BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 310/13 vom 27. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2015 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan dgerichts Braunschweig vom 23. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgerich t hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes sowie weiterer vier S e- xualstraftaten zu dessen Nachteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Ja h- ren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerich tete Revision des Ang e- klagten hatte der Senat bereits durch Beschluss vom 22. August 2013 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten aufgehoben, weil s ie diesen in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt habe (BVerfG NStZ 2014, 592). Für die neuerliche Verwerfung der Revision sind folgende Gründe maßgeblich: 1. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht in den Fä l- len II.3. und 4. der Urteilsgründe jeweils einen strafbefreienden Rücktritt vom sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) angenommen hat. 1 2 - 3 - 2. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge, die § 250 Satz 1, § 255a StPO seien verletzt. Denn die R evision trägt entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor, weshalb der Ve r- S. 6), sein Mitwirkungsrecht (§ 255a Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht im Verne h- mungszimmer wahrgenommen hat. Allein der sich aus dem beigefügten Ve r- e- hand des Revisionsvo r- bringens. 3. Die Rüg e, es sei wegen Fehlens der sogenannten Negativmitteilung gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen worden, ist jedenfalls unbegründet. a) Soweit die Revision vorträgt, eine mit dem Verfahren befasste Staat s- anwäl s- Erhebung der Anklage und wird dah er vom Anwendungsbereich des § 243 Abs. den §§ b) Aber auch eine insoweit fehlende Negativmitteilung würde nur dann zur Aufhebung des angegriffenen Urteils führen, wenn dieses auf dem Verfa h- rensfehler beruhte. Dies ist aber auszuschließen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat (BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 98; BVerfG NStZ 2014, 592, 594). So verhäl t es sich hier, wie das vom Senat durchgeführte Freibeweisverfahren ergeben hat. Weder die beiden an der Hauptverhandlung beteiligten Berufsrichter noch 3 4 5 6 - 4 - die staatsanwaltschaftliche Sitzungsvertreterin vermochten sich an auch nur ein Gespräch zu erinnern, d as eine Verständigung zum Gegenstand gehabt hätte. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der von den Verfahren s- beteiligten hierzu abgegebenen Erklärungen. Dies gilt unter Berücksichtigung des dort geschilderten Gangs der Hauptverhandlung zum al deshalb, weil die in Bezug genommene, im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten keine Anknüpfungspunkte für eine Verständigung bot, wie die in der Hauptve r- handlung tätige Oberstaatsanwältin unmittelbar nach deren Verlesung erklärt hat. Soweit einer der Instanzverteidiger sich erinnert, sie habe im Vorfeld der Verteidigung Gesprächen nich e- ren Gang der Dinge auszuschließen, dass diese Äußerungen noch in tatsächl i- che Gespräche über eine Verständigung gemündet sind, zumal das Gericht die staatsanwaltschaftliche Anregung nicht kommentiert hat. c ) Es kommt daher nicht darauf an, ob der Senat einer Ansicht, die (a l- lein) bei einer auf die Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützten Ve r- fahrensrüge eine Ausnahme vom revisionsrechtlichen Grundsatz, ein Revis i- onsführer brauche zur Beruhensfrage n ichts vorzutragen, zulassen möchte (vgl. BVerfG aaO; BGH, Beschluss vom 25. November 2014 2 StR 171/14), folgen könnte; einen tragenden Grund für eine derartige Handhabung vermag er j e- denfalls nicht zu erkennen. 7 8 - 5 - 4. Abschließend bemerkt der Senat, das s es anders als die Revision zu meinen scheint nicht zu den Aufgaben des Bundesgerichtshofs zählt, die Sander Schneider Dölp König Bellay 9
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