Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja StGB 247 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a Schwere Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat k366n-nen den Qualifikationstatbestand des 247 250 Abs. 2 Nr. 3 lit.a StGB nur dann erf374llen, wenn sie weiterhin von Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen sind, insbesondere der Beutesicherung oder der Erlangung weiterer Beute dienen (im Anschluss an BGHSt 20, 194; BGH NJW 2008, 3651, zur Ver-366ffentlichung in BGHSt bestimmt). BGH, Urteil vom 25. M344rz 2009 226 5 StR 31/09 LG Berlin 226 5 StR 31/09 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 25. M344rz 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. M344rz 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richterin Dr. Schneider, Richter D366lp als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt S. als Verteidiger f374r den Angeklagten Z. , Rechtsanw344ltin Sc. als Verteidigerin f374r den Angeklagten R. , Rechtsanwalt K. als Verteidiger f374r den Angeklagten Se. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2008 a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass die Ange-klagten Z. und Se. des Raubes sowie der r344uberischen Erpressung, jeweils in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, und der Angeklagte R. der r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig sind, und b) betreffend den Angeklagten R. im Strafausspruch sowie betreffend die Angeklagten Z. und Se. jeweils im Ausspruch 374ber die H366he der Jugendstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten R. , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Berlin zur374ckverwie-sen. Betreffend die Angeklagten Z. und Se. wird von einer Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels abgesehen. 226 Von Rechts wegen 226 - 4 - G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten Z. und Se. we-gen Raubes sowie wegen (besonders) schwerer r344uberischer Erpressung jeweils in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und den Angeklagten R. wegen (besonders) schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig gesprochen und wie folgt verurteilt: den Angeklagten Z. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten, den erwachsenen Angeklagten R. 226 unter Anwendung des 247 250 Abs. 3 StGB 226 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten Se. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt worden ist. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts r374gen, der Angeklagte Z. auch die Verletzung formellen Rechts. Die Rechtsmittel erzielen 226 hinsichtlich der Schuldspr374che in 334bereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt 226 den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg. 1 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 2 a) Die Angeklagten hatten sich am Abend vor der Tat in der Wohnung des Angeklagten R. getroffen und dort gemeinsam mit zwei M344dchen al-koholische Getr344nke konsumiert. Um Nachschub zu besorgen, begaben sie sich zu einem 204Sp344tkauf223. Da ihr Geld nicht ausreichte, machte letztlich der Angeklagte Z. den Vorschlag, jemanden 204abzuziehen223. Diesem Vorhaben schloss sich der Angeklagte Se. ohne Z366gern an, w344hrend sich der Angeklagte R. zun344chst nicht beteiligen wollte und mit den M344d-chen in einigem Abstand hinter den beiden anderen herlief. Auf der Stra337e begegneten die Angeklagten den Gesch344digten Si. und K366. . In Aus-f374hrung ihres Planes beraubten Z. und Se. zun344chst den 3 - 5 - Zeugen Si. . Unter Einsatz von Faustschl344gen und Tritten nahmen sie ihm eine Schachtel Zigaretten weg. W344hrend dieser Tat hatte sich der Zeuge K366. 344ngstlich entfernt. Der Angeklagte R. verfolgte ihn und versperrte ihm mit ausgestreckten Armen den Weg. Die beiden anderen Angeklagten kamen hinzu und bauten sich, ihren Tatplan wieder aufgreifend, vor dem Zeugen auf. Sie schubsten ihn und verlangten Geld von ihm verbunden mit der Drohung, ihn im Falle der Weige-rung 204abzustechen223. Nachdem der inzwischen 204panische223 Zeuge sich auf ihr Gehei337 auf die Eingangsstufen eines Hauses gesetzt und dem Angeklagten Se. seine Geldb366rse ausgeh344ndigt hatte, trat dieser zur Seite, um sie zu durchsuchen. Als der Gesch344digte nun aufstehen und sich entfernen woll-te, hinderten R. und Z. ihn daran. Sie versetzten ihm so heftige Faustschl344ge und Tritte, dass er zu Boden ging. Beide Angeklagte traten mehrfach gegen den Kopf des Zeugen. Nachdem der Angeklagte Se. der Geldb366rse des K366. einen F374nf-Euro-Schein entnommen und die B366rse weggeworfen hatte, beteiligte er sich ebenfalls an den Misshandlungen und trat wiederholt ins Gesicht des am Boden Liegenden. Die Angeklagten lie337en den Gesch344digten schlie337lich bewusstlos zur374ck. 4 b) Das Landgericht hat die Tat gegen den Zeugen K366. als (beson-ders) schwere r344uberische Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rper-verletzung (247 223 Abs. 1, 247 224 Abs. 1 Nr. 4, 247247 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a, 247 25 Abs. 2, 247 52 StGB) gewertet. Der Umstand, dass die k366rperlichen Misshandlungen erst nach Herausgabe der Geldb366rse erfolgten, stehe der Annahme des Qualifikationsmerkmals des 247 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB nicht entgegen. Denn anders als bei den Zwangsmitteln des Grundtatbestandes bed374rfe es insoweit keiner final-kausalen Verkn374pfung. Vielmehr reiche nach dem Gesetzeswortlaut eine Misshandlung 204bei der Tat223, d. h. zu irgendeinem Zeitpunkt w344hrend des Tathergangs aus. 5 - 6 - 2. Diese Begr374ndung ist unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden. 6 a) Zwar trifft es im Ansatz zu, dass eine Verwirklichung des Qualifika-tionstatbestandes des 247 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB auch noch in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung der Raubtat m366glich ist (Fischer, StGB 56. Aufl. 247 250 Rdn. 26). Dies hat der Bundesgerichtshof f374r den 344hnli-chen Fall des Verwendens einer Waffe 204bei der Tat223 im Sinne des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 342; BGH NJW 2008, 3651, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt) im Einklang mit seiner Rechtsprechung zu 247 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. (vgl. BGHSt 20, 194, 197) mehrfach bejaht. Danach gen374gt es zur Anwendung des 247 250 StGB , dass die Waffe dem T344-ter zu irgendeinem Zeitpunkt des Tathergangs zur Verf374gung steht. Unter Tathergang ist dabei nicht nur die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bis zur Vollendung des Raubes zu verstehen, sondern das gesamte Ge-schehen bis zu dessen tats344chlicher Beendigung. Allerdings hat der Bun-desgerichtshof stets darauf abgestellt, dass der T344ter die Waffe zwischen Vollendung und Beendigung des Raubes zur weiteren Verwirklichung seiner Zueignungsabsicht und in diesem Abschnitt der Tat insbesondere zur Beute-sicherung eingesetzt hat. Nichts anderes hat zu gelten, wenn nach Vollen-dung einer r344uberischen Erpressung der Waffeneinsatz in Frage steht. Er muss entsprechend zur weiteren Verwirklichung der Bereicherungsabsicht erfolgt sein. 7 b) Der schlichte r344umlich-zeitliche Zusammenhang zwischen einem 226 vollendeten 226 Raub oder einer r344uberischen Erpressung und einer unmit-telbar nachfolgenden schweren Misshandlung gen374gt f374r die Annahme des Tatbestandsmerkmals 204bei der Tat223 im Sinne des 247 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB nicht. Dem steht schon der systematische Zusammenhang entgegen, in dem der Tatbestand steht. Da die Raubdelikte durch die finale Verkn374p-fung von Gewalt und rechtswidriger Verm366gensverf374gung gepr344gt sind, be-zieht sich das Merkmal 204bei der Tat223 auf eben diese Verkn374pfung. Hierf374r 8 - 7 - spricht auch die Regelung des r344uberischen Diebstahls gem344337 247 252 StGB, wonach der auf frischer Tat betroffene Dieb nur dann gleich einem R344uber 226 mit den entsprechenden Qualifikationen 226 bestraft werden kann, wenn er die Gewalt einsetzt, um sich im Besitz der Beute zu erhalten. Die Qualifikation betrifft deshalb bei den 374brigen Raubtatbest344nden auch nur die besondere Form oder Intensit344t des Gewalteinsatzes, der f374r die Herbeif374hrung der Verm366gensverf374gung aufgewendet wird. Dabei ist 226 wie der Generalbundes-anwalt in seinem Terminsantrag zutreffend ausgef374hrt hat 226 bei der Ausle-gung des 247 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB ma337geblich zu ber374cksichtigen, dass die Vorschrift gegen374ber den als Vergleichsma337stab heranzuziehenden Strafbestimmungen der 247247 224 und 226 StGB eine deutlich angehobene Strafrahmenuntergrenze aufweist. Das blo337e 334bergehen zur schweren k366r-perlichen Misshandlung nur bei Gelegenheit eines bereits vollendeten Rau-bes vermag diese signifikante Anhebung der Mindeststrafe nicht zu rechtfer-tigen. 9 Zwar erscheint es vom Wortlaut her m366glich, im weiteren Zusammen-hang mit einem vollendeten Raub oder einer r344uberischen Erpressung ste-hende K366rperverletzungen 226 etwa aus Wut 374ber eine zu geringe Beute aus-gef374hrte schwere Misshandlung 226 der Qualifikation des 247 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB zu unterstellen. Der besondere Schutzzweck des Raub- und Er-pressungstatbestandes erfordert indes, dass die als schwere Misshandlung zu qualifizierende K366rperverletzung von einer weiteren Verwirklichung der Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen ist (vgl. BGHSt 20, 194, 197; Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 250 Rdn. 12; a. A. Fischer aaO). c) So liegt es hier aber nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-lungen nicht. Die massiven, zur Ohnmacht des Opfers f374hrenden Verlet-zungshandlungen der Angeklagten standen in keinem Zusammenhang mit der Erpressungstat. Der Angeklagte Se. hatte die aus f374nf Euro be-stehende Tatbeute bereits an sich genommen und die offensichtlich f374r wert- 10 - 8 - los gehaltene Geldb366rse des Opfers weggeworfen. Die Angeklagten hatten keinen Anlass f374r die Annahme, der Gesch344digte werde versuchen, seine Geldb366rse wieder zu erlangen. Des Weiteren ist nicht festgestellt, dass die Angeklagten den Gesch344digten durch die Misshandlungen etwa noch zur Herausgabe weiterer Wertgegenst344nde veranlassen wollten. 3. Das weitere Revisionsvorbringen der Angeklagten zu den jeweils erhobenen Sachr374gen zeigt aus den in der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts genannten Gr374nden keine Rechtsfehler des angefochtenen Ur-teils auf; dasselbe gilt f374r die offensichtlich unbegr374ndete Verfahrensr374ge des Angeklagten Z. . 11 12 4. Der Senat 344ndert den Schuldspruch, da ein anderweitiger Nachweis der Qualifikation bei der gegebenen Beweislage ausgeschlossen erscheint. 13 5. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung des Straf-ausspruchs gegen den Angeklagten R. und der Ausspr374che 374ber die H366-he der Jugendstrafe gegen die beiden 374brigen Angeklagten. Bei dem er-wachsenen Angeklagten R. unterscheidet sich der hier anzuwendende Strafrahmen des 247 224 Abs. 1 erste Alternative StGB (i.V.m. 247 249 Abs. 2, 247 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) zwar nicht wesentlich von dem angewendeten Strafrahmen des 247 250 Abs. 3 StGB. Indes liegt es 226 abgesehen von der ge-ringeren Mindeststrafe 226 nicht fern, dass die konkrete Straffindung von der zu Unrecht angenommenen Qualifikation beeinflusst worden ist. Bei den jugend-lichen Angeklagten l344sst angesichts zweier Raubtaten der Wegfall der Quali-fikation die Notwendigkeit der Verh344ngung von Jugendstrafen wegen der Schwere der Schuld (247 17 Abs. 2 JGG) ersichtlich unber374hrt. Trotz der sehr mild bemessenen Strafen kann der Senat letztendlich nicht ausschlie337en, dass das Landgericht noch etwas mildere Jugendstrafen verh344ngt h344tte. Denn die Jugendkammer hat nicht etwa, wie es auf der Hand gelegen h344tte, die besondere Brutalit344t der Tat, sondern eine erh366hte Mindeststrafe des Normalstrafrahmens des 247 250 Abs. 2 StGB bei beiden Angeklagten als - 9 - ma337geblichen Zumessungsgrund benannt (UA S. 31, 34) und insgesamt er-zieherische Erw344gungen bei seiner Strafzumessung vernachl344ssigt. Da lediglich ein Subsumtionsfehler vorliegt, k366nnen s344mtliche Feststel-lungen bestehen bleiben; sie sind allenfalls durch weitere Feststellungen er-g344nzbar, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. 14 Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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