5 StR 3/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 24. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Febru-ar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Prof. Dr. K366nig, Richter Bellay als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. September 2009 wird verwor-fen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen versuchten be-sonders schweren Raubes in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl mit Waffen und mit gef344hrlicher K366rperverletzung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und f374nf Monaten verh344ngt und hat ihn unter Einbeziehung einer nach Tatbegehung rechtskr344ftig verh344ngten Geldstrafe von 50 Tagess344tzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 226 bei einem Jahr Teil-vorwegvollzug der Strafe 226 angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Re-vision auf die 334berpr374fung des Strafausspruchs beschr344nkt. Sie beanstandet mit der Sachr374ge allein die Strafrahmenwahl des Landgerichts. Das 226 vom Generalbundesanwalt vertretene 226 Rechtsmittel bleibt erfolglos. 1. Die Strafkammer hat Folgendes festgestellt: Der betr344chtlich, we-gen Diebstahls einschl344gig vorbestrafte, unter Bew344hrung stehende Ange-klagte ist medikamenten- und spiels374chtig sowie schwer pers366nlichkeitsge- 2 - 4 - st366rt. Bewaffnet mit einer geladenen Schreckschusspistole, die einer schar-fen Waffe t344uschend 344hnelte, und mit einem Reizgasspr374hger344t brach er in der Tatnacht maskiert in das Wohnhaus des Nebenkl344gers ein. Im Erdge-schoss nahm er zun344chst einige weniger wertvolle Kleinigkeiten an sich, die er sp344ter auf der Flucht wegwarf. Nachdem es ihm nicht gelungen war, drei Tresore aufzuhebeln, begab er sich ins Obergeschoss und dort ins Schlaf-zimmer, um nun durch Androhung von Gewalt den Zugang zu wertvollerem Stehlgut durchzusetzen. Er weckte den Nebenkl344ger und seine Ehefrau mit den Worten: 204334berfall! Liegen bleiben!223 Der Nebenkl344ger lie337 sich nicht ein-sch374chtern, gebot dem Angeklagten, das Haus zu verlassen, dr344ngte den Angeklagten 226 ungeachtet dessen Hinweises auf angebliche Tatgenossen 226 aus dem Schlafzimmer und entwand ihm die Pistole, wobei sich durch ein Handgemenge zwei Sch374sse l366sten. Der Angeklagte blieb 204wie versteinert223 stehen und bat um R374ckgabe der Waffe. Der Nebenkl344ger hielt ihn indes zu-n344chst noch fest und forderte seine Frau auf, die Polizei zu verst344ndigen. Um fliehen zu k366nnen, spritzte der Angeklagte dem Nebenkl344ger Reizgas ins Gesicht. Das Landgericht hat die Strafe dem unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des 247 21 StGB (247 50 StGB) herangezogenen Strafrah-men des 247 250 Abs. 3 StGB entnommen. Die M366glichkeit einer f374r den An-geklagten g374nstigeren doppelten Verschiebung des Strafrahmens des 247 250 Abs. 2 StGB gem344337 247 49 Abs. 1 StGB nach 247 21 und 247 23 Abs. 2 StGB hat das Landgericht verworfen, da unter Ber374cksichtigung der versuchsbezoge-nen Strafmilderungsgr374nde eine Strafrahmenverschiebung nach 247 23 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB ausscheide. 3 2. Diese Strafrahmenbestimmung ist ebenso wie die daran ankn374p-fende Strafzumessung im engeren Sinne rechtsfehlerfrei. Das Tatgericht hat den ihm einger344umten, vom Revisionsgericht nur eingeschr344nkt 374berpr374fba-ren Beurteilungsspielraum f374r die Zubilligung eines minder schweren Falles (vgl. BGHR StGB vor 247 1/minder schwerer Fall Gesamtw374rdigung 7; Ge- 4 - 5 - samtw374rdigung, fehlerfreie 1) nicht 374berschritten. Die der Strafrahmenwahl zugrunde gelegte tatgerichtliche Gesamtw374rdigung ist weder l374ckenhaft noch widerspr374chlich; es sind keine wesentlichen strafsch344rfenden Gesichtspunkte unerw344hnt geblieben. Reue und weitgehendes Gest344ndnis, Versuch und ge-ringe Diebstahlsbeute, l344nger andauernde Untersuchungshaft bei erh366hter Strafempfindlichkeit und ein eher geringer Grad an angewendeter Gewalt durften strafmildernd ber374cksichtigt werden. Das Alter des Angeklagten und sein bisheriger krimineller Werdegang hinderten das Tatgericht nicht, bei ihm einen zu seinen Gunsten zu ber374cksichtigenden Eindruck der Unreife zu ge-winnen. Die Vorbereitungsintensit344t hat das Landgericht ebenso zu Lasten des Angeklagten ber374cksichtigt wie das Tatbild, das in besonderem Ma337e zur psychischen Beeintr344chtigung der Opfer geeignet war; in diesem Zu-sammenhang bedurfte die festgestellte Maskierung des Angeklagten nicht unerl344sslich der nochmaligen ausdr374cklichen Erw344hnung. Der Gesichtsver-letzung des Nebenkl344gers durch Reizgas ist mit der strafsch344rfenden Beach-tung der tateinheitlichen gef344hrlichen K366rperverletzung hinreichend Rech-nung getragen worden. Die verh344ngte Strafe mag im Blick auf die Vorbelastungen des Ange-klagten und das Tatbild eher milde bemessen sein. Namentlich vor dem Hin-tergrund unbestritten rechtsfehlerfreier Annahme der Voraussetzungen des 247 21 StGB und angesichts des eher untypischen Tatverhaltens des Ange-klagten nach der pers366nlichen Konfrontation mit den Opfern, das eher Kopf-losigkeit als besonders starke kriminelle Energie aufwies, sowie der Verwen-dung weniger gef344hrlicher Waffen ist die Strafe jedenfalls noch nicht unver- 5 - 6 - tretbar niedrig, so dass das Revisionsgericht etwa das Ergebnis der Strafbe-messung beanstanden m374sste. Basdorf Raum Brause K366nig Bellay
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