5 StR 310/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil de s Landg e- richts Braunschweig vom 23. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Ant ragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Juni 2013 bemerkt der Senat: 1. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht in den Fällen II.3. und 4. der Urteilsgründe jeweils einen strafbefreienden Rücktritt vom sexuellen Missbrauch eines Kind es (§ 176 Abs. 1 StGB) angenommen hat. 2. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge, die §§ 250 Satz 1, 255a StPO seien verletzt. Denn die Revision trägt entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor, weshalb der Ve r Vernehmungszimmer wahrgenommen hat. Allein der sich aus dem beigefü g- ten Verwertungswiderspruch vom 12. September 2012 ergebende Vortrag, des Revisionsvorbringens. - 3 - 3. Zur Zulässigkeit der Rüge, es sei gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 S tPO verst o- ßen worden, und zum Anwendungsbereich dieser Verfahrensvorschrift ve r- weist der Senat auf das Urteil des 2. Strafsenats vom 10. Juli 2013 (2 StR 47/13). Soweit die Revision vorträgt, eine mit dem Verfahren befasste Staatsanwältin habe in einem mi e- e- schehen vor der Erhebung der Anklage und wird daher vom Anwendungsb e- r r- i- testgehend geständigen Einlassung d S. 10). Basdorf Sander Schneider Dölp König
Full & Egal Universal Law Academy