5 StR 309/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2011 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S . wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30. März 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass d ieser Ang e klagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefäh r licher Körperverletzung schuldig ist, b) im gesamten Straf ausspruch a ufgehoben . 2. Die weiter gehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landg e richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Ta t mehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahr en und zehn Monaten verurteilt (Einzelstrafen: drei Jahre sowie ei n Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe). Hierin hat es die Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Luckenwalde vom 3. Dezember 201 0 ei n bezogen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision 1 - 3 - des Angeklagten hat den aus der Beschlussf ormel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme des Landgerichts, die gefährliche Körperverletzung und die Vergewaltigung stünden im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, hält rechtlicher Pr üfung nicht stand. Das Herunterziehen der Jeanshose der Geschädigten und das Waschen ihres Genitalbereichs waren sexuell g e prägt . Sie erfolgten wovon auch das Landgericht ersichtlich ausgeht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Körperverletzungshandlu ngen und beruhten auf einem einheitlichen Handlungsentschluss. Die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich spätestens nach dem Waschen entschlossen, die Geschädigte gewaltsam sexuell zu missbrauchen, bezieht die Fassung des Tatentschlusses zu einem früheren Zeit punkt mit ein . Der Schuldspruch ist dem entsprechend auf tateinheitliche Begehung umzustellen . § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Der Senat kann die nunmehr zu bildende Einzelstrafe für die abz u urteilende Tat hier nicht selbst festsetzen. Er weist darauf hin, dass wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat auch die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Luckenwalde vo m 20. Dezember 2010 (letzte Tat: März 2010) in die neu zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen sein wird . Durch die Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil desselben Gerichts vom 3. Dezember 2010 (letzte Tat: August 2009) ist keine Zäsurwirkung ei n getreten. Ist wie hier die der zweiten Vorverurteilung zugrundeliegende Tat vor der ersten Vorverurteilung begangen worden , dann sind die den Vorve r urteilungen zugrundeliegenden Taten gesamtstrafenfähig, da sie bei der ers - 2 3 4 - 4 - ten Vorverurteilung hätten abgeurteilt we rden können (vgl. Sch ä fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 685; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 11). Raum Brause Schaal Schneider König
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