5 StR 311/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 13. August 2003in dem Sicherungsverfahrengegen - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003beschlossen:Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil desLandgerichts Berlin vom 29. April 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der Anordnungder Unterbringung nach § 63 StGB hier nicht entgegensteht, wird bei dennach § 67d Abs. 2, § 67e StGB zu treffenden Entscheidungen angesichtsdes Gewichts der Anlaßtaten besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein(vgl. BVerfGE 70, 297).Basdorf Gerhardt RaumBrause Schaal
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