5 StR 312/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 30. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Berlin vom 23. Januar 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die dadurch dem Nebenkläger entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 28. Juli 2003 sowie das Schreiben desAngeklagten und seiner Ehefrau vom gleichen Tag haben vorgelegen.Basdorf Häger RaumBrause Schaal
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