5 StR 3/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7 . Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsena t des Bundesgerichtshofs hat am 7 . Februar 2012 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Leipzig vom 5. April 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Ents cheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafk ammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen sexuellen Mis sbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision de s Angeklagten führt wie auch vom Generalbundesanwalt beantragt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. 1. Verfahrensgegenstand ist nach dem hierfür maßgeblichen Eröf f- nungsbeschluss vom 16. September 2010 die unverändert zur Hauptve r- handlung zugelassene Anklageschrift vom 29. Juli 2010. Diese umfasste 184 Sexualdelikte zum Nachteil der Tochter des Angeklagten im Zeitraum vom 11. April 1998 bis 1. August 2005 und ferner 19 im Tatzeitraum Oktober 1998 bis März 2002 angelastete Missbrauchshandlungen (gegenseitiger Oralve r- kehr) zum Nachteil des am 27. Oktober 1990 geborenen Nebenklägers B . . Das Landgericht hat seiner Verurteilung je zwei Fälle des 1 2 - 3 - Oralver kehrs in einem Gartenzelt (Fall 1 : Frühjahr 1999 bis 26. Juni 2001; Fall 5: 28. Juni 2001 bis 31. März 2002) und im Wohnzimmer des Angekla g- ten (Fall 2: Oktober 1998 bis 26. J uni 2001; Fall 4: 28. Juni 2001 bis 31. März 2002) sowie einen Zungenkuss in den Sommerschulferien 2001 (Fa ll 3: 28. Juni bis 8. August 200 1) sämtlich Taten zum Nachteil des N e- benklägers zugrunde gelegt. Den Freispruch hinsichtlich der sich auf die Tochter des Angeklagten beziehenden Vorwürfe hat das Landgericht mit dem nicht ausschließbaren Vorliegen von Falschbelastungsmotiven dieser Zeugin begründet (UA S. 69 ff.). Hinsichtlich der den Nebenkläger B. betreffenden Fälle hat da Indizien hat sich die Kammer davon überzeugt, dass die den Angeklagten belastenden Aussagen des Zeugen B. auf realem Erleben beruhen und hinreichend zuverlässig sind, um d arauf eine Verurteilung in den unter Heranziehung des Zweifelssatzes festgestellten Mindestfällen zu stützen. Da der Zeuge B . den von ihm gefilmten Oralverkehr nicht mit hinreichender Sicherheit dem Anklagezeitraum zuordnen konnte und sonst i- ge Be weismittel nicht zur Verfügung standen, blieb diese Handlung dabei außer Betra cht, § 264 Abs. 1 StPO (UA S. 40). 2. Hierin liegt im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundesa n- walts eine Begründung von Freis pruchsfälle n hinsichtlich des Nebenkl ä- ger s B. . Diese beantwortet indes die naheliegende Frage nicht direkt, aus welchen Gründe n das Landgericht notwendigerweise weitergehenden jedenfalls früheren Angaben des Nebenklägers nicht gefolgt ist. Dies führt in der Regel wegen eines Verst oßes gegen das Gebot der erschöpfe n- den Beweiswürdigung zur Aufhebung der Verurteilung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1993 5 StR 689/92, NJW 1993, 2451; BGH, Beschluss vom 22. April 1997 4 StR 140/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13; BGH, Beschlus s vom 21. April 1999 5 StR 634/98). Hiervon wird eine Au s- nahme erwogen, falls dem Belastungszeugen lediglich eine zeitliche Einor d- 3 4 - 4 - nung der übrigen Tatvorwürfe nicht gelungen ist (vgl. BGH, Urte il vom 8. Februar 2000 5 StR 4 61/99). Ob dies hier der Fall sein kann, bleibt u n- klar. Das Landgericht hat Taten in den Jahren 1998 und 1999 als möglich angenommen, obwohl hierfür sich widersprechende Angaben des Nebenkl ä- gers vorlagen (UA S. 5, 17, 21). 3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts beruht darüber hin aus auf rechtsfehlerhaften Erwägungen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abg e- druckt). a) D as Landgericht hat hinsichtlich der Tatzeit März 2001 bis Ende März 2002 eine r von der Ze ugin W. nicht aber vom Nebenkläger b e- kundete n Rasur des Angeklagten in seinem Intimbereich wahrgenommen bei vier bis fünfmaligem Geschlechtsverkehr im Monat mit dem Angeklagten (UA S. 9, 19) die Beweisbedeutung abgesprochen . Die Annahme, es w i- d erspreche der Lebenserfahrung, dass sich Zeugen nach mehreren Jahren an derartige Randdetails sowie deren zeitliche Einordnung noch lückenlos und absolut zuverlässig erinnern, ist indes sachlich unvertretbar. Es gibt ke i- nen Erfahrungssatz, dass sich Zeugen nicht an lange zurückliegende G e- schehnisse erinnern (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2004 4 StR 3 09/04, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 23). Dies gilt umso mehr , als der erinnerte Umstand hier auch für weitere Intimpartn e- rinnen des A ngeklagten von Bedeutung war. So hatte n die Ehefrau des A n- geklagten für einen Zeitraum davor (UA S. 8) und die Verlobte des Angekla g- ten ab 2005 (UA S. 9) ebenf all s bekundet, der Angeklagte habe seine Schambehaa rung rasiert . b) Das Landgericht hat ferner eine von anderen Zeugen geschilderte und als glaubhaft b ewertete Abnormität des Penis des Angeklagten nicht in die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Nebenklägers einbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1960 4 StR 31/60, BGHSt 14, 162, 164). D as 5 6 7 - 5 - Landgericht hat hierzu festgestellt, dass der Angeklagte in den Jahren 1993 bis 1997 mit S . (UA S. 30 f.) und danach mit dessen Bruder Se . (UA S. 33 ff.) Oralverkehr aus ge übt hatte . Diesen Zeugen war aufgefallen, dass de r Penis des Angeklagten wegen einer von einem Sachverständigen festgestellten Vorhautverengung und Verkürzung des Vorhautbändchens oder e- sen ist. c) Soweit das Landgericht einen Aussagewechsel des Nebenkläge rs (Zungenkuss anstatt Oralverkehr im Fall 3) durch eine von der Tochter des Angeklagten beeinflusste Erinnerungsbildung verursacht sie ht (UA S. 27) was im Übrigen schon wegen der vom Landgericht betonten Bedeutung des Oralverkehrs für die Aussagemotiva tion des Nebenklägers bedenklich erscheint , hätte n die sich aus diesem Umstand ableitbaren Qualitätsmä n- gel in der Aussage des Nebenklägers für die Glaubhaftigkeit von dessen Aussage im Übrigen bedacht werden müss en (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 5 StR 236/06, StraFo 2006, 411 ; BGH, Urteil vom 30. J u- li 1999 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 170, 172). 4. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. 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