5 StR 313/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. September 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2004 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 5. Januar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit fol-gender Maßgabe gemäß § 349 Abs. 4 StPO als unbegründet ver-worfen: Der angeordnete Verfall von Wertersatz erfolgt in Höhe von 72.245,54 . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Mit der gemäß § 349 Abs. 4 StPO erfolgenden Änderung des als Wertersatz für verfallen erklärten Geldbetrages trägt der Senat auch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts dem Rechnung, daß das Landge-richt in den Urteilsgründen den im Urteilstenor genannten Verfallsbetrag von 87.660,99 substantiiert mit einem Rechenfehler erklärt und rechtsfehlerfrei einen Verfallsbetrag von 72.245,54 bestimmt hat. - 3 - Der Senat weist auf folgendes hin: Weder die Dauer der Untersuchungshaft noch die Dauer der Hauptverhandlung kann zu dem Gebot führen, die Ein-zelstrafen oder die Gesamtstrafe in numerisch bestimmter Weise herabzu-setzen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13). Basdorf Häger Gerhardt Raum Brause
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