BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 310/15 vom 30. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Se ptember 2015 b e- schlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 1. September 2015 wird auf seine Kosten zurüc k- gewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des A n- geklagten gegen das Urtei l des Landgerichts Braunschweig vom 7. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet. Es liegt keine Verletzung rech t- lichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidu ng weder Verfahren s- stoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Sander Dölp König Bellay Feilcke 1
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