BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 309/14 (alt: 5 StR 542/13) vom 16. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014 beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 24. April 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagte n wird die Ko s- tenentscheidung aus dem vorgenannten Urteil dahin abg e- ändert, dass der Staatskasse je ein Drittel der gerichtlichen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten im ersten Revisionsverfahren zur Last fallen (§ 473 Abs. 4 StPO). Basdorf Dölp König Berger Bellay
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