ECLI:DE:BGH: 2019:060219B5STR312.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 312/18 vom 6. Februar 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. und 4.: Betruges u.a. zu 2. und 3.: bandenmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhöru ng des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 6. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten G . und S. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Deze m- ber 2017, soweit es diese Angeklagten betrifft, in den Einzi e- hungsanordnungen dahin geändert, dass die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 30.500 Euro gegen den Angeklagten G. und weiterer 2.100 Euro gegen die Angeklagten G. u nd S. als Gesamtschuldner ange ordnet wird. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 2. Die Revisionen der Angeklagten H . und Ö . gegen das oben genannte Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urte ils auf Grund der Revisionsrechtfe r- tigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen teils mehrfachen Be tr u- ges zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung es überwiegend zur B e- währung ausgesetzt hat, und die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten angeordnet, hinsichtlich des Angeklagten G. in Höhe von 163.450 Euro und hinsichtlich des Angeklagten S. in Höhe von 173.195 Euro unter teilweise gesamtschuldnerischer Haftung der beiden Angeklagten. Während die Revisionen der Angeklagten H. und Ö. unbegründet sind (§ 349 Abs. 2 StPO), führen die Revisionen der An geklagten G. und S. nur zu einer Änderung der Einzi e h ungsentscheidung. Insoweit belegen die Urteilsgründe nicht, dass den beiden A ngeklagten das Taterlangte zugeflossen ist. Der Senat kann die Einziehungsentscheidung in entspre chender Anwe n- dung von § 354 Abs. 1 StPO ändern. Angesichts des geringen Erfolgs der R e- visionen der Angeklagten G. und S . erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sander Schneider Berger Eschelbach Köhler 1 2 3
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