BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 311/15 vom 15. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 b e- schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan dg e- richts Bremen vom 16. Februar 2015 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des Totschlags schuldig gespr o- chen und seine Unterbringung in einem ps ychiatrischen Krankenhaus angeor d- net. Von der Verhängung einer Jugendstrafe hat es nach § 5 Abs. 3 JGG a b- gesehen. Das mit der Sachrüge geführte Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegrü ndet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen kam es im Mai/Juni 2014 zu einem Streit zwischen dem 19 - jährigen Angeklagten und dem später getöt e- ten M . N . , in dess en Folge N . Anzeige bei der Polizei erstattete. Na chdem der hierüber wütende Angeklagte am Nachmittag vor dem Tattag 1 2 - 3 - . ficke, wenn er zufälligen Au f- einandertreffen des Angeklagten mit N . . Nach einer zunächst verbal und im Anschluss mit Fäusten geführten Auseinandersetzung ging der Angeklagte mit einem Klappmesser auf N . zu und stach mindestens vier Mal auf ihn ein, wobei er mit der Möglichkeit dessen Todes rechnete und sic h damit a b- fand. N . verstarb infolge des hohen Blutverlusts. Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass - 10: F 61) auf der Basis einer Lernbehinderung bzw. ein im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit leidet und infolge de s- sen seine Steuerungsfähigkeit bei der Tat erheblich vermindert war. Es hat dem Angeklagten eine Gefährlichkeitsprognose gestellt. 2. Der Recht - stand, weil das Landgericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer U n- terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei belegt hat. Dadurch verliert auch di e auf § 5 Abs. 3 JGG g e- stützte Entscheidung zum Absehen von der Verhängung einer Jugendstrafe ihre Grundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 4 StR 494/12, BGHR StGB § 20 seelische Abartigkeit 6). a) Schon die Annahme einer gravierenden Persö nlichkeitsstörung ist nicht hinreichend belegt. Angesichts des unspezifischen Störungsbildes (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 9. Aufl., S. 284) hätte es näherer Darlegungen bedurft, um eine Nachvollzie h- bar keit und Beurteilung der Schlüssigkeit des Gutachtens der psychiatrischen Sachverständigen zu ermöglichen. 3 4 5 - 4 - Soweit das Landgericht im Rahmen der zusammenfassenden Darste l- lung der Angaben der psychiatrischen Sachverständigen etwa darauf abstellt, der Angek e- sondere in nahezu extremer Schuldexternalisierung sowie einer sehr geringen e- ßendes und unkontrolliertes Verhalten auc h außerhalb des Delinquenzb e- dies in den Urteilsgründen keine hinreichende Stütze. Das Landgericht teilt die zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen der Sachverständigen nicht mit. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den Fes t- stellungen zu den persönlichen Verhältnissen, sind sie nicht zu entnehmen. Insofern wäre insbesondere zu erörtern gewesen, ob und gegebenenfalls wie die bisherige Kriminalität des Angeklag ten, die Taten aus unterschiedlichen Deliktsbereichen betrifft, mit der angenommenen Persönlichkeitsstörung in B e- zug steht. b) Darüber hinaus begegnet die Einordnung der Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit durchgreifenden rech tlichen Bede n- ken. Es ist zu besorgen, dass das Landgericht in rechtsfehlerhafter Weise d a- von ausgegangen ist, bereits die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeit s- störung gemäß ICD - 10: F 61 führe ohne weiteres zur Annahme einer schweren anderen seelische n Abartigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB. Das Urteil nimmt ins o- weit keine eigene wertende Betrachtung des Schweregrades der Störung und ihrer Tatrelevanz vor (vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 5 StR 168/14 mwN). Dieser hätte es im Hinblick auf das Alter des Angeklagten in besond e- rem Maße bedurft. 6 7 - 5 - 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Werdegang des Angeklagten differenzierter als bislang festzustellen sein wird, um die Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB tragfähig vo rnehmen zu können. Auch die Hintergründe der noch offenen Ermittlungsverfahren zum Nachteil der Eheleute W . , zum Nachteil des J . sowie die A n- träge des R . auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Angeklag ten werden in den Blick zu nehmen sein. Das Verschlechterungsve r- bot stünde der Verhängung einer Jugendstrafe nicht entgegen (vgl. BGH, B e- schluss vom 19. Dezember 2012 4 StR 494/12, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Abs e- hen 3). Sander ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander König Bellay Feilcke 8
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