5 StR 311/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2013 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil de s Landg e- richts Potsdam vom 18. Februar 2013 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erk lärte Verfa h- rensrüge des Angeklagten ist jedenfalls unbegründet. Nach ordnungsgem ä- ßer Einführung der Entschuldigungsschreiben des Angeklagten in die Haup t- verhandlung konnte das Landgericht den Schuldspruch auch ohne weiterg e- hende Einlassung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung und ohne Einführung seines polizeilichen Geständnisses nach Vernehmung der Geschädigten zum Tathergang und Durchführung ergänzenden Sachbewe i- ses zur Täterschaft des Angeklagten auch e- ständigke it stützen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Fassung der B e- weiswürdigung im Urteil, wie der Angeklagte mit der Verfahrensrüge nac h- vollziehbar moniert, auf eine umfassende Sacheinlassung des Angeklagten in der Hauptverhand lung hindeutet. Der Angeklagte hatte sich in der Haup t- verhandlung lediglich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältni s- sen geäußert und das letzte Wort gehabt. - 3 - Dass das Landgericht den hohen Wert der Geständigkeit des Angeklagten in der Sa che nur unzureichend gewürdigt hä t te, lässt sich angesichts der Tats e- rie und der gravierenden Vorbelastungen nicht feststellen. Basdorf Schneider König Berger Bellay
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