5 StR 309/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Berlin vom 20. Dezember 2001 nach § 349Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagtedes sexuellen Mißbrauchs von Kindern und der Nöti-gung (§ 240 StGB) schuldig ist,b) im Strafausspruch aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten derRevision, an eine andere Strafkammer des Landgerichtszurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischerErpressung und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern unter Einbezie-hung einer anderweitigen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit derSachrüge zur Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des Strafaus-spruchs; im übrigen ist die Revision unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. - 3 -1. Der Senat hat in entsprechender Anwendung des § 354Abs. 1 StPO den Schuldspruch geändert. Der Generalbundesanwalt hat zu-treffend ausgeführt, daß der Angeklagte wegen der gewaltsamen Inpfand-nahme eines Transporters nicht der schweren räuberischen Erpressung,sondern lediglich der Nötigung schuldig ist.2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Strafeund insoweit zur Zurückverweisung. Angesichts des Unterschiedes derStrafdrohungen für die schwere räuberische Erpressung einerseits und dieNötigung andererseits kann der Senat nicht ausschließen, daß der Tatrichterbei zutreffender rechtlicher Bewertung insoweit auf eine mildere Strafe er-kannt hätte. Die hinsichtlich des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes ver-hängte Einzelfreiheitsstrafe kann ebenfalls keine Bestand haben. Es ist nichtauszuschließen, daß die weggefallene rechtsfehlerhafte Einsatzstrafe we-sentlichen Einfluß auf deren Strafhöhe hatte.Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem gegebenenSubsumtionsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage der bis- - 4 -her getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung des geändertenSchuldspruchs über den Strafausspruch neu zu befinden haben.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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