5 StR 311/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. August 2004in der Strafsachegegenwegen Betruges - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 18. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Der Senat weist darauf hin, daß das tatrichterliche Urteil eine im Verfahrenneue Einheit bildet, so daß es in sogenannten Punktesachen durch ein ur-teilseigenes, in sich geschlossenes System der Zählung der Fälle zu struktu-rieren ist (BGH NStZ 1994, 400; BGH bei Kusch NStZ 1997, 72).Basdorf Häger GerhardtRaum Brause
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