5 StR 312/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. August 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeu - tung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2013 besch lossen: Die Revision de r Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 14. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Di e Beschwerdeführer in hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entsta ndenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr sei durch die Strafkammer des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. D enn es wird schon nicht vorgetr a- gen, dass ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden, der die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, bereits am 22. Verhan d- lungstag Gespräche über eine Verständigung geführt worden waren, in deren Ra hmen die Verteidigung an einer Bekanntgabe einer Auflistung zu den Standpunkten der Strafkammer nach dem bisherigen Beweisergebnis int e- ressiert gewesen war; diese hat die Strafkammer der Verteidigung dann zur Verfügung gestellt. Ferner hätte die Beschwerde führerin zum Inhalt ihrer am 23. Verhandlungstag nach den Vorschlägen des Gerichts abgegebenen E r- klärung vortragen müssen. Denn insoweit handelte es sich ausweislich der e- hr hat die Angeklagte darin unter anderem Reue bekundet - 3 - und die Gründe für ihr deliktisches Verhalten zum Nachteil der Nebenklägerin zu erklären versucht. Basdorf Dölp König Berger Bellay
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