachsenen notwendigen Auslage n zu tragen. Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher
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