5 StR 31/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2006 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Leipzig vom 19. Oktober 2005 nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu neun Jah-ren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt zum Schuld- und Straf-ausspruch ohne Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO), f374hrt indes mit der Sachr374ge zur Aufhebung der ablehnenden Entscheidung nach 247 64 StGB (247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO); auch nach Anfrage bei seinem Verteidiger hat der Angeklagte diesen Punkt nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. 1 Der Schuldspruch unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Die ein-leitend wiedergegebene Stellungnahme des Sachverst344ndigen zur Frage noch erhaltener Schuldf344higkeit (UA S. 30) bezieht sich ersichtlich allein auf die Einsichtsf344higkeit; bezogen auf die Steuerungsf344higkeit w344re sie zu be-anstanden, da bei hoher Alkoholisierung die M366glichkeit eines Vollrausches 2 - 3 - selbstverst344ndlich nicht etwa regelm344337ig auszuschlie337en ist. Die anschlie-337enden einzelfallbezogenen Erw344gungen zum Ausschluss eines Vollrau-sches, die im Ergebnis von Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung im Einklang mit dem Sachverst344ndigen geteilt wurden, sind indes nicht zu bean-standen und f374r sich allein tragf344hig. Auch Strafrahmenwahl und Strafzumessung begegnen keinen durchgrei-fenden Bedenken. Nach der eingehenden Auseinandersetzung des Schwur-gerichts mit der eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit be-gr374ndenden massiven Alkoholisierung des Angeklagten ist letztlich nicht zu besorgen, dass das Gericht verkannt haben k366nnte, dass die strafsch344rfend gewertete Nichtigkeit des Tatanlasses durch die Verminderung der Schuldf344-higkeit bedingt ist und dem Angeklagten daher nicht uneingeschr344nkt ange-lastet werden durfte (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 46 Rdn. 33). Dass einer etwaigen zus344tzlichen Anordnung einer Ma337regel nach 247 64 StGB strafmildernde Wirkung zukommen k366nnte, ist auszuschlie337en. 3 4 Allerdings kann die Ablehnung einer Ma337regel nach 247 64 StGB f374r sich keinen Bestand haben. Angesichts des Tatbildes der t366dlichen Gewalttat des alkoholkranken, mit 3,47 211 massiv alkoholisierten Angeklagten gegen einen Trinkgenossen aufgrund nichtigsten Anlasses 226 Streit, ob das Opfer dem An-geklagten f374r diesen eingekaufte Zigaretten zu dessen etwa f374nf Meter ent-fernter Parkbank zu bringen habe oder ob der Angeklagte sie sich abholen m374sse 226 374berbewerten Gericht und Sachverst344ndiger bei der Verneinung einer Wiederholungsgefahr das Fehlen einschl344giger Vorbelastungen des Angeklagten; sie lassen unbeachtet, dass die von 247 64 Abs. 1 StGB gefor-derte Gefahr allein durch die Anlasstat begr374ndet werden kann und durch eine hangbedingte schwere Gewalttat regelm344337ig hinreichend belegt wird (BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Gef344hrlichkeit 7). Der Senat vermag nicht der Wer-tung des Tatgerichts zu folgen, die Tat sei 204auf eine spezielle T344ter-Opfer-Konstellation in einer f374r den Angeklagten besonderen Ausnahmesituation - 4 - zur374ckzuf374hren223. Dem widerstreitet die an den Lebensumst344nden des Ange-klagten gemessene Alltagssituation der im Trinkermilieu begangenen Tat. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es angesichts des blo337en Wertungsfehlers nicht. Da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-gen ein Ausma337 der Alkoholerkrankung des Angeklagten, bei dem die Vor-aussetzungen des 247 63 StGB in Erw344gung zu ziehen w344ren, ausscheidet, ein Hang im Sinne des 247 64 StGB indes feststeht, wird das neue Tatgericht die ausstehende Ma337regelentscheidung auf der Grundlage der bisher getroffe-nen Feststellungen, namentlich auch zum Vorleben des Angeklagten, die lediglich durch weitere, ihnen nicht widersprechende Feststellungen erg344nz-bar sind, zu treffen und daf374r 226 erneut mit sachverst344ndiger Hilfe 226 im We-sentlichen nur noch die Frage hinreichender Erfolgsaussicht einer Entzie-hungskur im Sinne von BVerfGE 91, 1 zu kl344ren haben. 5 Harms H344ger Basdorf Gerhardt Raum
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