BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 312/15 vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 . September 2015 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als u n- begründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwa lts bemerkt der Senat: Es begründet kein Verwertungsverbot, dass dem Amtsgericht bei der Antra g- stellung gemäß § 100a StPO als verdachtsbegründendes Beweismittel u.a. das Protokoll einer Wahllichtbildvorlage vorgelegt worden ist, bei der die Vertra u- enspers on (VP) den Angeklagten als Kokainhändler erkannt haben soll, wobei die VP tatsächlich für das Amtsgericht nicht erkennbar zuvor gezielt auf den Angeklagten und weitere Verdächtige angesetzt worden war. Mit Blick auf die übrigen vorgelegten Beweismitte l hätte die Anordnung nach § 100a StPO auch bei vollständiger Darstellung des Sachverhalts ergehen können (vgl. UA S. 48). Der Senat sieht sich jedoch zu folgender Bemerkung veranlasst: In Bezug auf die Vorlage des Protokolls der Wahllichtbildvorlage lieg t ein Verstoß gegen die Grundsätze der Aktenwahrheit und - vollständigkeit vor. In einem rechtsstaatli - - 3 - chen Verfahren muss schon der bloße Anschein vermieden werden, die Ermit t- lungsbehörden wollten den Wert eines Beweismittels erhöhen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 5 StR 240/13, NStZ 2014, 277, 281). Sander Schneider König Berger Bellay
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