5 StR 31/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 28. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Au-gust 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof , Richterin am Landgericht als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt K. als Verteidiger f374r den Angeklagten A. S. , Rechtsanwalt M. als Verteidiger f374r den Angeklagten M. S. , Rechtsanw344ltin G. als Vertreterin der Nebenkl344gerin Ar. S. , Rechtsanwalt A. als Vertreter des Nebenkl344gers E. S. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. April 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten A. und M. S. betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat die angeklagten Br374der A. und M. S. von dem Vorwurf, ihre Schwester H. ermordet zu haben, aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Den mitangeklagten j374ngeren Bruder Ay. S. hat es wegen Mordes an seiner Schwester zu einer Jugendstrafe von neun Jah-ren und drei Monaten verurteilt. Von einer Beteiligung der 344lteren Br374der A. und M. S. an der Tat konnte sich das Landgericht nicht 374berzeugen. 1 Die Verurteilung des Ay. S. ist rechtskr344ftig. Die von der Staats-anwaltschaft eingelegten Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts r374gt, richten sich gegen die Freispr374che von A. und M. S. . Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg. 2 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Die Angeklagten wuchsen bei ihren streng moslemisch gl344ubigen Eltern mit zwei 344lteren Br374dern, vier Schwestern und ihrem j374ngeren Bruder, dem rechtskr344ftig abgeurteilten Ay. S. , in Berlin auf. Die Sitten und Gebr344u-che ihrer ostanatolischen Herkunftsregion und ein traditionelles Verst344ndnis des Islam pr344gten das Familienleben und die Erziehung der Angeklagten. So trugen die Frauen der Familie Kopft374cher und hielten sich in der Vierzimmerwohnung 226 zumindest bei Besuchen Dritter 226 getrennt von den M344nnern auf. 4 5 Die Schwester der Angeklagten, die 1982 geborene H. S. , schloss im Alter von 15 Jahren eine von ihrer Familie arrangierte Ehe mit einem neun Jahre 344lteren, in der T374rkei lebenden Cousin. Als die Beziehung nach kur-zer Zeit scheiterte, kehrte die schwangere H. aus der T374rkei nach Berlin zur374ck und zog wieder bei ihren Eltern ein. Es kam zu Spannungen, als H. ihr Leben abweichend von den tradierten famili344ren Vorstellungen zu gestalten begann. Sie verlie337 mit ihrem gerade erst geborenen Sohn ihr Elternhaus und bezog wenig sp344ter eine eigene Wohnung, um ihr Leben nach eigenen Vorstel-lungen f374hren zu k366nnen. Auch von ihrem 344u337eren Erscheinungsbild her voll-zog sie einen Wandel, sie trug kein Kopftuch mehr, schminkte sich und kleidete sich nach westlichen Ma337st344ben. Sie ging zuweilen abends aus und hatte Be-ziehungen zu einigen M344nnern. Nach dem Auszug brach der Kontakt H. s zur Familie ab, sie hielt zu-n344chst auch ihre neue Adresse vor den Familienmitgliedern geheim, ging aber nach einiger Zeit doch wieder auf ihre Eltern zu. Diese und ihre Br374der lehnten H. s Lebensweise ab. H. f374hlte sich deswegen manchmal von ihrer Fami-lie bedroht. Gleichwohl w374nschte sie sich einen engeren famili344ren Anschluss. Wegen dieser zwiesp344ltigen Situation wechselten sich Phasen gr366337erer Distanz 6 - 5 - mit solchen ab, in denen sie einen entspannteren Umgang mit ihrer Familie pflegte. Der Angeklagte A. S. lehnte den Kontakt zu seiner Schwester ab; auch sie achtete darauf, ihm bei ihren Besuchen in der elterlichen Wohnung nicht zu begegnen. Der Angeklagte M. S. , der sich streng islamisch ori-entierten Kreisen angeschlossen hatte und von seinem Bruder Ay. als religi-366se Autorit344t und Lieblingsbruder angesehen wurde, hatte zu H. ein sehr distanziertes Verh344ltnis. Im Jahre 2001 oder 2002 kam es zu einem zuf344lligen Treffen, bei dem er sie ohrfeigte, da sie seiner Aufforderung nicht nachkam, sich zum Vater zu setzen. 7 8 Ay. S. verachtete H. wegen ihres von ihm als ehrlos empfun-denen Lebenswandels. Nach seiner Auffassung verletzte sie damit die 204Famili-enehre, die insbesondere von den Frauen der Familie 374ber ihre sexuelle Integri-t344t verk366rpert223 werde (UA S. 14). Seiner Meinung nach oblag es den M344nnern der Familie, die durch das Verhalten eines weiblichen Familienmitglieds ver-meintlich verletzte Familienehre wiederherzustellen. Er f374hlte sich stellvertre-tend f374r andere M344nner der Familie zur Verteidigung der Ehre der Familie S. berufen. Dies wollte er durch die T366tung H. s umsetzen. Ob diese Ge-danken innerhalb der Familie mit dem Vater und den Br374dern, insbesondere den beiden Mitangeklagten, diskutiert wurden, blieb ungekl344rt. Den Entschluss, seine Schwester t366ten zu wollen, teilte er Ende Januar 2005 seiner Freundin M. Ak. mit, die 226 ebenfalls streng islamisch orientiert 226 sein Vorhaben uneingeschr344nkt billigte. Ay. S. und M. Ak. wollten heiraten und planten, H. s Sohn nach der T366tung der Mutter gemeinsam aufzuziehen. Sp344testens am 7. Februar 2005 entschloss sich Ay. S. , seine Schwester an diesem Abend zu t366ten. Eine Schusswaffe hatte er sich bereits zuvor beschafft. Am fr374hen Abend traf er sich mit seinem Bruder A. in einem Restaurant in Berlin-Kreuzberg, telefonisch verabredete er ein Treffen mit M. Ak. . Bei diesem Treffen wirkte er ver344ndert und nerv366s und bat 9 - 6 - sie, Schulden zu begleichen, falls er nicht mehr wiederkomme. Er sagte ihr noch, dass er mit A. um 19.30 Uhr am Kottbusser Tor verabredet sei, um sich eine DVD anzusehen. Tats344chlich plante er zu diesem Zeitpunkt bereits, seine Schwester zu erschie337en. Ay. S. suchte H. in ihrer Wohnung auf, unterhielt sich mit ihr und bat sie sp344ter, ihn zur Bushaltestelle zu begleiten. Dort angelangt, zog Ay. die Waffe aus der Tasche. Er hatte sie verborgen getragen, da er die 334ber-raschung seiner Schwester zur Tatbegehung ausnutzen wollte. Nachdem er sie gefragt hatte, ob sie ihre S374nden bereue, schoss er ihr um 20.55 Uhr aus kurzer Distanz dreimal in den Kopf. H. brach zusammen und starb wenige Minuten sp344ter. 10 11 Ay. S. fl374chtete und schickte um 21.01 Uhr 226 er befand sich in unmittelbarer N344he des S-Bahnhofs Herrmannstra337e 226 eine SMS mit dem ob-jektiv unzutreffenden Inhalt an seinen Bruder A. : 204Ich bin am Kotti, wo bist du?223 Um 21.10 Uhr rief er den Angeklagten A. S. auf dessen Mobil-funkanschluss und um 21.40 Uhr auf dem Festnetzanschluss an. In den darauf-folgenden Tagen erz344hlte Ay. S. seiner Freundin M. Ak. , der er r374ckhaltlos vertraute, von der Tat. M. Ak. stand weiterhin fest zu Ay. . 2. Die Angeklagten A. und M. S. haben eine Tatbeteiligung bestritten und sich dahin eingelassen, erst nach der T366tung H. s von der T344-terschaft ihres Bruders erfahren zu haben. 12 Auf die Angeklagten fiel der Tatverdacht insbesondere aufgrund der Aussage von M. Ak. , die Ay. S. zun344chst durch falsche Angaben gedeckt hatte, aber schlie337lich im Rahmen einer erneuten polizeilichen Ver-nehmung berichtete, dass Ay. der T344ter gewesen sei. M. Ak. gab in diesem Zusammenhang auch an, Ay. habe ihr folgendes berichtet: M. habe ihm die Waffe verschafft und bei Glaubensbr374dern Erkundigungen einge-zogen, ob die Tat erlaubt sei, was diese bejaht h344tten. Sein Bruder A. 13 - 7 - habe ihn zur Wohnung der Schwester begleitet und bei der Tatausf374hrung in der N344he des S-Bahnhofes Hermannstra337e gewartet, sei aber dann weggelau-fen. Ay. S. , der die T366tung seiner Schwester erstmals in der Haupt-verhandlung einger344umt, sie allerdings als eine Spontantat dargestellt hat, hat bei seiner Einlassung weitgehend auch die Angaben der M. Ak. best344tigt, n344mlich dass er ihr gegen374ber seine Br374der als Tatbeteiligte benannt habe. Dies entspreche jedoch nicht der Wahrheit. Er habe es nur behauptet, um seine Freundin zu beruhigen. 14 3. Das Landgericht hat die bestreitende Einlassung der Angeklagten A. und M. S. als nicht zu widerlegen angesehen. Im Rahmen der umfangreichen und 374beraus detaillierten Beweisw374rdigung ist es im Wesentli-chen wie folgt vorgegangen: 15 16 Aufgrund des Umstands, dass M. Ak. 374ber die Einbindung von A. und M. S. nur als Zeugin vom H366rensagen berichtet habe, sei ihren Angaben 226 in dem Umfang, wie sie von Ay. best344tigt worden seien 226 nur dann ein f374r den Tatnachweis ausreichender Beweiswert zuzumessen, wenn diese Angaben eine 204374berragende Qualit344t223 aufweisen oder durch andere wichtige Beweisanzeichen best344tigt werden w374rden. Einen solchen Beweiswert hat das Landgericht aber nicht angenommen und sich deswegen an der Fest-stellung einer Beteiligung der Angeklagten A. und M. S. an der T366tung H. S. s gehindert gesehen. Die M366glichkeit der fr374heren unzutreffenden Belastung der Br374der durch Ay. gegen374ber M. Ak. hat die Jugendkammer nicht auszuschlie337en vermocht. Denn die von Ay. best344tigten Angaben gegen374ber M. Ak. seien bruchst374ckhaft und lie337en die situative Einbettung der Gespr344chsinhalte 226 sowohl zwischen den Br374dern als auch bei der Weitergabe von Ay. an M. Ak. 226 im Unklaren. Soweit M. Ak. zu dem ihr von Ay. berichteten 17 - 8 - Waffenbesitz des Angeklagten M. S. weitere Details geschildert habe, n344mlich dass ein sich illegal in Deutschland aufhaltender Landsmann ange-sichts der Waffe des M. Angst gehabt habe, erschossen zu werden, sei dies zwar nicht vollkommen erfunden, es k366nne aber dennoch nicht zuverl344ssig festgestellt werden und sei deshalb der weiteren W374rdigung nicht zugrunde zu legen. Auch sei nicht auszuschlie337en, dass Ay. die wegen seiner Tat nerv366s gewordene M. Ak. durch die Vorspiegelung, die Tat sei in religi366ser Hin-sicht erlaubt und von den Br374dern mitgetragen, beruhigen wollte. Die entgegen-stehende Aussage von M. Ak. , sie habe keine Fragen gestellt, sei trotz des Bem374hens der Zeugin um wahrheitsgem344337e Aussagen demgegen374ber nicht glaubhaft. 18 19 Die Schilderung der Zeugin M. Ak. zu einer Unterhaltung zwischen ihr, Ay. S. und dem Angeklagten A. S. am Tag nach der Tat, hat die Jugendkammer teilweise zwar f374r glaubhaft erachtet, jedoch daraus 226 so z. B. aus der 304u337erung A. s zu Ay. : 204Ey, Mann, ich kann es immer noch nicht glauben, Du bist ja jetzt ein richtiger Killer geworden223 226 keine R374ck-schl374sse auf eine Tatbeteiligung gezogen. Von M. s Bekundung, der Ange-klagte A. habe weiterhin gesagt, er habe Ay. doch empfohlen, er solle auf den Kopf schie337en, konnte sich die Jugendkammer nicht 374berzeugen. Auch die zeitlichen Abl344ufe und ein fehlgeschlagenes Alibi A. s stellten keine Indizien daf374r da, dass er in die Tatbegehung eingebunden gewesen sei. Aufgrund dieser Beweisw374rdigung kommt die Jugendkammer zu dem Schluss, dass die von M. Ak. vermittelten Angaben Ay. s zur Tatbetei-ligung seiner Br374der von ihm h344tten erfunden sein k366nnen. Dies h344tte, so mut-ma337t das Landgericht, auch der Verdeckung der Verwicklung einer weiteren Person dienen k366nnen. Es sei zudem nicht auszuschlie337en, dass nur einer der beiden Mitangeklagten an der Tat beteiligt gewesen sei. 20 - 9 - II. Die Beweisw374rdigung h344lt in Bezug auf die Angeklagten A. und M. S. rechtlicher Pr374fung nicht stand. 21 1. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an sei-ner T344terschaft nicht 374berwinden kann, so ist das durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen, denn die Beweisw374rdigung ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gew374rdigt oder Zweifel 374berwunden h344tte. Die revisions-gerichtliche Nachpr374fung beschr344nkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfeh-ler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, namentlich we-sentliche Gesichtspunkte nicht er366rtert werden, die geeignet sind, das Beweis-ergebnis zu beeinflussen. Ein Rechtsfehler liegt auch dann vor, wenn die Be-weisw374rdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ma337stab ausgeht oder an die f374r eine Verurteilung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH NJW 2005, 1727; BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 226 1 StR 582/06). 22 2. Die Beweisw374rdigung weist trotz des ersichtlichen Bem374hens des Landgerichts um Gr374ndlichkeit und Sorgfalt in einem Fall mit heikler und ver-h344ltnism344337ig komplizierter Beweislage Rechtsfehler in diesem Sinne auf. So begegnet es durchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht in den Mittel-punkt seiner Beweisw374rdigung nicht die Einlassung des fr374heren Mitangeklag-ten Ay. S. in der Hauptverhandlung gestellt hat, sondern die W374rdigung im Wesentlichen an den Angaben von M. Ak. als sogenannter Zeugin vom H366rensagen ausgerichtet hat (a). Im Zuge dessen hat es eine ersch366pfen-de Gesamtw374rdigung aller Umst344nde, die f374r und gegen eine wahrheitswidrige Belastung der Angeklagten A. und M. S. durch ihren Bruder Ay. S. sprechen k366nnten, nicht angestellt (b). Bei der W374rdigung der 374ber M. Ak. vermittelten fr374heren Angaben Ay. s hat es sich im 334brigen 23 - 10 - noch auf Hypothesen gest374tzt, die teilweise anderen Feststellungen widerstrei-ten, ohne hierauf einzugehen (c). Weiterhin lassen die Urteilsgr374nde die Er366rte-rung eines m366glicherweise beweisrelevanten, belastenden Umstands vermis-sen (d). Diese M344ngel f374hren jedenfalls in ihrer Gesamtheit zur Aufhebung des Freispruchs beider Angeklagter, weil sich der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Beweisw374rdigung m366glicherweise davon 374berzeugt h344tte, dass die Angeklagten als T344ter oder Teilnehmer f374r die T366tung ihrer Schwester verantwortlich sind. a) Das Landgericht ist f344lschlich davon ausgegangen, dass eine Beteili-gung von A. und M. S. nur durch M. Ak. als Zeugin vom H366rensagen beschrieben wird (UA S. 49). Dabei hat es nicht ausreichend in den Blick genommen und gewichtet, dass der Gew344hrsmann f374r M. s Anga-ben, der Mitangeklagte Ay. S. , unmittelbaren Beweis f374r seine damali-gen Angaben geliefert hat. Denn dieser hat in seiner Einlassung best344tigt, dass er M. Ak. von einer Tatbeteiligung seiner Br374der berichtet habe. Der gleichzeitige inhaltliche Widerruf seiner damaligen Angaben in der Hauptver-handlung entwertet seine Einlassung als gewichtiges Beweismittel f374r die Tat-beteiligung seiner Br374der nicht (vgl. BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbil-dung 24). 24 Von zentraler Bedeutung f374r die Frage der Tatbeteiligung von A. und M. S. war daher, ob Ay. sie fr374her wahrheitswidrig oder wahr-heitsgem344337 belastet hat. Dies h344tte eine sorgf344ltige Gesamtw374rdigung des In-halts seiner damaligen Angaben im Vergleich mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung auch unter Ber374cksichtigung der unterschiedlichen Aussa-gesituationen und der jeweiligen Motivation f374r eine m366gliche Falschaussage erforderlich gemacht. Hierf374r verstellt sich das Landgericht aber den Blick, da es die gesamte W374rdigung auf M. Ak. als zentrales Beweismittel ausrich-tet. Dies erweist sich auch deshalb als rechtsfehlerhaft, da es sich hierdurch von unzutreffenden Anforderungen leiten l344sst. 25 - 11 - So ist zwar zun344chst der Ansatz des Landgerichts, die Beweisw374rdigung m374sse besonders sorgf344ltig und vorsichtig erfolgen, nicht rechtsfehlerhaft. Denn zutreffend geht es davon aus, dass die Quelle der Angaben, der Mitangeklagte Ay. S. , f374r Fragen nicht uneingeschr344nkt zur Verf374gung stand, zudem f374r die von ihm seinerzeit vermittelte Information nicht mehr einstehen wollte und deswegen besondere Anforderungen an die richterliche 334berzeugungsbil-dung zu stellen sind. 26 Diese Anforderungen werden aber im Wesentlichen an das Aussagever-halten von M. Ak. gestellt. So hat die Jugendkammer ihren Angaben auch deswegen keinen ausreichenden Beweiswert zugemessen, da sie sich an die genaue Situation der Gespr344che mit Ay. nicht erinnern konnte (UA S. 59 f., 83). Weiter wird ausgef374hrt, dass ihre Aussage von einer tendenziell besch366nigenden Sicht auf ihr Verhalten in der Zeit ihrer Beziehung zu Ay. gepr344gt sei (UA S. 64) und zudem nahe liege, dass M. nerv366s geworden sei (UA S. 65). Dies stehe einem Schluss auf die Zuverl344ssigkeit der von ihr 374ber-mittelten Angaben Ay. s entgegen. 27 Tats344chlich kommt aber all diesen, auf das Aussageverhalten M. s be-zogenen Umst344nden 226 jedenfalls soweit ihre Angaben durch die Einlassung Ay. s best344tigt werden 226 nicht die ihr vom Tatgericht zuerkannte ausschlag-gebende Bedeutung zu. Denn die bei der klassischen Konstellation des Zeugen vom H366rensagen zun344chst zu kl344rende Frage, ob der Zeuge 374ber seine Wahr-nehmungen wahrheitsgem344337 berichtet, stellte sich hier nicht mehr, da das Landgericht sich bereits vorab aufgrund der Best344tigung durch die Einlassung Ay. s von der Richtigkeit der entsprechenden Angaben der Zeugin 374berzeugt hatte. Danach war nur noch zu pr374fen, ob die von Ay. best344tigten, aber in-haltlich widerrufenen Angaben der Wahrheit entsprechen. Dazu aber lassen sich aus dem Aussageverhalten M. s kaum ma337gebliche Anhaltspunkte ge-winnen. 28 - 12 - b) Die Angaben des fr374heren Mitangeklagten Ay. S. gegen374ber M. Ak. zur Einbindung seiner Br374der in die Tat hat die Jugendkammer jedoch nur indirekt im Rahmen der Bewertung der Angaben der Zeugin M. Ak. einer knappen Aussageanalyse unterzogen. Diese bleibt aber 226 wohl auch aufgrund der unver344nderten Ausrichtung der W374rdigung auf M. Ak. 226 unvollst344ndig. Denn die Jugendkammer erw344gt zwar mehrere Gesichts-punkte, die ihrer Ansicht nach die Einlassung des Ay. S. st374tzen, er ha-be seine Br374der damals wahrheitswidrig belastet. Eine Auseinandersetzung mit gewichtigen Anhaltspunkten, welche dieser Annahme entgegenstehen, l344sst das Urteil aber vermissen. 29 aa) Die wesentliche Frage nach dem Motiv des Mitangeklagten Ay. S. f374r eine falsche Belastung seiner Br374der beantwortet das Landgericht in 334bereinstimmung mit dessen Einlassung in der Hauptverhandlung, er habe M. Ak. beruhigen wollen. Zus344tzlich zieht es die Erw344gung heran, dass die Tat durch die angebliche Beteiligung der Br374der eine religi366se Rechtfertigung erfahren habe, die f374r M. Ak. aufgrund ihrer damaligen 334berzeugung wichtig gewesen sein k366nnte. Dieses Motiv wird allerdings keiner Pr374fung auf Stichhaltigkeit unterzogen. Hierzu h344tte sich die Er366rterung aufgedr344ngt, wieso Ay. s Schilderung sich dann nicht auf die Auskunft M. s zur Billigung der T366tung durch Glaubensbr374der beschr344nkte, denn dies allein h344tte 226 das ange-nommene Motiv f374r die Falschbelastung unterstellt 226 zur Beruhigung ausge-reicht; eine weitergehende Belastung der Br374der w344re hierf374r nicht erforderlich gewesen. 30 Im 334brigen fehlen Plausibilit344tserw344gungen dazu, wieso Ay. zur Be-ruhigung M. Ak. gerade seine Br374der M. und A. und nicht ande-re Familienangeh366rige 226 z. B. den Vater als Famlilienoberhaupt 226 unzutreffend der Tatbeteiligung bezichtigt haben sollte. Dies erscheint insbesondere f374r die Belastung A. s, den Ay. gegen374ber M. Ak. als schwach und ihm unterlegen schilderte, er366rterungsbed374rftig. Auch erschlie337t sich nicht, inwieweit die Mitteilung, der Angeklagte A. S. sei vom vereinbarten Treffpunkt 31 - 13 - weggelaufen, ihrem Inhalt nach geeignet gewesen sein sollte, M. Ak. zu beruhigen. bb) Das Landgericht hat sich vor allem im Hinblick auf die als bruch-st374ckhaft und wenig detailliert gewerteten Angaben Ay. s zur Tatbeteiligung seiner Br374der nicht von der inhaltlichen Richtigkeit derselben 374berzeugen k366n-nen. M. Ak. hat aber einen ihr von Ay. berichteten Sachverhalt ge-schildert, der den Waffenbesitz von M. durch die Reaktion eines ver344ngstig-ten Mitbewohners illustriert. Dies wird f374r die Beweisw374rdigung nicht weiter als Indiz herangezogen, da 226 auch wenn die 304u337erung von der Zeugin 204nicht voll-st344ndig erfunden sein d374rfte223 (UA S. 53) 226 Zweifel daran verblieben seien, ob Ay. tats344chlich solches berichtet habe. Die isolierte Betrachtung dieses Teils der zeugenschaftlichen Angaben M. Ak. und die offen gelassene Frage, inwieweit diese glaubhaft sind, werden der Beweissituation nicht gerecht. 32 33 Denn nach der Auffassung der Jugendkammer kam es entscheidend auch auf die Begleitumst344nde an, die eine Tatbeteiligung der Angeklagten de-tailreicher konkretisieren k366nnten. Deswegen musste sie sich davon 374berzeu-gen, ob und inwieweit diese Angaben von M. Ak. glaubhaft sind, und durfte diese Frage nicht offen lassen. Zudem wird ein Grund f374r eine diesbez374g-lich falsche Aussage der M. Ak. nicht n344her erwogen; er l344sst sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde nicht entnehmen. Das in ande-rem Zusammenhang von der Jugendkammer f374r m366glich erachtete Motiv, M. wolle ihr eigenes Verhalten aufgrund aufgekommener Schuldgef374hle be-sch366nigen, ist f374r diesen Teil der Aussage nicht plausibel. Es ist nicht auszu-schlie337en, dass sich die Jugendkammer bei Ber374cksichtigung dieser Faktoren von der Glaubhaftigkeit der Angaben M. Ak. h344tte 374berzeugen und damit ein weiteres Indiz f374r die Entscheidung, ob Ay. s damalige Angaben zutref-fend waren, h344tte gewinnen k366nnen. cc) Auch die Auseinandersetzung mit dem Widerruf von Ay. s fr374he-ren, seine Br374der belastenden Angaben, bleibt l374ckenhaft, weil nur ein unzurei- 34 - 14 - chender Bezug zu seinem gesamten Einlassungsverhalten hergestellt wird. So findet der Umstand, dass das Landgericht einem anderen Teil seiner Angaben in der Hauptverhandlung, n344mlich soweit er die Tat hier als spontan und nicht geplant beschrieben hat, nicht folgt, nur insoweit Ber374cksichtigung, als das Landgericht dies als Best344tigung f374r seine Unzuverl344ssigkeit ansieht (UA S. 65 f.) und hieraus ein Indiz f374r die bewusste unrichtige Belastung seiner Br374-der herleitet. Damit wird es aber der Bedeutung dieses Umstands nicht gerecht. Zum einen h344tte bedacht werden m374ssen, dass er mit der Einlassung, seine damaligen Angaben gegen374ber M. seien zutreffend gewesen, eine ihn be-lastende vorherige konkrete Planung, die er abstreitet, h344tte einr344umen m374s-sen. Zum anderen wird die unterschiedliche Zielrichtung unzuverl344ssiger Anga-ben in einem Strafverfahren wegen eines Mordvorwurfs und gegen374ber seiner Freundin nicht ber374cksichtigt. Da er ihr vollkommen vertraute, lag es auch nahe, dass er sich ihr gegen374ber vorbehaltlos offenbarte. 35 c) Es kommt hinzu, dass bei der aufgrund des falschen Schwerpunkts ohnehin sehr knappen Er366rterung der Einlassung des Mitangeklagten Ay. die Umst344nde, die das Landgericht als Indiz f374r die M366glichkeit einer fr374heren unzutreffenden Belastung seiner Br374der anf374hrt, ohne realen Ankn374pfungs-punkt bleiben oder sich mit anderen Feststellungen 226 jedenfalls ohne entspre-chende W374rdigung 226 nicht vereinbaren lassen. aa) Zur 334berzeugung des Landgerichts fehlt der Schilderung Ay. s hinsichtlich der Einbindung seines Bruders M. wegen eines Widerspruchs die innere Plausibilit344t. Es sei nicht miteinander vereinbar, dass M. zur Tat-begehung gedr344ngt habe, obwohl er die Erlaubnis zur Tat noch nicht eingeholt habe. An der Annahme einer anderen zeitlichen Abfolge 226 Dr344ngen nach ein-geholter Erlaubnis 226 sah sich die Jugendkammer mangels dahingehender An-haltspunkte gehindert. Dabei verkennt sie, dass f374r die ihrer Wertung zugrunde gelegte Abfolge ebenso reale Ankn374pfungspunkte fehlen, selbst Ay. S. behauptet dies nicht. Danach bestand f374r die Jugendkammer 226 wovon sie aber auszugehen scheint 226 kein Anlass, diese durch nichts belegte und lebensfrem- 36 - 15 - de Sachverhaltsvariante ihrer Auseinandersetzung mit den fr374heren belasten-den Angaben Ay. s zugrunde zu legen. bb) Das Landgericht kommt zu dem Schluss, dass es naheliegend sei, dass M. Ak. 226 auch weil sie nach der Tat immer nerv366ser geworden sei 226 an Ay. Fragen zur Tatbegehung gerichtet habe (UA S. 65). M. s Versiche-rung, sie habe keine Fragen gestellt, sei unglaubhaft. Dies vertr344gt sich nicht ohne weiteres mit den Feststellungen, dass M. Ak. trotz Kenntnis von der Tatplanung und dem Gest344ndnis Ay. s weiterhin fest zu ihm stand. Eine inne-re Distanz zwischen M. und Ay. ergab sich bis zum 12. Februar 2005 nicht, wobei die Schilderung der Tatbeteiligung seiner Br374der vorher erfolgt war. Dieses Verhalten von M. Ak. 226 einerseits fester R374ckhalt f374r Ay. , an-dererseits nerv366s, so dass sie mit unzutreffenden Schilderungen beruhigt wer-den musste 226 dr344ngte zu n344herer kritischer Er366rterung. 37 38 cc) Soweit die Jugendkammer hypothetische Erw344gungen anstellt, die fr374here Belastung der Angeklagten A. und M. S. durch ihren Bru-der Ay. habe auch der Verdeckung eines unbekannten Dritten dienen k366n-nen oder der Verschleierung des Umstands, dass nur einer von ihnen, vielleicht auch in anderer Weise als gegen374ber M. Ak. berichtet, in die Tat einge-bunden gewesen sei, handelt es sich um eine rein abstrakte und angesichts der 374brigen Feststellungen gerade bei Bekundungen gegen374ber M. ganz fern-liegende M366glichkeit ohne reale Ankn374pfungspunkte. d) Die W374rdigung der Belastungsindizien ist auch aus folgendem Grund l374ckenhaft: Sie erstreckt sich nicht auf den Umstand, dass Ay. S. weni-ge Minuten nach der Tat eine SMS an seinen Bruder A. gesandt hat. Zwar k366nnen und m374ssen die Gr374nde eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdr374cklich w374rdigen. Das Ma337 der gebotenen Darlegung h344ngt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umst344nden des Einzelfalls ab. Da hier zwar belastende Momente gegen die Angeklagten vorlagen, die Jugendkammer aber diese zur Verurteilung nicht 39 - 16 - f374r ausreichend hielt, musste sich die Beweisw374rdigung auf alle Umst344nde erstrecken, die f374r die Frage einer Tatbeteiligung der Br374der von wesentlicher Bedeutung sein konnten. Einen solchen wesentlichen Umstand stellt die Kurzmitteilung dar, denn die Umst344nde ihrer Versendung zeigen gewisse erl344uterungsbed374rftige Auff344l-ligkeiten. F374nf Minuten nach den Sch374ssen versandte Ay. S. eine SMS mit dem Inhalt, er sei am 204Kotti223, also am Kottbusser Tor, au337erdem fragte er, wo A. sei. Zum Zeitpunkt der Versendung befand sich Ay. am S-Bahnhof Hermannstra337e. Dort 226 so hat er gegen374ber M. Ak. erkl344rt 226 soll-te sein Bruder A. warten, der aber dann weggelaufen sei. Einen m366gli-chen Beweggrund f374r die Versendung der SMS mit dem unzutreffenden Inhalt zu jenem tatnahen Zeitpunkt hat die Jugendkammer nicht er366rtert. Allein die unzutreffende Bezeichnung des S-Bahnhofes als 204Kotti223 befreite sie nicht von der Er366rterungspflicht. Das Verhalten Ay. S. s k366nnte R374ckschl374sse darauf zulassen, ob er tats344chlich damit gerechnet hatte, A. verabre-dungsgem344337 am S-Bahnhof Hermannstra337e zu treffen, A. aber nicht dort war. Solches wiederum k344me als Indiz f374r die Frage in Betracht, ob die Mittei-lung, der Angeklagte A. S. sei Tatbeteiligter gewesen, wahrheitsge-m344337 erfolgte. 40 Dies h344tte auch R374ckschl374sse auf die ebenfalls von Ay. angegebene Tatbeteiligung des Angeklagten M. S. zugelassen. K366nnte sich das Ge-richt von einer Tatbeteiligung A. S. s 374berzeugen, folgte hieraus na-hezu zwangsl344ufig auch eine Verdichtung der Beweislage gegen374ber dem An-geklagten M. S. . Denn es w344re nach der Gesamtsituation kaum nach-vollziehbar, dass Ay. nur einen der Br374der unzutreffend belastet haben k366nnte. 41 - 17 - III. Mit der Aufhebung des Urteils entf344llt der an die Freispr374che ankn374pfen-de Ausspruch 374ber die Entsch344digung der Angeklagten f374r erlittene Strafverfol-gungsma337nahmen, so dass die hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegenstandslos sind. 42 Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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