5 StR 312/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18 . August 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . August 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d g e- richts Berlin vom 18. Februar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen , dass die Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tie r- garten in Berlin vom 4. August 2009 en t fällt. Der Beschwerdeführ er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der S e nat: chlagnahme der G e- schäftsunterla indung einer durch die Spielhal le auf de n An g e- genügt selb s t wenn der Antrag als Beweisantrag zu werten wäre nicht den Anforderu n- gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer trägt vor, es sei Ziel d ies es Antrags gewesen, den G egenbeweis zu vorangegangenen übereinstimmend en Zeugenaus sagen zu erbringen, nach denen solche Bonuskarten von der Spielhalle gar nicht ge führt w o rden sind . Das trifft j e- doch ausweislich des Protokolls nicht zu. Von den insgesamt sieben zu di e- sem Them a ve r nommenen Zeugen wurden drei , darunter vor allem der B e- treiber der Spie l halle, erst nach dem am zweiten Verhandlungstag (21. Januar 2010) gestellten Antrag vernommen. Einer der bereits vor A n- tragstellung gehörten Zeugen wurde am dritten Verhandlungstag ( 28. Jan u- ar 2010 ) nochmals vernommen. Das Landgericht ist der Behau p tung des Beschwerdeführers de m nach ersichtlich nachgegangen . Der Antrag wurde dann am letzten (sechsten) Verhandlungstag ( 18. Februar 2010) g e meinsam mit anderen unter Hinweis auf die zwi schenzeitlich gewonnenen Erkenntni s- se der Strafkammer über die Geschäftsunterlagen verbeschieden. Im A n- - 3 - schluss daran wurde die Beweisaufnahme im allseitigen Einvernehmen g e- schlossen. Entsprechend liegt es bei der weitere n R üge betreffend eine durch den B e- schwerdeführer am dritten Verhandlungstag be antragte Beschla g nahme der Videoüberwachungsanlage und deren Begutachtung sowie Au s wertung durch einen Sachverständigen. Entgegen dem Vortrag der Revision war G e- genstand des A ntrag s nur ein behaupteter Defekt der Festplatte. Hi n gegen hat die erst nach Antragstellung am 8. Februar 2010 erfolgte Einve r nahme der technischen Betreuer der Anlage zur Überzeugung des L andgericht s e r- geben, dass im Hinblick auf Störungen gar keine Speicherung auf der Fes t- platte e r folgt ist. Da mit hat die Revision hinsichtlich beider Anträge wesentliche U m stände irreführend und unvollständig dargestellt, die zur Beurteilung der Begründe t- heit der Verfahrensrüge n unerlässlich waren ( vgl. BGH NStZ - RR 2008, 85 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7 . August 2007 4 StR 142/07 ; EG MR NJW 2007, 2097 ). Basdorf Raum Brause Schaal König
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