ECLI:DE:BGH:2018:150818B5STR308.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 308/18 vom 15. August 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. : v ersuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 2.: fahrlässiger Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bunde sgerichtshofs hat hat nach Anhörung des Genera l- bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge - richts Kiel vom 20. Dezember 2017 werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch gegen den Angeklagten S . dahin geä n- dert, dass dieser Angeklagte wegen fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch und wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomati schen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schreckschusswaffe ohne Prüfken n- zeichen und von Munition sowie mit versuchter Nötigung veru r- teilt ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisio nsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten L . wegen versuchter beso n- ders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Brandstiftung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten S . Versicherungsmissbrauch, wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz na ch § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Sac h- 1 - 3 - beschädigung sowie wegen Verstoßes gegen das Waff engesetz nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 r- hängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Rechtsmittel des Angeklagten S . führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchkorrektur. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Ang e- klagten sind im Übrigen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Fe ststellungen erhielt der Angeklagte S . Ende Januar 2017 von einem Mittäter eine halbautomatische Pistole Glock mit Munition. Er en t- nahm der Waffe zwei Patronen und beließ diese in seiner Wohnung. Mit der Pistole beschoss er Anfang Februar 2017 wie von B eginn an geplant das Wohnhaus der Nebenkläger und entledigte sich der Waffe nach der Tat. Etwa seit Mitte Februar 2017 bewahrte er eine Schreckschusswaffe ohne PTB - Zeichen in seiner Wohnung auf. Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier selbständige r Verstöße gegen das Waffengesetz hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landg e- richt hat nicht erkennbar bedacht, dass das gleichzeitige Ausüben der tatsächl i- chen Gewalt über mehrere Waffen bzw. Munition verschiedenartige Verstöße gegen das Waffenge setz zu einer Handlungseinheit zusammenfassen kann (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. November 2010 1 StR 574/10; Müko - StGB/Heinrich, 3. Aufl., § 52 WaffG Rn. 167 ff. mwN). Dies war der Fall. Wegen des gleichzeitigen Besitzes der Munition und d er dadurch ausgelösten Klammerwirkung (zur Verklammerung vgl. BGH, aaO) ist von nur einer Tat au s- zugehen. 2 3 - 4 - Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Damit entfällt eine Einzelstrafe von drei Monaten. Im Blick auf den unveränderten Unrechts - und Schuldgehalt sowie auf die verbleibenden Einzelstrafen wird der Ausspruch über die Gesamtstrafe hierdurch nicht berührt. Mutzbauer König Berger Mos bacher Köhler 4
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