5 StR 312/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Potsdam vom 17. April 2009 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Das Erg344nzend bemerkt der Senat: Mit R374cksicht auf das festgestellte und von der Strafkammer zureichend er366r-terte Leistungsverhalten der zur Tatzeit erheblich alkoholisierten Angeklag-ten, insbesondere ihre gelungene Flucht 374ber den Balkon der im zweiten Obergeschoss gelegenen Tatwohnung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Okto-ber 1981 226 2 StR 264/81; Fischer, StGB 56. Aufl. 247 20 Rdn. 24), stellt sich die Ablehnung der Voraussetzungen des 247 21 StGB ohne Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen noch nicht als durchgreifender Rechtsfehler dar. Basdorf Raum Brause Schneider K366nig
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