5 StR 310/02 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 28. Januar 2003in der Strafsachegegen12.wegen Mordes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Janu-ar 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Basdorf,Richterin Dr. Gerhardt,Richter Dr. Brause,Richter Schaalals beisitzende Richter,Bundesanwalt beim Bundesgerichtshofals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwälte W und Dals Verteidiger des Angeklagten V ,Rechtsanwalt K und Rechtsanwältin Sals Verteidiger des Angeklagten R ,Rechtsanwälte C und Scals Vertreter der Nebenkläger,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Berlin vom 15. November 2001a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß der An-geklagte V wegen Totschlags in Tateinheitmit vorsätzlichem Führen einer halbautomatischenSelbstladekurzwaffe, der Angeklagte R wegenBeihilfe zum Totschlag verurteilt ist,b) in den Strafaussprüchen aufgehoben.2. Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagter wer-den verworfen.3. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Strafen und zurEntscheidung über die Kosten der Rechtsmittel an eineandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten V unter Freispre-chung im übrigen wegen Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem Führeneiner halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafeund den Angeklagten R wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe - 4 -von fünf Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen mit denSachrügen zur Änderung der Schuldsprüche und Aufhebung der Strafaus-sprüche. Im übrigen bleiben sie erfolglos.I.Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:Der Angeklagte V besuchte am 16. März 2001 gegen2.15 Uhr mit seinem Bekannten B nach mehreren anderen Lokalen dievon dem später Getöteten Z geführte Gaststätte T trotz einesbestehenden Lokalverbots. Der Wirt erlaubte ihnen, ein Bier zu trinken.Gleichwohl begannen die über das Lokalverbot verärgerten Männer alsbaldhandgreiflichen Streit, auch mit anderen Gästen. Z setzte sich zurWehr, schlug mit einer Pistole dem B mehrfach auf den Kopf und brachteihm mindestens eine blutende Platzwunde bei. Nachdem sie B erheblichverletzt, V unverletzt aus dem Lokal geflüchtet waren und sichgetrennt hatten, wollte sich der über den Hinauswurf massiv verärgerte, zu-dem leicht reizbare, bei einer Blutalkoholkonzentration von höchstens1,3 Promille alkoholbedingt enthemmte Angeklagte V rächen. Erwollte Z erschießen, bewaffnete sich mit einem zur scharfen Schuß-waffe umgebauten Schreckschußrevolver nebst neun Patronen und rief um2.35 Uhr den Angeklagten R an, der ihn mit einem Pkw Audi 80 zurückzum Lokal T fuhr. Z , der auf das am Lokal vorbeifahrende Fahr-zeug aufmerksam geworden war, lud seine Pistole durch und begab sichseinerseits mit drei Begleitern zu seinem dem Lokal gegenüber geparktenPkw VW Golf Variant. Als Z gerade sein Fahrzeug starten wollte, nä-herte sich erneut das Fahrzeug der Angeklagten sehr langsam fahrend vonhinten. V hatte die Scheibe der Beifahrertür heruntergekurbelt undden mit fünf Patronen geladenen Revolver im Anschlag. Als er sah, daß Z sich anschickte, seinen Pkw zu starten, wies er R an, schnell inHöhe des Pkw Golf zu fahren und neben diesem zu halten. R , der späte- - 5 -stens jetzt damit rechnete, daß V auf einen oder mehrere Insassendes Pkw Golf schießen würde, ihm gleichwohl dabei helfen wollte, beschleu-nigte den Wagen stark und brachte ihn fast genau in Höhe des Pkw Golf,wenige Zentimeter nach hinten versetzt in einem maximalen Seitenabstandvon einem Meter zum Stehen. V gab auf Z einen erstenSchuß ab, der die linke hintere Seitenscheibe des Pkw Golf durchschlug und,den Fahrer Z knapp verfehlend, hinter seiner Kopfstütze vorbei in derInnenseite des Fahrzeugs steckenblieb. Z öffnete die Tür und be-gann zurückzuschießen. Indes wurde er bereits beim Aussteigen von einemweiteren vom Angeklagten V abgefeuerten Geschoß unterhalb derAchselhöhle getroffen. Das Geschoß drang in die linke Brusthöhle ein undzerriß lebenswichtige Blutgefäße. Z gab seinerseits auf das Fahrzeugder Angeklagten in rascher Folge sechs Schüsse ab. Mehrere Geschossedurchschlugen die Beifahrertür, ein Schuß traf den Angeklagten V in den Bauch, zwei weitere Schüsse trafen den Angeklagten R im Be-reich der Arme. Z verstarb nach notärztlicher Versorgung noch amOrt des Geschehens an innerem Verbluten.II.Die Revisionen erzielen jeweils mit der Sachrüge den aus dem Tenorersichtlichen Teilerfolg.1. Mit Aufklärungsrügen und sachlichrechtlichen Einwänden wendensich die Revisionen gegen die Feststellungen zur Abfolge der Schüsse. Siemachen übereinstimmend geltend, aus der fotografisch festgehaltenen nurdiagonalen Zerstörung des linken hinteren Seitenfensters des Pkw Golf, mitder sich das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht hinreichend aus-einandergesetzt habe, ergebe sich in Zusammenschau mit den getroffenenFeststellungen zur möglichen Höhe der Schußabgabe des Angeklagten V und zur Trefferhöhe im Innenraum des Pkw Golf ein im Vergleichzur Annahme des Urteils deutlich engerer Spielraum für den Winkel des - 6 - tatsächlich nahezu rechtwinklig erfolgten Einschusses des AngeklagtenV in den Pkw Golf. Unter dieser Voraussetzung sei aus dem fest-gestellten Einschußwinkel des ersten Schusses des später getöteten Z in das Fahrzeug der Angeklagten abzuleiten, daß die Fahrzeuge bei Ab-gabe dieses Schusses einen größeren Abstand voneinander gehabt habenmüßten als beim ersten vom Angeklagten V abgegebenen Schuß;Z müsse mithin bereits bei Annäherung des Fahrzeugs der Ange-klagten als erster geschossen haben. Diese Schlußfolgerung liege bereits beirechtem Verständnis der Urteilsgründe nahe. Ein weiteres kriminaltechni-sches Sachverständigengutachten welches die Revisionen vorlegen hätte dies ebenfalls belegt. Bei zutreffender Auswertung der Feststellungenzur Beschädigung des Seitenfensters des Pkw Golf hätte sich das Landge-richt seinerseits zur Einholung eines derartigen Gutachtens gedrängt sehenmüssen.Diese Rügen bleiben erfolglos.a) Der Senat kann folgende grundsätzliche Bedenken dahinstehenlassen: ob das Rügevorbringen, das wesentlich auf ein in Vorbereitung derRevisionsbegründung eingeholtes neues Gutachten gestützt ist, von vorn-herein an den in BGHR StPO § 261 Sachverständiger 7 angegebenenGrundsätzen scheitern muß; ob die Aufklärungsrügen den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2Satz 2 StPO deshalb nicht genügen, weil die Revisionen, die das bislang imZusammenhang mit der Thematik der Schußreihenfolge erstattete kriminal-technische Gutachten und die Ergebnisse der polizeilichen Untersuchungenlediglich anhand des Urteils referieren, die erforderlichen tatsächlichen Vor-aussetzungen für die erstrebte weitere Gutachtenerstattung aus den Ermitt-lungsakten nicht vollständig darlegen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2Aufklärungsrüge 5); - 7 - ob Lichtbilder von der Teilzerstörung der Seitenscheibe des PkwGolf, die im Urteil (UA S. 55) erwähnt sind, schon auf diese Weise durch einedeutliche und zweifelsfreie Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO(vgl. BGHSt 41, 376, 382) zum Gegenstand des Urteils gemacht wurden, sodaß sachlichrechtliche Einwände unmittelbar hierauf gestützt werden kön-nen; ob schließlich mangels weitergehender Verwertung von Erkenntnis-sen aus der Zerstörung jener Seitenscheibe tatsächlich eine genauere Er-mittlung des Einschußwinkels, als im Urteil erfolgt, möglich gewesen wäre.b) Selbst wenn insoweit eine unvollständige Beweisauswertung unter-stellt wird, würde die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Schußreihen-folge hierauf im Ergebnis nicht beruhen. Daher läge hierin jedenfalls keindurchgreifender Sachmangel. Vielmehr gilt für die entsprechenden sachlich-rechtlichen Einwände der Revisionen folgendes:Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Schußreihenfolge beruhtmaßgeblich auf der Zeugenaussage der in dem Pkw Golf hinter dem spätergetöteten Fahrer Z sitzenden Begleiterin, ferner wesentlich auf denWahrnehmungen der Insassen eines zufällig unmittelbar vor Tatbegehungvorbeifahrenden Polizeifahrzeugs zum Fahr- bzw. Startverhalten der betei-ligten Fahrzeuge, zur Stellung der Fahrzeuge zueinander und zum Ablaufdes Schußwechsels sowie schließlich auf den nach der Tat auch mit sach-verständiger Hilfe getroffenen Feststellungen zum Zustand der Fahrzeuge,insbesondere des vollständig heruntergekurbelten Beifahrerfensters im PkwAudi vor Beginn des Schußwechsels, und zur Anzahl der abgegebenenSchüsse. Die hieraus rechtsfehlerfrei abgeleiteten Folgerungen auf dieSchußreihenfolge befand das Landgericht als im Einklang stehend mit denaus Lichtbildern und kriminaltechnischem Gutachten ermittelten Erkenntnis-sen zu den Einschußwinkeln. Durch eine geringere Bandbreite der Variantenfür den Winkel des Einschusses ins Fahrzeuginnere des Pkw Golf, die indes - 8 -die im Urteil zugrundegelegte erweiterte Bandbreite in keiner Richtung über-schreitet, wird diese Beweiswürdigung sachlich nicht in Frage gestellt.Dies gilt namentlich unter der wesentlichen, von den Revisionen ver-nachlässigten Voraussetzung, daß es an näheren Erkenntnissen über diegenauen Positionen der jeweiligen Schützen bei Abgabe der einzelnenSchüsse fehlte (vgl. UA S. 47, 48, 54, 66). Dem Angeklagten V ,der auf dem Beifahrersitz saß, stand bei Schußabgabe die gesamte Breitedes geöffneten Seitenfensters von über einem Meter zur Verfügung. Danachmuß sich nicht der Pkw Audi entgegen dem Inhalt der Zeugenaussagen während der Abgabe der Schüsse noch bewegt haben, sondern der Ange-klagte V kann in seiner Position ohne jeden Einfluß auf den Ver-setzungsabstand der Fahrzeuge den tödlichen Schuß abgegeben haben.Bezogen auf den später Getöteten Z ergibt sich eine vom Landge-richt zutreffend gesehene besondere Unsicherheit für die Feststellung sei-ner Schußposition in der Situation der Bewegung beim Aussteigen aus sei-nem Fahrzeug.c) Eben mangels genauer Kenntnis über die Positionen der Schützenmußte sich das Landgericht auch nicht zu einer näheren Aufklärung durcheine weitergehende Berechnung der Versetzungsabstände zwischen denbeteiligten Fahrzeugen bei Abgabe der einzelnen Schüsse im Sinne des mitden Revisionen übersandten neuen Gutachtens, die zu abweichenden Rück-schlüssen auf die Schußreihenfolge hätte führen können, gedrängt sehen. Indem mit den Revisionen vorgelegten neuen Gutachten wird insoweit für bei-de Schützen jeweils eine Position der Schußhand in der hinteren Hälfte derjeweiligen Fahrzeugtür unterstellt. Grundlagen für eine derartige Prämisse,die zugrundezulegen sich dem Landgericht hätte aufdrängen müssen, wer-den weder dargelegt, noch sind sie sonst ersichtlich.2. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revisionen übereinstimmendeinen Verstoß gegen das Gebot fairer Verfahrensgestaltung geltend machen, - 9 -bleiben ebenfalls erfolglos. Auch insoweit kann der Senat letztlich dahinste-hen lassen, ob sie was freilich mangels näherer Darstellung der Gesamt-heit der von der Verteidigung gestellten Hilfsanträge eher fernliegt über-haupt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen.Zwar kann der Tatrichter verpflichtet sein, erkannte Mißverständnisseder Verteidiger über die Grundlagen von ihnen gestellter Hilfsbeweisanträgedurch einen Hinweis auszuräumen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweis-antrag 30 und BGH bei Kusch NStZ 1993, 228; dazu Basdorf StV 1995, 310,319). Die Voraussetzungen für einen derartigen besonders gelagerten pro-zessualen Sachverhalt liegen hier indes nicht vor.So hat die Verteidigung zwar zwei Hilfsbeweisanträgen Darlegungenzugrundegelegt, die denjenigen des Kriminalbeamten Dy in einem polizei-lichen Bericht zu Einschußwinkeln entsprachen, die jedoch, wie der Kriminal-beamte in seiner Zeugenaussage ausweislich des Urteils (UA S. 49 f.) klar-gestellt hatte, auf einer unrichtigen Auswertung der vom technischen Sach-verständigen Re vorgenommenen Winkelmessungen beruhten. Mitdieser Antragstellung verfolgte die Verteidigung weiterhin eine im Wider-spruch zu den eigenen Einlassungen der Angeklagten (UA S. 25 ff.) stehen-de Theorie, Z habe aus seinem Pkw Golf auf den Pkw Audi derAngeklagten bereits geschossen, als sich dieses Fahrzeug von hinten genä-hert, aber mit der vorderen Stoßstange noch nicht einmal die hintere Stoß-stange des Pkw Golf erreicht hätte (UA S. 49).Wenngleich die Ergebnisse der (vom Gericht als überholt angesehe-nen) Winkelmessungen des Zeugen Dy die Grundlage für diese Theoriebildeten, lag ein leicht nachvollziehbares, durch einen gerichtlichen Hinweisohne weiteres zu beseitigendes Mißverständnis der Verteidigung über denAblauf der Beweisaufnahme zu dieser Thematik nicht auf der Hand. Hierzuist nämlich nicht nur der Zeuge Dy , sondern nach ihm der kriminaltechni-sche Sachverständige Re vernommen worden, insbesondere waren - 10 -auch Lichtbilder in diesem Zusammenhang Gegenstand der Beweisaufnah-me. Daß die Verteidigung nach einer so eingehenden und vielschichtigenBeweisaufnahme verkannt haben könnte, daß die ursprünglichen Bewertun-gen Dy s als überholt angesehen werden könnten, mußte das Landgerichtdanach nicht in Erwägung ziehen. Die hierzu vorgelegte, auf angeblich un-deutliche Einwände des Vorsitzenden während der Vernehmung des ZeugenDy abstellende anwaltliche Versicherung des Verteidigers RechtsanwaltD , auf die zurückzugreifen wegen des grundlegenden Verbots einerRekonstruktion der Hauptverhandlung ohnehin prinzipiellen Bedenken be-gegnet (vgl. BGHSt 43, 212, 214), vernachlässigt die dargelegte Gesamtheitder einschlägigen Beweisaufnahme.Das Landgericht konnte danach von einem Festhalten an der Verteidi-gungslinie auf der Grundlage der Auffassung des Zeugen Dy aus demErmittlungsverfahren trotz ihrer augenfälligen Widerlegung durch zahlreicheBeweismittel in der Hauptverhandlung und trotz ausdrücklicher Aufgabe derAuffassung durch den Zeugen selbst ausgehen. Einem solchen Prozeßver-halten der Verteidigung durfte das Gericht ohne vorherigen Hinweis im Urteilals sachlich aussichtslos begegnen. Anders als ein erkanntes schon imBlick auf die Flüchtigkeit des Wortes bei einer Aussage verständliches Mißverständnis begründet nicht etwa jede deutlich erkennbare abweichendeBewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch die Verteidigungeine gerichtliche Hinweispflicht aus Gründen fairer Verfahrensgestaltung.Dies gilt nicht anders als im Fall bewußter unrichtiger Behauptungen überErgebnisse der Beweisaufnahme (vgl. BGH bei Kusch NStZ 1993, 228) jedenfalls auch bei Fehlbewertungen der Verteidigung aufgrund von Unein-sichtigkeit oder nachhaltiger Unaufmerksamkeit. Allzu weitgehenden Ein-griffs- und Reaktionspflichten des Gerichts auf die Wahrnehmung von Ver-fahrensrechten durch die Verteidigung stünde letztlich der Grundsatz entge-gen, daß die Verteidigung bei deren Ausübung prozeßrechtlich eigenverant-wortlich handelt (vgl. BGHSt 13, 337, 343; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. vor§ 137 Rdn. 1; Basdorf StV 1997, 488, 489). - 11 -3. Die weiteren vom Angeklagten R erhobenen Aufklärungsrügenim Zusammenhang mit einem behaupteten, vom Landgericht als widerlegtangesehenen Tankvorgang unmittelbar vor der Schießerei scheitern an§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da es jedenfalls an einer hinreichend präzisenDarlegung des zu erwartenden Beweisergebnisses fehlt. Zudem wird nichtsdafür vorgetragen, warum sich insoweit eine weitere Beweisaufnahme nachdazu bereits erfolgten Beweiserhebungen und nach einer Erledigungserklä-rung hinsichtlich eines Hilfsbeweisantrages mit gleichartiger Zielrichtungdurch den Antragsteller selbst hätte aufdrängen müssen.4. Die Sachrüge des Angeklagten V hat im übrigen zumSchuldspruch teilweise Erfolg. Zwar ist dieser Angeklagte rechtsfehlerfrei derrechtswidrig und uneingeschränkt schuldhaft verübten vorsätzlichen Tötungüberführt worden. Seine Verurteilung wegen Mordes hält jedoch rechtlicherNachprüfung nicht stand; die Annahme des Landgerichts, der Angeklagtehabe aus niedrigen Beweggründen gehandelt, begegnet wie die Revisionzu Recht geltend macht durchgreifenden Bedenken.Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen nicht, daßdas rechtsfehlerfrei angenommene tragende Motiv für die Erschießung desZ , sich für den Hinauswurf aus dem Lokal T zu rächen, seiner-seits auf niedrigen Beweggründen beruhte (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2niedrige Beweggründe 28; BGH StV 2001, 571). Das wäre nur dann der Fall,wenn diese Gefühlsregung jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehrte(vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16, 22; BGH StV2001, 571). So verhält es sich hier jedoch nicht: Soweit das Landgericht demAngeklagten in diesem Zusammenhang schon das bloße Aufsuchen des Lo-kals T trotz Lokalverbots in erheblich alkoholisiertem Zustand nachvorangegangenen anderen Lokalbesuchen anlastet, läßt es die nahelie-gende später auch tatsächlich eingetretene Möglichkeit außer acht, derAngeklagte könne davon ausgegangen sein, der Wirt werde nicht auf demVerbot bestehen. Danach bleibt kein Raum für mehr als eine eher wertneu- - 12 -trale Würdigung des Verstoßes gegen das Lokalverbot. Daß das Landgerichtweiterhin auf einen selbstverschuldeten Hinauswurf aus dem Lokal abgestellthat, erweist sich gleichfalls letztlich nicht als tragfähig. Die Umstände desLokalverweises, insbesondere die erheblichen Verletzungen des BegleitersB , überschritten ihrerseits die Grenzen einer erforderlichen Verteidigungder Gesundheit anderer Gäste, des Hausrechts und des Geschäftsbetriebsund trugen die Züge einer Bestrafungsaktion. Vor dem Hintergrund der per-sönlichkeitsbedingt leichten Reizbarkeit des Angeklagten V beiHinzutreten nicht ganz unerheblicher Alkoholisierung war der Ärger hierüberdie Grundlage für den in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang gefaßtenund verwirklichten Entschluß, Z aus Rache für sein Verhalten zu er-schießen. Ein so begründetes Tatmotiv entbehrte zumal unter Berücksich-tigung der subjektiven Befindlichkeit des Angeklagten V (vgl. nurBGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 31, 34) nicht jeglichennachvollziehbaren Grundes und ist daher noch nicht als niedrig zu bewerten.Diese Betrachtungsweise gilt jedenfalls im Blick auf das eigene Verhaltendes Opfers Z unmittelbar vor dem Tatgeschehen: Z begabsich ersichtlich aggressiv und selbst massiv bewaffnet bewußt in die gefährli-che Konfliktsituation mit den Angeklagten (UA S. 16).5. Auch die Sachrüge des Angeklagten R hat zum Schuldsprucheinen Teilerfolg.a) Entgegen der Auffassung der Revision tragen die Feststellungenallerdings die Annahme eines Förderns der Haupttat und eines Gehilfenvor-satzes. Daß das Verbringen des Schützen in die Schußposition angesichtsdes sich entfernenden Opfers hier ein entscheidendes Tatmittel war (vgl.BGHSt 42, 135, 138; 46, 107, 109), liegt auf der Hand. Die aus den Umstän-den der Anfahrt und der Tatausführung des V für den Vorsatz ge-zogenen Schlüsse sind jedenfalls möglich und nachvollziehbar (vgl. BGHSt36, 1, 14). Es gibt abweichend von der von der Revision herangezogenenEntscheidung BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 20 vorliegend - 13 -keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte R auf einen glücklichenAusgang des Geschehens vertraut hätte.b) Eine Verurteilung des Angeklagten R wegen Beihilfe zum Mordscheidet in Ermangelung rechtsfehlerfreier Annahme des beim HaupttäterV angenommenen Mordmerkmals der niedrigen Beweggründeaus. Auf darüber hinaus bestehende Zweifel an der Auffassung des Tatrich-ters, daß R als Gehilfe seinen Tatbeitrag in Kenntnis der niedrigen Be-weggründe des Haupttäters V erbracht und selbst ebenfalls ausniedrigen Beweggründen gehandelt habe, kommt es danach gar nicht mehran.6. Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlungnoch weitere Feststellungen treffen lassen, die bei den Angeklagten einHandeln aus niedrigen Beweggründen ergeben könnten. Daß die Tat imZusammenhang mit einer Schutzgelderpressung stand von deren VersuchV rechtskräftig freigesprochen wurde , hat das Landgericht nichtnachzuweisen vermocht. Es erscheint ausgeschlossen, daß insoweit sichereAufklärungsmöglichkeiten für einen neuen Tatrichter bestehen könnten. Auchvon den Nebenklägern ist insoweit nichts weiter vorgebracht worden. An-haltspunkte für weitere mordqualifizierende Merkmale Heimtücke schiedaus, da Z in der Tatsituation auf einen Anschlag gefaßt war beste-hen nicht; solche werden auch in der zugelassenen Anklage nicht ange-nommen. Der Senat ändert daher die Schuldsprüche von sich aus dahin, daßder Angeklagte V des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) und derAngeklagte R der Beihilfe zum Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB, § 27Abs. 1 StGB) schuldig ist.7. Die Schuldspruchänderungen ziehen die Aufhebung der Strafaus-sprüche nach sich. Dagegen sind sämtliche auch rechtsfolgenrelevantenFeststellungen namentlich diejenigen zur jeweils uneingeschränktenSchuldfähigkeit der Angeklagten rechtsfehlerfrei getroffen worden; sie kön- - 14 -nen deshalb bestehenbleiben. Für beide Angeklagte werden für die geän-derten Schuldsprüche auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen undetwaiger weiterer, den ersteren aber nicht widersprechender Umstände dieStrafen neu zu bestimmen sein. Bei dem Angeklagten V wird un-geachtet des Verhaltens des Opfers angesichts des massiven, mehrerenMordmerkmalen nahekommenden Tatbildes nur eine aus dem obersten Be-reich des Strafrahmens aus § 212 Abs. 1 StGB zugemessene Strafe in Be-tracht kommen.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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