5 StR 312/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 28. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Okto-ber 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter D366lp als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2007 im Strafaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Frei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte 226 in der Hauptverhandlung beschr344nkte 226 Revi-sion der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachr374ge gegen die Straf-zumessung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Er-folg. 1 Der Strafausspruch kann nicht aufrecht erhalten bleiben. Zwar ist die Strafzumessung grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters; sie unterliegt nur einer begrenzten revisionsgerichtlichen Nachpr374fung. Ein Eingriff des Revisi-onsgerichts ist aber dann m366glich, wenn die Strafzumessungserw344gungen in sich fehlerhaft sind (BGHSt 29, 319, 320). Das ist hier der Fall. 2 - 4 - 1. Die Begr374ndung, mit welcher das Landgericht eine erhebliche Ver-minderung der Schuldf344higkeit (Steuerungsf344higkeit) des Angeklagten zur Tatzeit angenommen und deshalb bei der Festsetzung der Strafe den nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 249 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 3 Das Landgericht hat bei dem Angeklagten wegen des getrunkenen Al-kohols die Voraussetzungen des 247 21 StGB bejaht und ausgef374hrt, die fest-gestellte Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille liege 204nahe an dem Wert von 2,0 Promille, ab dem eine Verminderung der Schuldf344higkeit regelm344337ig anzunehmen ist223 und die 204sonstigen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung erg344ben kein anderes Bild223. Damit wird die Annahme erheblich verminderter Schuldf344higkeit jedoch nicht ausreichend begr374ndet. Auch sonst ist aus den Feststellungen ein tragf344higer Anhalt f374r eine erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit des Angeklagten nicht ersichtlich (vgl. zudem BGHSt 43, 66; 49, 239). 4 5 2. Zudem ist die Auffassung der Strafkammer, die Verurteilung vom 2. M344rz 2006 sei bei der Strafzumessung nicht zu ber374cksichtigen, da sie bei Begehung der hiesigen Tat noch nicht rechtskr344ftig war, nicht rechtsfehlerfrei begr374ndet. Auch von nicht rechtskr344ftigen Verurteilungen kann eine Warn-funktion ausgehen, so dass diese bei der Strafzumessung gegebenenfalls strafsch344rfend ber374cksichtigt werden k366nnen (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Vorleben 2; BGH, Urteil vom 27. Juli 1994 226 3 StR 149/94; Sch344-fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 362 ff.). Dies gilt insbesondere f374r die Frage einer Strafaussetzung zur Bew344hrung. - 5 - Von einer nachtr344glichen Gesamtstrafbildung in Bezug auf s344mtliche Vorverurteilungen hat das Landgericht wegen einer dem entgegenstehenden Z344surwirkung der ersten Vorverurteilung zutreffend abgesehen. 6 Basdorf Raum Brause Schaal D366lp
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